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Amtsgericht Jülich·10 F 368/06·07.08.2006

Einstweilige Anordnung: Herausgabe der Kinder an das Jugendamt und Wegnahme durch Gerichtsvollzieher

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht ordnet einstweilig an, die vier gemeinsamen Kinder dem Kreisjugendamt herauszugeben und ermächtigt den Gerichtsvollzieher zur Wegnahme bei Weigerung. Nach Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an das Jugendamt und gestörten Mitwirkungsverhältnissen des Vaters sei eine Fremdunterbringung bis zur Begutachtung dringend geboten. Die Anordnung ist sofort vollziehbar.

Ausgang: Einstweilige Anordnung: Herausgabe der Kinder an das Jugendamt und Beauftragung des Gerichtsvollziehers zur Wegnahme bei Verweigerung stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei dringender Kindeswohlgefährdung kann das Gericht nach §§ 1666, 1666a BGB einstweilige Maßnahmen treffen und das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig auf das Jugendamt übertragen.

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Eine Fremdunterbringung der Kinder ist zulässig, wenn ein Verbleib bei den Eltern die Erstellung eines belastbaren Sachverständigengutachtens oder das Kindeswohl erheblich gefährdet.

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Das Gericht kann zur Durchsetzung einer Herausgabeverfügung den Gerichtsvollzieher ermächtigen, unmittelbaren Zwang anzuwenden, die Wohnung zu durchsuchen und bei Bedarf Unterstützung der Polizei zu beanspruchen.

4

Der geäußerte Kindeswille kann als nicht authentisch zurückgewiesen werden, wenn Beeinflussung oder Angstverhalten der Kinder eine verlässliche Willensbildung ausschließen.

5

Voraussetzung für die Fortführung familienpsychologischer Begutachtungen ist die kooperative Mitwirkung der Eltern und die Gewähr eines uneingeschränkten Zugangs der Kinder zu beiden Elternteilen.

Relevante Normen
§ 1666 BGB§ 1666a BGB

Tenor

AMTSGERICHT JÜLICH

BESCHLUSS in der Familiensache

betreffend

aa)

bb)

cc)

dd)

an der beteiligt sind:

als Antragsteller und Kindesvater:

Herr AB, 52457 A,

Verfahrensbevollmächtigter:  Rechtsanwälte AC, 52428 J,

als Antragsgegnerin und Kindesmutter:

Frau BB,

Verfahrensbevollmächtigte:  Rechtsanwälte BA

Kreisjugendamt D

Verfahrenspfleger:

Rechtsanwalt F, 52428 J

1) Dem Kindesvater wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die

    Kinder

                                         aa), geboren 00.00.0000 und

                                         bb), geboren 00.00.0000

    an das Kreisjugendamt D bzw. den von diesem benannten Vertreter herauszugeben.

2) Für den Fall, dass der Vater die Kinder nicht freiwillig herausgibt, wird der zuständige Gerichtsvollzieher mit der Wegnahme beauftragt. Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt und beauftragt, die Kinder dem Antragsteller (Kindesvater) sowie jeder anderen Person, bei der sie sich aufhalten, wegzunehmen und dem Kreisjugendamt D oder einer von ihm bestimmten Person zu übergeben. Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, zur Duchsetzung dieser Anordnung unmittelbaren Zwang gegen den Antragsteller (Kindesvater) oder jede andere aufgrund dieses Beschlusses herausgabepflichtige Person zu gebrauchen sowie die Wohnung des Antragstellers oder jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, zu durchsuchen, im Bedarfsfall die Unterstützung der Polizei in Anspruch zu nehmen.

    Der Gerichtsvollzieher muss Vertreter des zuständigen Jugendamtes hinzuziehen.

    Dieser Beschluss ist sofort wirksam.

Rubrum

1

AMTSGERICHT JÜLICH

2

BESCHLUSS in der Familiensache

3

betreffend

4

aa)

5

bb)

6

cc)

7

dd)

8

an der beteiligt sind:

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als Antragsteller und Kindesvater:

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Herr AB, 52457 A,

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Verfahrensbevollmächtigter:  Rechtsanwälte AC, 52428 J,

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als Antragsgegnerin und Kindesmutter:

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Frau BB,

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Verfahrensbevollmächtigte:  Rechtsanwälte BA

15

Kreisjugendamt D

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Verfahrenspfleger:

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Rechtsanwalt F, 52428 J

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1) Dem Kindesvater wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die

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    Kinder

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                                         aa), geboren 00.00.0000 und

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                                         bb), geboren 00.00.0000

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    an das Kreisjugendamt D bzw. den von diesem benannten Vertreter herauszugeben.

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2) Für den Fall, dass der Vater die Kinder nicht freiwillig herausgibt, wird der zuständige Gerichtsvollzieher mit der Wegnahme beauftragt. Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt und beauftragt, die Kinder dem Antragsteller (Kindesvater) sowie jeder anderen Person, bei der sie sich aufhalten, wegzunehmen und dem Kreisjugendamt D oder einer von ihm bestimmten Person zu übergeben. Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, zur Duchsetzung dieser Anordnung unmittelbaren Zwang gegen den Antragsteller (Kindesvater) oder jede andere aufgrund dieses Beschlusses herausgabepflichtige Person zu gebrauchen sowie die Wohnung des Antragstellers oder jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, zu durchsuchen, im Bedarfsfall die Unterstützung der Polizei in Anspruch zu nehmen.

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    Der Gerichtsvollzieher muss Vertreter des zuständigen Jugendamtes hinzuziehen.

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    Dieser Beschluss ist sofort wirksam.

Gründe

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Durch Beschluss vom 28.06.2006 wurde dem Kreisjugendamt D im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die vier gemeinsamen Kinder der Parteien, aa, bb,cc und dd übertragen. Die Kinder sollten ihren Aufenthalt vorerst beim Vater in A haben, dem Vater wurde aufgegeben, mit dem Kreisjugendamt D zusammenzuarbeiten.  Die Zusammenarbeit gestaltete sich von Anfang an schwierig. Erst nach Einschaltung des Gerichtes war der Antragsteller bereit, Frau GG als Sozialpädagogische Familienhilfe zu akzeptieren und Kontakte zwischen Muttern und Kindern in Begleitung von Frau GG in der ehelichen Wohnung zuzulassen. Erneut musste das Gericht in Anspruch genommen werden, damit der Antragsteller im Rahmen der am 30.06.2006 beschlossenen Begutachtung Kontakte der Kinder mit der Mutter zuließ. Am 25.07.2006 wurde aa auf Wunsch des Vaters fremduntergebracht. Dem entgegen nahm der Antragsteller ohne Einwilligung des Jugendamtes aa am 03.08.2006 wieder in seinen Haushalt auf. Am 03.08.2006 kam es sodann zur Herausnahme der Kinder

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cc und dd aus dem Haushalt des Antragstellers durch das Jugendamt.

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Die Herausnahme der beiden noch im Haushalt des Antragstellers verbliebenen Kinder aa und bb ist nach §§ 1666, 1666 a BGB nunmehr dringend erforderlich. Nachdem der Antragsteller mit den vier Kindern nach Trennung der Parteien nach G verschwunden war, ohne dass die mitsorgeberechtigte Antragsgegnerin, das Jugendamt oder das Gericht Kenntnis von seinem Aufenthaltsort hatte, musste dem Kreisjugendamt bereits am 28.06.2006 das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen werden, die Kinder konnten nur unter bestimmten Voraussetzungen vorerst beim Vater bleiben. Mittlerweile hat sich herausgestellt, dass ein weiterer Verbleib der Kinder bis zur Erstellung des Sachverständigengutachtens nicht möglich ist. Bei der Anhörung im Termin am 08.08.2006 hat der Sachverständige NN klargemacht, dass die Begutachtung nur unter zwei Voraussetzungen fortgesetzt werden kann, dass ich alle Beteiligten absolut regeltreu verhalten und dass ein uneingeschränkter, nicht unbedingt unbegleiteter Zugang aller Kinder zu beiden Eltern dringend notwendig ist. Der Kindeswille, beim Vater zu leben, kann derzeit nicht als authentisch angesehen werden. Der Antragsteller erfüllt die Bedingungen für die Gutachtenerstellung nicht, insbesondere wendet er sich dagegen, dass die Familienhelferin, Frau GG, viermal wöchentlich in seinem Haushalt eingesetzt ist und zusätzlich ein bis zwei Termine wöchentlich mit dem Sachverständigen stattfinden müssten, so dass der Familienfriede gestört sei. Er hat weiterhin Vorbehalte gegen Kontakte der Kinder zur Kindesmutter. Er hat aa entgegen den Absprachen wieder in seinen Haushalt aufgenommen. Die Familienhelferin, Frau GG, berichtete im Termin, dass der Antragsteller Misstrauen gegenüber vielen Personen hege und dass er nach ihrer Auffassung die Kinder so auf einem Angstlevel halte; der Antragsteller stelle sich als einzige Schutzperson der Kinder dar. So habe aa sich nach ihrer Beobachtung zweimal geweigert, aus Angst das Haus zu verlassen. Der Antragsteller ist auch im Termin nicht bereit gewesen, den momentanen Aufenthalt von aa und bb mitzuteilen, er erklärte lediglich, dass sie bei einer Freundin seien und heute abend nach A zurück kämen. Das Gericht hält es für dringend erforderlich, dass die Kinder nunmehr zur Ruhe kommen und ohne den ständigen Einfluss der Elternteile wenigstens für die Zeit der Begutachtung im Heim untergebracht werden.

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52428 Jülich, 8. August 2006

31

Amtsgericht

32

-Familiengericht-

33

XY

34

Richterin am Amtsgericht

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Ausgefertigt

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ZZ

37

Justizobersekretärin

38

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle