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Amtsgericht Iserlohn·5 Ls-700 Js 293/23-79/23·05.03.2024

Vergewaltigung in Ehe: Freiheitsstrafe 3 Jahre 4 Monate wegen § 177 StGB

StrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das AG Iserlohn hatte über den Vorwurf zu entscheiden, der Angeklagte habe seine Ehefrau in der gemeinsamen Wohnung gegen ihren ausdrücklich geäußerten Willen zum Geschlechtsverkehr gezwungen und sie dabei gewürgt. Das Gericht folgte der Einlassung des Angeklagten (einvernehmlicher Verkehr) nicht und stützte die Feststellungen maßgeblich auf die glaubhaften, aussagekonstanten Angaben der Nebenklägerin. Es verurteilte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu 3 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe und lehnte einen minder schweren Fall ab. Der Angeklagte trägt die Kosten sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

Ausgang: Angeklagter wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt (3 Jahre 4 Monate Freiheitsstrafe).

Abstrakte Rechtssätze

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Vergewaltigung gemäß § 177 StGB liegt vor, wenn gegen den ausdrücklich erklärten Willen der betroffenen Person der vaginale Geschlechtsverkehr erzwungen wird.

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Das Festhalten bzw. Fixieren der betroffenen Person und das Würgen stellen Gewaltanwendung dar und können die Tatbegehung im Sinne von § 177 StGB tragen.

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Steht Aussage gegen Aussage, kann das Gericht seine Überzeugung von der Täterschaft auf die glaubhafte und aussagekonstante Schilderung der geschädigten Person stützen, wenn keine Belastungsmotive ersichtlich sind und die Einlassung des Angeklagten als Schutzbehauptung bewertet wird.

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Eine während der Tat verursachte Schmerz- bzw. Verletzungszufügung (z.B. Schmerzen am Hals) kann als vorsätzliche Körperverletzung neben § 177 StGB tateinheitlich verwirklicht sein.

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Ein minder schwerer Fall nach § 177 Abs. 9 StGB kommt nicht in Betracht, wenn das Tatbild dem typischen Unrechtsgehalt des Regelstrafrahmens entspricht und die Gesamtwürdigung keine besondere Milderung rechtfertigt.

Relevante Normen
§ 177 Abs. 1 StGB§ 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB§ 177 Abs. 6 StGB§ 223 StGB§ 230 StGB§ 52 StGB

Tenor

Der Angeklagte pp. wird wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren 4 Monaten verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

Angewandte Vorschriften:

§§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6, 223, 230, 52 StGB.

Gründe

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I.

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Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 38 Jahre alte Angeklagte lebt getrennt von seiner Ehefrau, der Zeugin pp., in Münster zur Miete. Er hat mit der Zeugin pp. ein gemeinsames, minderjähriges Kind und ein weiteres Kind der Zeugin, welches bereits volljährig ist, adoptiert. Das Umgangs- und Sorgerecht ist derzeit Bestandteil familiengerichtlicher Auseinandersetzungen zwischen dem Angeklagten und der Zeugin pp.. Unterhalt zahle der Angeklagte derzeit keinen. Seine Anstellung im Zollanwärterdienst habe er, nach eigenen Angaben, aufgrund der anklagegegenständlichen Vorwürfe verloren. Er verfügt über das Abitur, hat ein Physikstudium jedoch abgebrochen. Eine Ausbildung zum Betriebstechniker und Energieelektroniker hat der Angeklagte abgeschlossen. Derzeit bestreitet der Angeklagte seinen Lebensunterhalt von dem Bezug von Bürgergeld, zum 01.04.2024 soll der Angeklagte nach eigenen Angaben eine Tätigkeit als Englischlehrer für Zollbeamte aufnehmen.

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Strafrechtlich ist der Angeklagte noch nicht in Erscheinung getreten. Sein Bundeszentralregisterauszug vom 10.08.2023 weist keine Eintragungen auf.

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II.

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Aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung steht zur vollen Überzeugung des Gerichtes nachfolgender Sachverhalt fest:

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In der Nacht des 16.05.2022 verlangte der Angeklagte von seiner Ehefrau, der Zeugin pp., die Durchführung des Geschlechtsverkehrs im Schlafzimmer der damaligen gemeinsamen Wohnung in Iserlohn.

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Die Zeugin sagte, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wolle. Daraufhin drehte der Angeklagte die Zeugin auf den Rücken, legte sich auf sie und drang gegen ihren ausdrücklich geäußerten Willen mit seinem Penis in ihre Scheide ein. Dabei fixierte er die Arme der Zeugin und würgte sie, ohne dass sie jedoch Atemnot verspürte. Anschließend vollzog er den Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Zeugin pp. bis zum Samenerguss. Dadurch erlitt die Zeugin Schmerzen am Hals und im Vaginalbereich.

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III.

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Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung.

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Die Feststellungen zu den Vorstrafen beruht auf der Verlesung des BZR - Auszuges vom 10.08.2023.

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Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen teilweise auf der Einlassung des Angeklagten, soweit das Gericht ihr folgen konnte. Im Übrigen beruhen die Feststellungen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin pp..

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Der Angeklagte gab an, am 16.05.2022 sei es zum einvernehmlichem Geschlechtsverkehr zwischen der Zeugin pp. und ihm gekommen. Er habe sowohl davor als auch nach dem 16.05.2022 mit der Zeugin pp. den Geschlechtsverkehr ausgeübt.

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Die Zeugin pp. bekundete die Tat wie festgestellt, die Angaben der Zeugin pp. sind nicht ergiebig.

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Die Einlassung des Angeklagten ist, soweit sie nicht mit den Feststellungen übereinstimmt, in sich wenig glaubhaft. Das Gericht wertet die Einlassung des Angeklagten, soweit diese von den Feststellungen abweicht, als reine Schutzbehauptung. Es erscheint nicht nachvollziehbar weil absolut lebensfremd, dass der Angeklagte sich noch detailliert an den Geschlechtsverkehr zwischen ihm und seiner Frau vom 16.05.2022 erinnern können, obwohl dieser nach Angaben des Angeklagten keine Besonderheit aufweise. Dies ist bereits aufgrund des Zeitablaufes von nahezu 2 Jahren sowie aufgrund der Tatsache, dass der Geschlechtsverkehr am 16.05.2022 nach Angaben des Angeklagten einer von vielen gewesen sein soll, abwegig.

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Darüber hinaus beruhen die Feststellungen auch auf den glaubhaften Angaben der Zeugin pp.. Denn die Einlassung des Angeklagten wird durch die Angaben der Zeugin pp. klar widerlegt. Die Zeugin pp. hat das gesamte Geschehen wie festgestellt geschildert. Die Angaben sind glaubhaft, weil lebensnah, plausibel und widerspruchsfrei. Es bestehen weder Zweifel an der Wahrnehmungsfähigkeit noch an der Wahrnehmungsbereitschaft der Zeugin. Insbesondere hat die Zeugin, obwohl als Opfer unmittelbar persönlich von der Tat des Angeklagten betroffen, darauf verzichtet, den Angeklagten übermäßig zu belasten. Auf überzogene Darstellung der ausgeübten Gewalt oder vermeintlich erlittener Verletzungen hat die Zeugin vollständig verzichtet. Entscheidend für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin und auch für ihre Glaubwürdigkeit spricht, dass insbesondere die Zeugin nachvollziehbare Wissenslücken einräumt und nicht für sich in Anspruch nimmt, eine Erinnerung an das gesamte, für den Angeklagten belastende Geschehen, aufzuweisen. Schließlich weisen die Angaben der Zeugin, im Gegensatz zur Einlassung des Angeklagten, zum Kerngeschehen eine hohe Aussagekonstanz auf.

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Die Angaben der Zeugin erscheinen zudem logisch nachvollziehbar, denn überzeugend gab sie an, dass die Beziehung zu dem Angeklagten im Tatzeitpunkt sich bereits sehr negativ entwickelt habe und auch nach der Tat kein weiterer Geschlechtsverkehr erfolgt sei. Auch erwiesen sich die Angaben des Angeklagten zu den persönlichen Verhältnissen bereits als unwahr. Denn erst auf Vorhalt des Entlassbescheides aus dem Zolldienst durch den Nebenklagevertreter, in dem es ausdrücklich heißt, dass das streitgegenständliche Verfahren mangels Abschluss keinen Einfluss auf die Entlassung haben konnte, versucht der Angeklagte seine Angaben zu korrigieren. Gleichzeitig bestätigt bereits das Verhalten der Zeugin kurz nach der Tat überzeugend ihre Angaben. Nach übereinstimmenden Angaben der Zeugin und des Angeklagten, habe die Zeugin diesen immer wieder mit der Tat konfrontiert, beispielsweise am 11.06.2022 im Rahmen eines WhatsApp Chat – Verkehres, oder auch im Rahmen einer gemeinsamen Autofahrt Ende Juni 2022. Auch habe die Zeugin den Angeklagten nach eigenen Angaben Ende Juni 2022 aus der gemeinsamen Wohnung unter Verweis auf die Vergewaltigung herausgeworfen. Die Vehemenz des Tatvorhaltes seitens der Zeugin gegenüber dem Angeklagten, die vom Angeklagten bestätigt wird, und auch der Umstand, dass die Zeugin den Angeklagten unter Verweis auf die Vergewaltigung aus der gemeinsamen Wohnung geworfen habe, was der Angeklagte ebenfalls bestätigte, spricht entscheidend für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin. Auch schilderte die Zeugin die Tat zum Kerngeschehen sichtlich emotional bewegt und durchlebte im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Tat sichtbar erneut. Dies spricht insgesamt für die Authenzität ihrer Angaben. Gründe oder gar eine Motivation für eine mögliche Falschbelastung durch die Zeugin pp. sind weder ersichtlich noch schlüssig durch den Angeklagten vorgetragen. Dagegen erklärt die Zeugin schlüssig und nachvollziehbar, warum sie zunächst von einer Strafanzeige gegen den Angeklagten zunächst abgesehen habe. Glaubhaft gab sie an, dass sie versucht habe die Familie zusammen zu halten. Vor dem Hintergrund, dass die Zeugin drei Kinder hat, von denen eines von dem Angeklagten ist und von denen ein weiteres von diesem nach dem Tod des leiblichen Vaters adoptiert worden ist, erscheinen die Angaben als hochgradig nachvollziehbar. Die Zeugin hat im Gegenteil nach eigenen Angaben -fälschlicherweise- die Schuld bei sich gesucht und habe nicht die Verantwortung für ein Auseinanderreißen der familiären Strukturen nach Anzeige des anklagegegenständlichen Sachverhaltes übernehmen wollen. Vor dem Hintergrund der problematischen familiären Situation und dem erkennbarem Wunsch zum Schutz der Kinder erscheint insoweit die Motivlage der Zeugin als konsistent und nachvollziehbar. Dies wird zudem durch die mehrfachen Versuche der Zeugin bestätigt, den Angeklagten hinsichtlich der Tat zur Rede zu stellen. Gleichzeitig begründet schließlich die Zeugin den Impuls zur Anzeige des Tatvorwurfes glaubhaft und nachvollziehbar mit dem Umstand, dass diese durch eine Polizeibeamtin direkt und im Vertrauen angesprochen worden ist, ob der Angeklagte ihr gegenüber gewalttätig geworden ist. Eine Manipulation seitens der Zeugin zum Zwecke der Falschbelastung ist nicht erkennbar. Denn der Polizeieinsatz resultiert aus dem scheinbar aggressiven Auftreten des Angeklagten an der Anschrift der Zeugin pp., der einen Notruf ihrer Tochter bei er Polizei verursacht hat.

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IV.

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Der Angeklagte hat sich daher, wie im Urteilstenor ersichtlich, der Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung gemäß §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6, 223, 230, 52 StGB schuldig gemacht.

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V.

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Er war daher mit der aus dem Tenor ersichtlichen Freiheitsstrafe zu belegen. Das Gericht hat den Strafrahmen § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1 StGB entnommen, der Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren vorsieht. Hinsichtlich der vorsätzlichen Körperverletzung hat das Gericht den Strafrahmen § 223 Abs. 1 StGB entnommen, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

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Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat das Gericht zu Gunsten des Angeklagten gewürdigt, dass er bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Strafmildernd hat sich zudem ausgewirkt, dass die zu Ziffer II. festgestellte Tat nunmehr bereits 1 Jahr 10 Monate zurückliegt. Mildernd ist zu berücksichtigen, dass scheinbar das Maß der durch den Angeklagten während der Tatbegehung ausgeübten Gewalt im niederschwelligen Bereich anzusiedeln ist.

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Allerdings sprachen auch gewichtige Umstände gegen den Angeklagten. Zu seinen Lasten war der immense, mit der Tat verbundenen Vertrauensbruch zu berücksichtigen. So hat der Angeklagte durch die Tat der Geschädigten, seiner Ehefrau, ein außergewöhnlich belastendes Leid zugefügt, denn übereinstimmenden Angaben von Angeklagten und Zeugin pp. zur Folge, habe der Angeklagte ihr zu Beginn der Ehe versprechen müssen, niemals gegen ihren Willen mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuüben. Erheblich strafschärfend wirkte sich zudem aus, dass der Angeklagte rücksichtslos seine körperliche und psychische Überlegenheit zur Tatbegehung ausgenutzt hat. Insoweit wirkte sich zudem die noch offensichtlich zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung andauernde Traumatisierung der Geschädigten pp. aus. Zu seinen Lasten wirkte sich zudem aus, dass der Angeklagte hinsichtlich der Tat zwei verschiedene unterschiedliche Tatbestände tateinheitlich verwirklicht hat. So hat der Angeklagte die Geschädigte nicht nur vorsätzlich verletzt, sondern strafschärfend in diesem Rahmen diese vergewaltigt.

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Nach Gesamtwürdigung aller Umstände, die für die Wertung der Taten und des Täters von Bedeutung sind, gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass von einem sogenannten minder schweren Fall der Vergewaltigung im Sinne des § 177 Abs. 9 StGB nicht ausgegangen werden kann. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei konkreter Kenntnis der angeklagten Tat den über § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB vorgegebenen Regelstrafrahmen als eine unbillige Härte angenommen hätte. Zwar liegt die Tat nunmehr 1 Jahr 10 Monate zurück. Jedoch spricht das Gesamtbild der Tat und des Täters für das Vorgehen des Angeklagten als das einer von § 177 Abs. 6 StGB typicherweise umfassten Vergewaltigung. Es handelt sich bei der zu Ziffer II. festgestellten tat keinesfalls um einen Vorfall, der von minderem Gewicht erscheint. So hat der Angeklagte Gewalt gegen die Zeugin pp. eingesetzt, um diese gewaltsam gegen ihren eigenen Willen zum Geschlechtsverkehr zu zwingen.

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Daher hat das Gericht, in Anwendung des § 52 Abs. 2 StGB, nach Abwägung aller und maßgeblich der genannten Strafzumessungskriterien und nach nochmaliger mildernder Würdigung des Umstandes, dass der Angeklagte bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist, auf eine insgesamt tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von

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3 Jahren und 4 Monaten

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erkannt.

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VI.

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Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 464, 465, 472 StPO.