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Amtsgericht Iserlohn·5 Ls-614 Js 153/15-103/15·26.04.2016

Verurteilung wegen versuchten Betrugs durch fingierte DNA‑Probe im Vaterschaftsverfahren

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensdelikte (Betrug)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte sandte seinen Bruder mit seinem Pass zur gerichtlichen DNA‑Entnahme, um seine Vaterschaft zu bestreiten und Unterhaltsverpflichtungen zu entgehen. Das AG Iserlohn stellte versuchten Betrug fest und wertete das planvolle Vorgehen als gewerbsmäßig. Er erhielt eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.

Ausgang: Angeklagter wegen versuchten Betrugs verurteilt; Freiheitsstrafe von einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt; Kosten trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

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Wer im Rahmen eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens durch Täuschung über die Identität eines Probenabgebenden versucht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, macht sich des versuchten Betrugs nach §§ 22, 23, 263 StGB strafbar.

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Gewerbsmäßiges Handeln im Sinne des § 263 Abs. 3 StGB liegt vor, wenn der Täter planvoll und mit der Absicht handelt, durch wiederholte oder dauerhafte Tathandlungen eine fortlaufende Einnahmequelle zu begründen.

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Die Einschaltung oder Einbeziehung eines Dritten zur Vornahme täuschender Handlungen begründet die Strafbarkeit des Haupttäters nicht auszuschließen und kann sich bei der Strafzumessung strafverschärfend auswirken.

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Bei erstmaliger Verurteilung, umfassender Geständigung, Einsicht und geordneten persönlichen Verhältnissen kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, sofern die Prognose dies rechtfertigt.

Relevante Normen
§ 263 Abs. 1-3 StGB§ 56 StGB§ 22 StGB§ 23 StGB§ 263 StGB§ 263 Abs. 3 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.

Angewandte Vorschriften:

§§ 263 Abs. 1 - 3, 56 StGB.

Gründe

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I.

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Der heute fünfundvierzig jährige, geschiedene Angeklagte ist in Polen aufgewachsen und hat dort die Schule besucht. Anschließend hat er sich als Kfz-Mechaniker ausbilden lassen und ist in diesem Beruf auch bei einem Nettoeinkommen von 1500 Euro tätig. 1994 kam er ins Bundesgebiet. Zwischenzeitlich hatte er sich auch einmal selbständig gemacht. Aus einer früheren Beziehung hat er noch einen Sohn im Alter von neun Jahren, für den er 274 € monatlich Unterhalt zahlt. Für sein zweites Kind L, welches am 01.07.2012 zur Welt kam und das Gegenstand dieses Verfahrens ist, hat er sich im Wege des Anerkenntnisses gerichtlich verpflichtet( 154 F 26/15 Amtsgericht Iserlohn), monatlich derzeit 240 Euro an Kindesunterhalt zu zahlen zuzüglich aufgelaufenen Unterhaltsrückstand.

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Strafrechtlich ist S noch nicht in Erscheinung getreten.

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II.

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Auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme und insbesondere durch die glaubhafte und umfassend geständige Einlassung des Angeklagten steht nachstehender Sachverhalt zur sicheren Überzeugung des Gerichts fest:

7

Im Rahmen eines zivilrechtlichen Vaterschaftsfeststellungsverfahrens, das zwischen der Kindsmutter L1 und dem Angeklagten  S 2014 vor dem Amtsgericht Iserlohn ( 154 F 27/14) geführt wurde, behauptete der Angeklagte bewusst der Wahrheit zuwider, nicht der Vater des Kindes L zu sein. Um diese Behauptung zu belegen, entsandte er seinen Bruder, den gesondert verfolgten J zur Abgabe einer gerichtlich angeordneten DNA Probe zum Amtsarzt in Iserlohn, der die Probe an die gerichtlich bestellte Sachverständige weiterleiten sollte. Der gesondert verfolgte J begab sich in Kenntnis der tatsächlichen Umstände und der Absichten seines Bruders zum Amtsarzt, wies sich mit dessen polnischen Pass als der Angeklagte aus und ließ sich eine DNA Probe entnehmen. Das hierauf erstellte Gutachten kam zu dem erwartbaren Ergebnis, dass nicht der Angeklagte S, mit großer Wahrscheinlichkeit aber ein naher Verwandter der Vater des Kindes L sei. Nachdem die Rechtsanwältin des Kindes und der Kindsmutter L1 den Verdacht geäußert hatte, der Angeklagte S könne seinen Bruder zur Entnahme der DNA Probe geschickt haben, ordnete das Gericht eine erneute DNA-Entnahme im Gerichtssaal unter Vorlage des Personalausweises an. In der Annahme, nunmehr eine für ihn negative gerichtliche Gerichtsentscheidung nicht mehr verhindern zu können, erkannte der Angeklagte S schließlich seine Vaterschaft zu dem Kind L an.

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Durch sein Verhalten bezweckte der Angeklagte S, sich den unterhaltsrechtlichen Verpflichtungen auf Dauer und in erheblichem Umfang entziehen zu können. Bei einem angenommenen Durchschnittseinkommen von nur 1500 Euro netto und einer Unterhaltsverpflichtung bis zum Abschluss einer auch nur kurzen Berufsausbildung des Kindes standen überschlagen wenigstens 70.000 € im Raum.

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III.

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Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zu seinem Werdegang beruhen auf seinen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung.

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IV.

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Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte somit gemäß der §§ 22,23, 263 StGB des versuchten Betruges   strafbar gemacht und war daher zur Verantwortung zu ziehen.

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V.

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Im Rahmen der Strafzumessung  sprach für den Angeklagten, dass er bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Zudem hat er sich geständig eingelassen und bereut seine Handlungsweise, die sicherlich auch dem Umstand geschuldet war, dass er sich vor einer weiteren Unterhaltspflicht fürchtete und wirtschaftlich seinerzeit nicht sonderlich gut dastand.

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Gegen ihn musste sich auswirken, dass er hier gezielt und planvoll vorgegangen ist und einen erheblichen dauerhaften wirtschaftlichen Vorteil von mehreren Hundert € monatlich erreichen wollte, was sein Handeln als gewerbsmäßig einstufen lässt im Sinne des § 263 Abs.3 StGB. Zudem hat er in sein strafbewährtes Handeln auch noch seinen Bruder einbezogen und ihn so auch einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt. Ausgehend von dem Strafrahmen des § 263 Abs.3 StGB hat das Gericht unter umfassender Abwägung aller und namentlich der genannten Strafzumessungsgesichtspunkte auf eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von einem Jahr erkannt, was dem Handeln des Angeklagten insgesamt gerecht wird.

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Die Vollstreckung dieser Strafe konnte gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte ist erstmals überhaupt und sogleich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er steht inzwischen zu seiner Tat und bedauert sie ehrlich. Zudem lebt er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen und will nun auch gesetzestreu seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen. Vor diesem Hintergrund kann ihm eine günstige Prognose gestellt werden. Derzeit bedarf es der Vollstreckung zur Einwirkung auf ihn nicht.

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V.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.