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Amtsgericht Iserlohn·45 C 63/16·05.10.2016

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Iserlohn ordnet die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der Zahlungsaufforderung der Beklagten über €70,45 vom 01.08.2016 an. Die Einstellung erfolgt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von €100. Die Anordnung stützt sich auf § 769 Abs. 1 ZPO. Zudem wird die Frist zur Klageerwiderung bis zum 21.10.2016 verlängert.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung stattgegeben; Frist zur Klageerwiderung verlängert

Abstrakte Rechtssätze

1

Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kann nach § 769 Abs. 1 ZPO angeordnet werden.

2

Die Anordnung der einstweiligen Einstellung kann mit der Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheitsleistung verbunden werden.

3

Die einstweilige Einstellung bezieht sich auf die konkret bezeichnete Vollstreckung (hier: Zahlungsaufforderung) und setzt voraus, dass dies im Anordnungsbeschluss bestimmt wird.

4

Das Gericht kann im selben Beschluss prozessuale Fristen, etwa zur Klageerwiderung, entsprechend verlängern.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 769 Abs. 1 ZPO

Tenor

1. Es wird angeordnet, dass die Zwangsvollstreckung aus der Zahlungsaufforderung der Beklagten über € 70,45 (einschließlich Kosten) vom 01.08.2016 (Geschäftszeichen XV 114857) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 100 einstweilen eingestellt wird.

2. Die Frist zur Klageerwiderung wird antragsgemäß bis zum 21.10.2016 verlängert.

Gründe

2

Die Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung beruht auf § 769 Abs. 1 ZPO.