Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Iserlohn ordnet die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der Zahlungsaufforderung der Beklagten über €70,45 vom 01.08.2016 an. Die Einstellung erfolgt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von €100. Die Anordnung stützt sich auf § 769 Abs. 1 ZPO. Zudem wird die Frist zur Klageerwiderung bis zum 21.10.2016 verlängert.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung stattgegeben; Frist zur Klageerwiderung verlängert
Abstrakte Rechtssätze
Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kann nach § 769 Abs. 1 ZPO angeordnet werden.
Die Anordnung der einstweiligen Einstellung kann mit der Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheitsleistung verbunden werden.
Die einstweilige Einstellung bezieht sich auf die konkret bezeichnete Vollstreckung (hier: Zahlungsaufforderung) und setzt voraus, dass dies im Anordnungsbeschluss bestimmt wird.
Das Gericht kann im selben Beschluss prozessuale Fristen, etwa zur Klageerwiderung, entsprechend verlängern.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
1. Es wird angeordnet, dass die Zwangsvollstreckung aus der Zahlungsaufforderung der Beklagten über € 70,45 (einschließlich Kosten) vom 01.08.2016 (Geschäftszeichen XV 114857) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 100 einstweilen eingestellt wird.
2. Die Frist zur Klageerwiderung wird antragsgemäß bis zum 21.10.2016 verlängert.
Gründe
Die Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung beruht auf § 769 Abs. 1 ZPO.