Klage auf Schadensersatz: Erstattung fiktiver Verbringungskosten, UPE und Gutachterkosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Zahlung von 189,79 € nach einem Verkehrsunfall. Streitgegenstand war die Erstattungsfähigkeit fiktiver Verbringungskosten, UPE-Aufschläge sowie von Gutachterkosten. Das Amtsgericht gab der Klage statt und erkannte Ersatz der Verbringungs- und UPE-Kosten sowie der Gutachterkosten; die Darlegungs- und Beweislast für eine Pflichtverletzung liegt bei den Beklagten.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 189,79 € einschließlich fiktiver Verbringungskosten, UPE-Aufschlägen und Gutachterkosten vollständig stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Der Geschädigte kann bei einem Verkehrsunfall Ersatz der ihm entstandenen Schäden nach § 7 StVG in Verbindung mit § 823 BGB und § 115 VVG verlangen.
Bei fiktiver Abrechnung gehören Verbringungskosten und übliche UPE-Aufschläge zum zur Herstellung erforderlichen Aufwand und sind grundsätzlich erstattungsfähig.
Die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht trägt der Schädiger; er muss substantiiert darlegen, dass die Wahl eines Betriebs ohne eigene Lackiererei willkürlich und damit pflichtwidrig war.
Der Geschädigte ist berechtigt, bei Überschreitung der Bagatellgrenze (in Anlehnung an die Rechtsprechung ca. 700 €) ein Sachverständigengutachten einzuholen; die hierfür angefallenen Kosten sind erstattungsfähig.
Zahlungsansprüche aus Schadensersatz begründen Verzugszinsen nach § 291 BGB, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Tenor
hat das Amtsgericht Iserlohnauf die mündliche Verhandlung vom 03.01.2017durch die Richterin am Amtsgericht Adam
für Recht erkannt:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 189,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2016 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 189,79 € festgesetzt.
Tatbestand
Auf eine Darstellung des Tatbestands wird gem. § 313a ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Zahlungsanspruch in Höhe von 189,79 € aus §§ 7 StVG, 823 BGB, 115 VVG.
Die Haftung der Beklagten für die durch den Verkehrsunfall vom 18.02.2016 entstandenen Schäden ist unstreitig.
Der Kläger hat auch Anspruch auf Ersatz der fiktiven Verbringungskosten und der sog. UPE-Aufschläge in Höhe von 81,98 €.
Grundsätzlich können die Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung und somit auch vorliegend geltend gemacht werden. Die Kosten für die Verbringung zu einer Fremdlackiererei gehören wie die Kosten des Lackierens selbst zu dem zur Herstellung erforderlichen Aufwand. Eine Ausnahme hierzu besteht nur dann, wenn unstreitig oder bewiesen ist, dass die dem Geschädigten zur Auswahl stehenden Fachwerkstätten über eigene Lackierereien verfügen. Hierbei muss aber auch die Dispositionsfreiheit des Geschädigten beachtet werden. Verbringungskosten sind deshalb nur dann nicht zu ersetzen, wenn die Auswahl eines Reparaturbetriebes ohne eigene Lackiererei für sich genommen gegen die Schadensminderungspflicht verstieße. Dies könnte dann der Fall sein, wenn die Auswahl eines Betriebes ohne Lackiererei willkürlich wäre, weil das Gros der zur Verfügung stehenden Fachwerkstätten, die bei fiktiver Abrechnung herangezogen werden können, über eine eigene Lackiererei verfügen (LG Hagen, Urteil vom 12.04.2013, Az.: 1 S 175/14).
Vorliegend ist von Seiten der hinsichtlich eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten jedoch nicht dargetan worden, dass es willkürlich von dem Kläger gewesen wäre, eine Werkstatt ohne Lackiererei aufzusuchen.
Darüber hinaus sind auch die im Gutachten angesetzten UPE-Aufschläge zu ersetzen. Wenn UPE-Aufschläge üblich sind, sind sie auch bei fiktiver Abrechnung zu ersetzen (LG Hagen, a.a.O.).
Unstreitig fallen diese Kosten in der dem Kurzgutachten zu Grunde gelegten G GmbH in Menden an. Darüber hinaus hat die Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen P ergeben, dass ebenfalls in der Fachwerkstatt Autohaus P GmbH in Iserlohn UPE-Aufschläge und Verbringungskosten anfallen. Der Zeuge P hat überzeugend bekundet, dass in seiner Firma ebenfalls UPE-Aufschläge von 10 % anfallen und die Verbringungskosten zwischen 100,00 und 150,00 € betragen. Es ist daher nicht ersichtlich, dass in einer Fachwerkstatt in der hiesigen Region keine UPE-Aufschläge und Verbringungskosten anfallen.
Des Weiteren kann der Kläger die Kosten für das Gutachten in Höhe von 107,81 € ersetzt verlangen. Der Kläger war nicht verpflichtet, einen Kostenvoranschlag einzuholen. Er ist seiner Schadensminderungspflicht bereits ausreichend dadurch nachgekommen, dass er ein Gutachten eingeholt hat, für das nur 107,81 € berechnet worden sind.
Grundsätzlich ist der Geschädigte berechtigt, ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der ihm entstandenen Schäden einzuholen. Dies gilt im Rahmen der Schadensminderungspflicht nur dann nicht, wenn der Schaden unterhalb der Bagatellgrenze liegt. Diese ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei ca. 700,00 € zu ziehen (BGH, NJW 2005, 356; Grüneberg in Palandt, BGB, 75. Auflage, § 249, Rz. 58). Vorliegend betrug der Schaden 754,21 € netto und überstieg damit die Bagatellgrenze, so dass der Kläger ein Sachverständigengutachten einholen durfte.
Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Hagen, Heinitzstr. 42, 58097 Hagen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Hagen zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Hagen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Iserlohn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Iserlohn, Friedrichstr. 108-110, 58636 Iserlohn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.