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Amtsgericht Iserlohn·44 C 107/08·26.01.2009

Klage auf weitergehende Sachverständigenkosten abgewiesen wegen Überhöhtheit

ZivilrechtSchadensersatzrechtKostenrecht (ZPO)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Parteien haben die Hauptsache nach einem Verkehrsunfall im Wesentlichen erledigt; streitig bleiben noch weitergehende Sachverständigenkosten. Das Gericht hält das in Rechnung gestellte Honorar für augenscheinlich überhöht und schätzt die Kosten nach §§ 286, 287 ZPO unter Heranziehung marktüblicher Richtwerte (BVSK-Tabelle). Dem Kläger gelingt kein Nachweis besonderer Umstände, die eine höhere Vergütung rechtfertigen würden; die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kostenentscheidung berücksichtigt die verspätete Zahlung der Beklagten.

Ausgang: Die weitergehende Klage auf zusätzliche Sachverständigenkosten wird als unbegründet abgewiesen; bereits gezahlter Betrag ausreichend.

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 249 Abs. 2 BGB sind nur die zur Wiederherstellung erforderlichen, zweckmäßigen und angemessenen Aufwendungen erstattungsfähig; der Geschädigte hat darzulegen und ggf. zu beweisen, dass geltend gemachte Kosten diesen Anforderungen genügen.

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Bei der Schätzung von Sachverständigenkosten nach §§ 286, 287 ZPO kann das Gericht auf übliche Erfahrungswerte und einschlägige Tabellen (z.B. BVSK-Richtwerte) zurückgreifen, insbesondere in Standardfällen.

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Der Geschädigte muss konkrete Tatsachen darlegen, die eine überdurchschnittliche Vergütung des Sachverständigen rechtfertigen; pauschale Textbausteine im Gutachten genügen dafür regelmäßig nicht.

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Bei teilweiser Erledigung der Hauptsache kann das Gericht nach § 91a ZPO im Rahmen billigen Ermessens abweichend die Kostenverteilung vornehmen; eine verspätete Zahlung des Ersatzpflichtigen kann zur überwiegenden Kostentragung führen.

Relevante Normen
§ 286, 287 ZPO§ 249 Abs. 2 BGB§ 287 ZPO§ 91 ZPO§ 91 a ZPO§ 708 Ziff. 11 ZPO

Tenor

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen zu 1/16 dem Kläger und zu 15/16 den

Beklagten als Gesamtschuldner zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 1.512,12 EUR.

Rubrum

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Tatbestand und Entscheidungsgründe:

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Abgekürzte Fassung

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Nachdem die Parteien die Hauptsache bzgl. geltend gemachter Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 13.03.2008 bis auf die noch nicht gezahlten Sachverständigenkosten, soweit sie über die am 20.06.2008 gezahlten Sachverständigengebühren von 368,48 € hinausgehen, für erledigt erklärt haben, ist nur noch über die restlichen offenen Sachverständigenkosten zu entscheiden. Hierbei ist für die Bemessung der Sachverständigengebühren von dem Gutachten des Sachverständigen vom 13.03.2004 und den dort ermittelten Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer von 1.047,00 € als Anhaltspunkt auszugehen. Auf der Grundlage dieses Gutachtens macht der Kläger die von dem Sachverständigen mit Rechnung vom 13.03.2008 in Ansatz gebrachten Gebühren v an insgesamt 465,11 € geltend (BI. 4. d. A., auf welche Bezug genommen wird). Die Beklagten haben hierauf 368,48 € gezahlt und machen im übrigen Gebührenüberhöhung geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung vom 28.08.2008 — dort insbesondere Seite 3 — Bezug genommen.

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Im Rahmen der somit gem. §§ 286, 287 ZPO zu schätzenden Sachverständigenkosten teilt das Gericht die Rechtsauffassung der Beklagten, wonach das Honorar des Sachverständigen augenfällig überhöht ist. Nach § 249 Abs. 2 BGB hat der Schädiger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den zur Widerherstellung der geschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen, dies „im Rahmen des zur Widerherstellung Erforderlichen".

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Das Gericht teilt insoweit die Auffassung des Bundesgerichtshofs, wonach der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 BGB nur den — erforderlichen — Herstellungsaufwand und in diesem Zusammenhang nur die Kosten erstattet verlangen kann, welche vom Standpunkt eines verständigen wirtschaftlich denkenden Mensch in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlichen Weg der Schadensbehebung zu wählen. In diesem Rahmen hat der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sich auch die geltend gemachten Sachverständigenkosten in diesem Rahmen halten. Dies ist unter Berücksichtigung der im Gutachten dokumentierten, eher unbedeutenden Schäden nicht der Fall. Die Beklagten berufen sich als Grundlage ihrer Schadensschätzung nach § 287 ZPO auf das Gesprächsergebnis BVSK Versicherung 2007 und die dazu ergangene Rechtsprechung verschiedener Amtsgerichte, die zumindest in Standardfällen die Höhe der Sachverständigengebühren nach § 287 ZPO auf dieser Grundlage schätzen. Die Beklagten haben die entsprechende Tabelle zu den Akten gereicht und errechnet auf dieser Grundlage ein insgesamt angemessenes Gebührenhonorar für den Sachverständigen im Umfang der Zahlung. Das Gericht schließt sich unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles dieser Schadensschätzung an, der insoweit voll darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat im Prozess auch nicht ansatzweise ausreichende Tatsachen dafür vorgetragen, dass die vom Sachverständigen erbrachten Leistungen ich von dem Durchschnitt aufgrund besonderer Umstände abheben. Soweit man das Gutachten näher in Augenschein nimmt, ist festzustellen, dass dieses zwar mit einer Fülle standardisierter Textbausteine „gespickt" erscheint, während sich andererseits individuelle Feststellungen zu Art, Grad und Ausmaße der Beschädigung nur in geringem Umfang in dem Gutachten wiederfinden, so z. B . auf Seite 3 unten die Feststellung von Schäden lediglich im Bereich Kotflügel vorn links, Kotflügelverbreiterer vorn links, Längssträger vorn links und Querträger vorn links. Auch zur Kalkulation der Instandsetzungskosten hat sich der Sachverständige ausweislich des Gutachtens einer „EDV-Anlage" bedient. Individuelle, besondere Zusatzleistungen, welche ausnahmsweise die deutlich überhöhten Sachverständigenkosten in seiner Rechnung vom 13.03.2008 rechtfertigen könnten, sind seitens des insoweit darlegungsbelasteten Klägers weder vorgetragen, noch sind sie nach Aktenlage ersichtlich, die weitergehende Klage unterliegt mit der sich aus § 91 ZPO ergebenden Kostenfolge der Abweisung.

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Soweit die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es im Rahmen der nach § 91 a ZPO zu treffenden Kostenentscheidung billigem Ermessen des Gerichts, den im Urteilstenor ausgeurteilten Kostenanteil den

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Beklagten aufzuerlegen, weil diese durch die verspätete Zahlung zur Klageerhebung Veranlassung gegeben haben.

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Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 708 Ziff. 11, 711 ZPO.