Mietminderung wegen Heizungsmängeln und Betriebskostenabrechnung: Beweislast des Mieters
KI-Zusammenfassung
Die Vermieterin verlangte Betriebskostennachzahlungen 2002–2006 sowie Zahlung von Mietrückständen, die aus einer 20%igen Minderung wegen behaupteter Heizungsmängel resultierten. Das Gericht hielt die Betriebskostenabrechnungen für formell ordnungsgemäß und die Kostenpositionen für nicht substantiiert bestritten. Ein Minderungsrecht nach § 536 BGB verneinte es, weil die behaupteten Heizungsmängel durch das Sachverständigengutachten nicht bestätigt und teils allenfalls unerheblich waren. Der Klage wurde überwiegend stattgegeben; weitergehende Betriebskostenvorauszahlungen bis 115 € monatlich wurden mangels nachvollziehbarer Erläuterung nicht zugesprochen.
Ausgang: Zahlungsklage auf Betriebskostennachforderungen und Mietrückstände überwiegend stattgegeben; weitergehende Vorauszahlungen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Betriebskostenabrechnung ist formell ordnungsgemäß, wenn sie Gesamtkosten und deren Zusammensetzung, den Verteilerschlüssel, den Mieteranteil sowie den Abzug der Vorauszahlungen nachvollziehbar ausweist.
Der Mieter trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen, die Dauer und das Ausmaß von Mietmängeln, aus denen er ein Minderungsrecht nach § 536 BGB herleitet.
Eine Mietminderung scheidet aus, wenn die behaupteten Funktionsmängel einer Heizungsanlage durch ein eingeholtes Sachverständigengutachten nicht bestätigt werden.
Eine lediglich geringe, systembedingte Temperierung von Heizkörpern bei abgestelltem Thermostat bleibt als unerhebliche Tauglichkeitsminderung gemäß § 536 Abs. 1 S. 3 BGB außer Betracht.
Die Mitwirkung von Gehilfen bei Ortsterminen ist unschädlich, sofern der gerichtlich bestellte Sachverständige das Gutachten eigenverantwortlich erstattet und unterzeichnet.
Tenor
Unter Klageabweisung im übrigen wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin 4.868,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 886,33 € seit dem 08.12.2003, aus weiteren 237,81 € seit dem 03.03.2004, aus weiteren 792,70 € seit dem 01.01.2005, aus weiteren 951,24 € seit dem 03.12.2006 sowie aus 396,35 € seit dem 03.05.2007, aus weiteren 951,24 € seit dem 03.12.2006 sowie aus 396,35 € seit dem 03.05.2007 und aus 149,23 € seit dem 03.07.2007 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen zu 8 % der Klägerin und zu 92% der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,-- € vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe von 800,-- € abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien sind mietvertraglich miteinander verbunden. Die Beklagte schuldet der Klägerin aufgrund des Mietvertrages einen – der Höhe nach unstreitigen – monatlichen Grundmietzins von 396,35 € sowie weitere unstreitige Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 81,81€.
Nach der Darstellung der Klägerin schuldet die Beklagte anstelle des Betrages von 81,81 € auf Grund der schriftlichen Anforderung des Verwalters vom 11.06.2003 monatliche Nebenkostenvorauszahlungen von 115,-- €.
Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Bezahlung der Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2002 bis 2006 in Höhe von 1.221,70 € in Anspruch, darüber hinaus auf Bezahlung der seit August 2003 bis einschließlich Mai 2007 aufgelaufenen monatlichen Mietzinsrückstandes von 3.646,42 €. Der Rückstand beruht darauf, dass die Beklagte den Nettomietzins um 79,27 € monatlich im Hinblick auf von ihr behauptete Mängel an der Heizungsanlage gemindert hat.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihr
1.
1019,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2003 zu zahlen,
2.
ihr weitere 489,88 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 03.03.2004 zu zahlen,
3.
ihr weitere 2.645,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 792,70 € seit dem 01.01.2005, aus 1.349,52 € seit dem 01.01.2006 und aus 503,26 € seit dem 01.01.2006 zu zahlen,
4.
ihr weitere 1.347,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 951,24 € seit dem 03.12.2006 sowie aus weiteren 396,35 € seit dem 03.05.2007 zu zahlen,
5.
ihr weitere 149,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.07.2007 zu zahlen.
Hinsichtlich der vor Abrechnungsreife geltend gemachten weitergehenden Nebenkostenvorauszahlungen erklärt die Klägerin die Hauptsache mit Schriftsatz vom 16.01.2006 (Bl. 143) für erledigt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages und zur Rechtfertigung der seit August 2003 fortgesetzt ausgeübten Mietzinsminderung in Höhe von monatlich 79,27 € auf den Grundmietzins trägt die Beklagte vor:
Die Heizungsanlage in der vermieteten Wohnung sei mangelhaft. Die Heizungsanlage sei für ein 6-Familienhaus viel zu klein ausgelegt und müsse daher immer mit zu hoher Leistung gefahren werden. Die Heizungen "liefen" in der Wohnung, obgleich die Heizkörper nicht angestellt seien. Dies gelte sowohl für die Sommer- als auch für die Wintermonate. Im Winter sei es teilweise notwendig gewesen, durch Lüften oder auch mit Kühlgeräten die Wohnung auf erträgliche Temperaturen "herunterzukühlen". Andererseits bleibe die Heizung kalt, "wenn zu viel Druck weggenommen wird". Die Steuerung funktioniere offenbar nicht mehr richtig, es müsse ständig per Hand nachgestellt werden. Eine Feineinstellung der Heizung sei nicht möglich, die Heizungen liefen erst bei großer Einstellung an, es ginge also nur "Sekt oder Selters – volle Pulle oder gar nicht".
Es sei festzustellen, dass die Heizungen mitten in der Nacht stark aufheizten, ohne dass die Einstellung verändert worden sei. Bei Nachttemperaturen von 4° sei das zum Norden gelegene Bad total ausgekühlt. Die Steuerung der Heizungsanlage funktioniere nicht und müsse ständig per Hand nachgestellt werden. In der Zeit vom 08. – 10.11.2003 gegen 19.30 h sei die Heizung z. B. vollständig ausgeschaltet gewesen. Tagsüber habe die Sonne das Dachgeschoss aufgeizt. Ferner sei die Heizung unterdimensioniert und müsse deshalb mit vermeidbarem Mehrverbrauch immer auf "hoher Leistung gefahren werden", wenn z.B. "zu viel Druck weggenommen werde, so komme keine Heizung mehr an und es bleibe kalt". Der hydraulische Ausgleich der Anlage sei nicht gewährleistet, der Wirkungsgrad der Heizung sei nicht ausreichend. Auch sei die Regelfähigkeit der Heizungsanlage eingeschränkt. Die Beklagte werde durch laute Geräusche in der Anlage gestört.
Wegen der weiteren Einzelheiten der vorgebrachten Beanstandungen betreffend die Funktionsfähigkeit der Heizungsanlage wird auf die zu den Akten eingereichten Schriftsätze und persönlichen Stellungnahmen der Beklagten Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. Der Sachverständige hat sein Gutachten am 29.12.2006 erstattet. Das Gutachten lag zu Beweiszwecken vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Auf den Inhalt des Gutachtens (Bl. 166 – 192 d.A.) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Die Beklagte hat nach Einholung des Gutachtens zunächst die Richtigkeit des Gutachtens bestritten und beanstandet, dass die Feststellungen des Sachverständigen im Hinblick auf den Zeitablauf und zwischenzeitlich durchgeführte Reparaturmaßnahmen ungeeignet seien. Durch die Zeitverzögerung seitens des Gutachters sei es zu einer Verschiebung der Beweissituation zu ihrem Nachteil gekommen. Insbesondere sei die Frage, ob der hydraulische Abgleich gesichert ist, seitens des Gutachters nicht hinreichend beantwortet worden. Es bestehe weiterhin das Phänomen, dass sich nicht angestellte Heizkörper erwärmten oder nicht warm würden, wenn sie angestellt worden seien. Auch seien weiterhin störende Klopfgeräusche nicht nur im Bad und im Schlafzimmer, sondern auch im Wohnzimmer bei nicht in Betrieb genommenen Heizkörpern festzustellen, weil der hydraulische Abgleich nicht gesichert sei.
Die Beklagte hatte deshalb ursprünglich eine ergänzende Begutachtung gefordert, insbesondere betreffend die beanstandeten Mängel, die nach inzwischen durchgeführten Reparaturen "lediglich teilweise behoben" seien. Insbesondere hatte die Beklagte ursprünglich weiter beantragt, eine weitergehende Erläuterung des Gutachtens unter Berücksichtigung der inzwischen durchgeführten Reparaturarbeit an dem Objekt durchführen zu lassen.
Nach Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2007 hat die Beklagte sodann ausdrücklich erklärt, dass "heute entschieden werden solle, es sei nicht beabsichtigt, nochmals (Geld) für die Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens auszugeben".
Die Beklagte hat die Ordnungsgemäßheit des Gutachtens u.a. mit der Behauptung in Zweifel gezogen, dass der Sachverständige den zweiten Ortstermin am 22.12.2006 nicht selbst wahrgenommen habe, sondern einen anderen Mitarbeiter des Büros zum Ortstermin entsandt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Parteivorbringens wird auf die Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung gem. § 535 BGB, hinsichtlich der Nebenforderungen gem. §§ 280, 286, 288 BGB im zugesprochenen Umfang begründet.
Danach schuldet die Beklagte der Klägerin die Bezahlung der restlichen Nebenkosten gemäß der nachfolgenden Aufstellung wie folgt:
| Betriebskostenabrechnung vom | Jahr | Blatt | Gesamt | Rest |
| Betriebskostenabrechnung vom 11.06.03 | 2002 | 007 | 0569,21 | 569,21 € |
| Betriebskostenabrechnung vom 09.02.04 | 2003 | 145 | 1236,06 | 254,30 € |
| Betriebskostenabrechnung vom 31.01.05 | 2004 | 146 | 1230,68 | 248,96 € |
| Betriebskostenabrechnung vom 19.04.06 | 2005 | 221 | 1089,16 | 107,44 € |
| Betriebskostenabrechnung vom 09.03.07 | 2006 | 226 | 1023,51 | 041,79 € |
| Betriebskosten insgesamt | 1221,70 € |
Die Klägerin hat sich zur Begründung der eingeklagten einzelnen Nebenkostennachforderungen auf die als Anlage zu den Schriftsätzen eingereichten Abrechnungen der Hausverwaltung I bezogen.
Mit der Vorlage dieser Abrechnungen ist die Klägerin ihrer Verpflichtung als Vermieterin nachgekommen, eine durchschaubare und aus sich heraus verständliche Abrechnung zu erstellen. Die als Anlage zu den Schriftsätzen in Bezug genommenen Nebenkostenabrechnungen, die seitens der Hausverwaltung erstellt worden sind, sind ordnungsgemäß, weil in ihr sämtliche Positionen so in sich übersichtlich und verständlich zusammengestellt sind, dass sich der Mieter allein aufgrund normalerweise vorauszusetzender Kenntnisse und Fähigkeiten bei gehöriger Willensanstrengung von der Berechtigung der Forderungen unschwer überzeugen kann. Insbesondere enthalten sämtliche Abrechnungen die erforderlichen Angaben der Gesamtkosten und deren Zusammensetzung, die Erläuterung des zu Grunde gelegten Verteilerschlüssels, die Berechnung des Anteils des Mieters sowie den Abzug der Vorauszahlungen des Mieters.
Dies gilt auch für die als Anlage zu den einzelnen Nebenkostenabrechnungen angefügten Abrechnungen über Heiz- und Warmwasserkosten der Fa. N Messwärme GmbH, welche neben der Kostenart und der zulässigen Verteilung auf Grundkosten der Heizung und Verbrauchskosten der Heizung (50 % zu 50%), die Gesamtkosten, den Berechnungsschlüssel und die Einheiten sowie den auf die Beklagte entfallenden Kostenanteile nachvollziehbar ausweisen. Die Beklagte hat die in Ansatz gebrachten Nebenkosten im übrigen auch bezüglich einzelner Positionen nicht substantiiert angegriffen.
Soweit die Beklagte Einwendungen gegenüber den geltend gemachten Heizungskosten im Hinblick auf die angebliche technische Unzulänglichkeit der Heizungsanlage vorbringt, sind diese Einwendungen auf Grund der nachfolgenden Ausführungen, die hier entsprechend gelten, unbeachtlich.
Andererseits schuldet die Beklagte die Bezahlung der eingeklagten, weitergehenden Vorauszahlungen auf die Betriebskosten bis zur Höhe eines Betrages von 115,- € mangels nachvollziehbarer Erläuterungen nicht.
Weiter schuldet die Beklagte der Klägerin die Bezahlung des einbehaltenen restlichen Grundmietzinses, der sich wie folgt errechnet:
| Jahr | Zeitraum von - bis | Betrag |
| 2003 | August - Dezember (05 x 79,27 €) | 396,35 € |
| 2004 | Januar - Dezember (12 x 79,27 €) | 951,24 € |
| 2005 | Januar - Dezember (12 x 79,27 €) | 951,24 € |
| 2006 | Januar - Dezember (12 x 79,27 €) | 951,24 € |
| 2007 | Januar - Mai (05 x 79,27 €) | 396,35 € |
| 2003 - 2007 | Rückstand insgesamt: | 3646,42 € |
Soweit die Beklagte die vertraglich vereinbarte Kaltmiete von monatlich 396,35 € in dem vorstehend aufgeführten Zeitraum um 20 %, somit um 79,27 € gemindert hat, steht der Beklagten ein Minderungsrecht gem. § 536 Abs. 1 S. 2 BGB nicht zu.
Die Beklagte hat zwar im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eine Fülle von angeblichen Minderungsgründen gegenüber der Funktionsfähigkeit der Heizungsanlage privatschriftlich und schriftsätzlich vorgebracht, insbesondere, dass in dem gesamten Zeitraum von August 2003 bis Mai 2007 – trotz der in der Zwischenzeit durchgeführten Reparaturen an der Heizungsanlage – z.B. der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage "nicht gesichert" sei, wodurch sich insbesondere das Bad "nicht ausreichend heizen" lasse.
Die Beklagte trägt nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die von ihr behaupteten Mietzinsminderungsgründe für den in Rede stehenden Zeitraum von August 2003 bis Mai 2007 bestanden haben sowie für deren Höhe.
Insbesondere gilt in diesem Zusammenhang auch die Regelung des § 536 Abs. 1 S. 3 BGB, wonach eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit außer Ansatz bleibt.
Das Gericht hat auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. I, Bochum. Der Sachverständige hat sein Gutachten am 29.12.2006 erstattet. Wegen des Inhalts des Gutachtens im einzelnen wird auf die Akten (Bl. 166 – 192 d.A.) Bezug genommen.
Danach sind die seitens der Beklagten erhobenen Einwendungen nicht bewiesen.
Der Sachverständige hat sein Gutachten auf der Grundlage von zwei Ortsterminen durchgeführt, wobei er sich offenbar aus Anlass eines der beiden Ortstermine eines Gehilfen bedient hat. In seinem Gutachten kommt der Sachverständige auf der Grundlage der Ortsbesichtigungen mit eingehender und nachvollziehbarer Begründung zu dem Ergebnis, dass der in dem Mehrfamilienhaus (Baujahr 1989) eingebaute Heizkessel keinesfalls unterdimensioniert ist und dass "keinesfalls ... bei hoher Leistung ein vermeidbarer Mehrverbrauch entsteht". Der Sachverständige kommt weiter zu dem Ergebnis, dass die vorhandene Heizungsanlage in dem Mehrfamilienhaus zwar einfach aufgebaut ist, nach seinen Feststellungen verfügt die Heizungsanlage jedoch über eine Steuerung (Regelung), bei welcher "die Vorlauftemperatur außentemperaturabhängig geregelt" wird, so dass ein konzeptioneller Mangel "nicht festgestellt" werden konnte.
Bezüglich des nach wie vor beanstandeten Mangels an der Heizungsanlage im Badezimmer kommt der Sachverständige nach Überprüfung des Heizkörpers im Ortstermin zu dem Ergebnis, dass "... der Heizkörper von warmem Heizungswasser ... in kurzer Zeit ... durchflossen worden ist und dass "... die Raumtemperatur ... nach nur 25 Minuten auf 20,2 ° Celsius gestiegen ... war".
Das schnelle Aufheizen rechtfertigt nach der – insoweit ebenfalls plausiblen - Auffassung des Sachverständigen die Schlussfolgerung, dass die Pumpe ausreichend Heizungswasser in die Wohnung der Beklagten transportiert und dass die Heizung "also ausreichend dimensioniert" ist. Die Behauptung der Beklagten, "die Steuerung funktioniere offenbar nicht richtig und deshalb komme in ihrer Wohnung "keine Heizung mehr an", kann aus der Sicht des Sachverständigen "nicht nachvollzogen werden".
Insbesondere kommt der Sachverständige auf Grund der Untersuchung der Steuerung zu dem Ergebnis, dass die eingebaute "Art der Steuerung üblich (ist) und ... den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik (entspricht) ...".
Ferner folgert der Sachverständige aus den von dem Schornsteinfegermeister ermittelten Abgasverlusten, dass "die Wirkungsgrade ... als günstig für einen Heizkessel aus dem Jahre 1988/1989 zu bezeichnen ..." sind. Er führt weiter aus, dass "... eine Anlagenkonzeption vorhanden (ist), die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die Gewähr für einen wirtschaftlichen Betrieb der Heizungsanlage gibt".
Nach seinen weiteren Feststellungen sind "... die Heizkörper ... mit Thermostatventilen ausgerüstet, so dass in den einzelnen Räumen die gewünschte Raumtemperatur raumweise eingestellt werden kann". Auch werden "die Verbrauchsmesswert - Einheiten ... mit Hilfe von elektronischen Heizkostenverteilern, die jeweils am Heizkörper angebracht sind, erfasst und angezeigt". Bezüglich unterschiedlicher Verbrauchsmesswert – Einheiten an den Heizkostenverteilern führt der Sachverständige aus, dies beruhe "nicht zwangsläufig auf Fehlmessungen, sondern auf unterschiedlichen Außentemperaturverläufen in den verschiedenen Jahren und damit auf unterschiedlichen Heizkörpertemperaturen". Auch die untersuchten Abgaswerte "... lagen bei allen Überprüfungen in dem durch die erste BImschV festgelegten Bereich, der seit November 2004 höchst zulässige Abgasverlust von 10 % für den Heizkessel mit 35 KW Heizleistung wird sicher eingehalten".
Soweit der Sachverständige im Hinblick auf die vorhandene Einrohrheizung ausführt, die Heizkörper würden "... systembedingt ... im Bereich der Rohranschlüsse und auf der Seite, wo das Thermostatventil sitzt, leicht temperiert, auch wenn das Thermostatventil auf 0 gestellt wird, diese Temperierung (sei) allerdings so gering, dass dadurch die Raumtemperatur nicht beeinflusst werden kann, auf die Heizkostenabrechnung (habe) diese Temperierung ebenfalls keinen Einfluss ...", ist die Beklagte auch bezüglich der Behauptung, dass durch diesen "Mangel" ein erheblicher Wärmeverlust entstehe, beweisfällig geblieben. Sofern das - zugegebenermaßen etwas ungewöhnliche – Einrohrheizsystem überhaupt als Mangel einer Mietsache i.S. von § 536 Abs. 1 BGB angesehen werden könnte, so handelt es sich bei der festzustellenden leichten Temperierung allenfalls um einen unerheblichen Mangel i. S. von § 536 Abs. 1 S. 3 BGB, nach dieser Vorschrift bleibt "eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit ..." außer Betracht und sie rechtfertigt keine Mietzinsminderung. Dies gilt ferner auch für die angeblichen, von der Anlage ausgehenden "Knackgeräusche".
Zum einen hat der Sachverständige anlässlich der durchgeführten Ortstermine derartige, angeblich im Badezimmer auftretende Geräusche nicht wahrgenommen.
Im übrigen führt der Sachverständige theoretisch aus, dass sich als Folge der abends einsetzenden Nachtabsenkung und als Folge der Aufhebung der Nachtabsenkung in den Morgenstunden Temperaturänderungen und damit Längenänderungen fest eingespannter Rohre ergeben können und derartige Knackgeräusche verursachen können.
Nach den zutreffenden Feststellungen des Sachverständigen gehört ein Badezimmer, in dem man sich grundsätzlich nur sporadisch aufhält, nicht zu den schutzbedürftigen Räumen gem. DIN 4109 und dort auftretende Geräusche sind nicht durch einen Grenzwert festgelegt. Wenn also nur im Bad Geräusche auftreten und die Auswirkung in den angrenzenden Räumen nicht so ist, dass der Schallpegel über 30 DB (A) hinausgeht, liegt kein Mangel vor, zumindest wäre ein derartiger Mangel, sofern er denn überhaupt nachgewiesen werden könnte – die Beklagte hat ausdrücklich auf die Durchführung ergänzender Beweiserhebungen verzichtet - unerheblich i. S. von § 536 Abs. 1 S. 3 BGB. Letzteres gilt auch bezüglich des allein substantiiert behaupteten Heizungsausfalls in der Zeit vom 08. bis 10.11.2003 gegen 19.30 h.
Im übrigen ist festzuhalten, dass die Beklagte über diese, vom Sachverständigen nicht bestätigten allgemeinen Mängel hinausgehende, nach Zeit, Datum, Uhrzeit und Dauer substantiiert aufgeschlüsselte Mängel der Heizungsanlage auch nicht vorträgt.
Ferner bedurfte es der ursprünglich beantragten weiteren Beweiserhebungen nicht.
Dabei kann hier dahinstehen, ob ein ergänzendes bzw. neues Gutachten unter detaillierter Auswertung der zu den Akten eingereichten Nebenkostenabrechnungen bzw. der Auswertung der noch beizuziehenden Reparaturrechnungen aus Herbst 2005 bzw. Herbst 2006 überhaupt geeignet gewesen wäre, den von der Beklagten zu führenden Nachweis der behaupteten Fehlerhaftigkeit der Heizungsanlage zu führen.
Der Beklagten ist in der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2007 als Beweisführerin Gelegenheit gegeben worden, der Beweislast den Vorrang vor der Kostenlast zu geben, die Beklagte hat sich unter Berücksichtigung der zu erwartenden weiteren Kosten zu einer sofortigen Entscheidung ohne Einholung weiterer Gutachten und ohne ergänzende Erläuterung des Gutachtens entschlossen, sie ist daher für die von ihr behauptete Mangelhaftigkeit der Heizungsanlage insgesamt beweisfällig geblieben.
Soweit die Beklagte nachträglich beanstandet hat, dass einer der beiden Ortstermine nicht durch den vereidigten Sachverständigen persönlich, sondern durch eine andere Person erfolgt sein soll, bestehen berechtigte Einwendungen gegenüber der Verwertung des Gutachtens nicht. Zum einen ist das Gutachten in sich plausibel und nachvollziehbar, wenn auch nicht im Sinne der Vorstellung der Beklagten ausschweifend genug.
Das zu den Akten eingereichte, in Auftrag gegebene schriftliche Gutachten ist jedoch von dem beauftragten Sachverständigen persönlich unterzeichnet.
Unterstellt, die Behauptung der Beklagten sei zutreffend, der Sachverständige habe sich anlässlich eines der beiden Ortstermine eines Gehilfen bedient, so hält das Gericht die Einschaltung eines derartigen Gehilfen für zulässig. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass Gehilfen eines Sachverständigen für unterstützende Dienste (z.B. für technische Befunde und Untersuchungen) nach Weisung des Sachverständigen herangezogen werden können. So hat z.B. das OLG Frankfurt (VersR 1994, 610-611) entschieden, dass bei der eigenverantwortlichen Gutachtenerstattung durch den gerichtlich zum Sachverständigen bestellten Chefarzt eine sinnvoll organisierte Mitarbeit des Oberarztes bei der Gutachtenerstellung nicht entgegensteht (vgl. zu diesem Problem auch Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl. § 404 Rnr 1 a sowie § 407 Rnr 2, m. w. N.).
Das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. I unterliegt damit weder einem Verwertungsverbot, noch ist es, wie die Beklagte meint, "untauglich".
Die Entscheidung über die Nebenforderungen folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92, 708 Ziff. 11, 709, 711 ZPO.