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Amtsgericht Iserlohn·43 C 418/04·12.10.2006

Verkehrsunfall: Unfallersatztarif für Mietwagen nicht erstattungsfähig ohne Nachweis

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Nach einem Verkehrsunfall verlangte der Geschädigte restliche Mietwagenkosten aus einem Unfallersatztarif. Streitig war allein, ob der gegenüber dem Normaltarif höhere Tarif als erforderlicher Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ersatzfähig ist. Das Gericht wies die Klage ab, weil unfallbedingte Mehrleistungen/Risiken, die einen Aufschlag betriebswirtschaftlich rechtfertigen, nicht nachgewiesen wurden. Zudem war ein günstigerer Normaltarif zugänglich; eine fehlende Zumutbarkeit der Kautionsleistung wurde nicht substantiiert dargetan.

Ausgang: Klage auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten aus Unfallersatztarif als unbegründet abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Mietwagenkosten sind nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nur insoweit ersatzfähig, als sie den Aufwand darstellen, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter für zweckmäßig und notwendig halten darf.

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Ein gegenüber dem Normaltarif erhöhter Unfallersatztarif ist nur insoweit ersatzfähig, als unfallbedingte Besonderheiten der Vermietung (Mehrleistungen oder Risiken) den Aufschlag aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen; die Darlegungs- und Beweislast trägt der Geschädigte.

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Allgemeine unternehmerische Umstände wie Flottengröße oder hersteller-/händlerbedingter Fahrzeugmix rechtfertigen einen Aufschlag auf den Normaltarif nicht, wenn sie nicht spezifisch unfallbedingt sind.

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Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO setzt voraus, dass der Anspruchsteller die hierfür maßgeblichen tatsächlichen Umstände vorträgt; nicht vorgetragene Kalkulationspositionen können nicht zur Schätzgrundlage gemacht werden.

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Serviceleistungen des Vermieters bei der Schadensabwicklung (z.B. Korrespondenz mit dem Haftpflichtversicherer) gehören grundsätzlich nicht zum erforderlichen Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 BGB.

Relevante Normen
§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB§ 287 Abs. 1 ZPO§ 287 ZPO§ 249 BGB§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, welcher sich am 27.05.2004 in J ereignete und bei welchem das Fahrzeug des Klägers, ein Pkw Opel Corsa, beschädigt wurde. Die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit. Streit herrscht allein noch über die erstattungsfähige Höhe der Mietwagenkosten.

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Der Kläger mietete in Folge des Unfalls bei der Fa. Gebrüder O in J für die Zeit vom 27.05. bis zum 14.06.2004 ein Ersatzfahrzeug an, welches ihm nach dem Unfallersatztarif mit 2.006,80 € in Rechnung gestellt wurde. Der Kläger trat seinen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen die Beklagte mit Erklärung vom 27.05.2004 an die Fa. Gebrüder O ab. Die Beklagte zahlte auf die Mietwagenkosten vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von 1.224,72 €.

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Der Kläger behauptet, die Fa. Gebrüder O biete Mietfahrzeuge zu einem Werkstatttarif, einem Normaltarif sowie zu einem Unfallersatztarif an. Hierüber sei er vor Anmietung des Fahrzeugs aufgeklärt worden. Der Werkstatttarif werde nur für einen Werkstattaufenthalt von max. drei Tagen angeboten und sei deshalb für ihn nicht in Betracht gekommen. Bei Wahl des Normaltarifes werde vom Kunde die Leistung einer Sicherheit vorab in bar oder per Kreditkarte verlangt. Er habe weder in Vorlage treten wollen, noch müssen, weshalb er sich für den Unfallersatztarif entschieden habe. Er habe auch nicht die Möglichkeit gehabt, die Beklagte vorab zur Übernahme der Mietwagenkosten zu bewegen. Sein Fahrzeug sei nicht mehr fahrbereit gewesen, daher habe sofort nach dem Unfallereignis ein Ersatz besorgt werden müssen. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners sei ihm zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bekannt gewesen. Der von der Fa. Gebrüder O abgerechnete Tarif sei im hiesigen Bereich ortsüblich.

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Der Kläger behauptet weiter, dass der von der Fa. Gebrüder O in Rechnung gestellte Betrag unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Unfallsituation aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt sei. So müsse das Mietwagenunternehmen eine umfangreiche Fahrzeugflotte vorhalten, um dem Kunden, der unvorhergesehen einen Unfall erleide, ein klassengleiches Fahrzeug zur Verfügung stellen zu können. Dies löse einen enormen Investitionsbedarf aus. Der Normaltarif sei nur anwendbar, wenn es dem Kunden egal sei, welches Fahrzeug er fahre, die Fahrstrecke und Anmietdauer exakt vorhersehbar seien und eine Kaution hinterlegt werde. Die Anmietdauer sei jedoch bei einem Verkehrsunfall nur in den seltensten Fällen exakt vorhersehbar, weil bei der Reparatur des verunfallten Fahrzeugs jederzeit eine Verzögerung möglich sei.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 782,08 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet zunächst, dass der Kläger nicht aktivlegitimiert sei, weil er seine Schadensersatzansprüche in Höhe der Mietwagenkosten an die Fa. Gebrüder O abgetreten habe. Der bereits von der Beklagten erstattete Betrag richte sich nach dem Normaltarif der Preisliste Oplel-rent, nämlich 18 Tage à 46,00 € = 828,00 € zzgl. Haftungsreduzierung 396,72 €. Dieser repräsentiere den Marktpreis, da er die Preisakzeptanz eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen wiederspiegele. Der von der Fa. Gebrüder O berechnete Unfallersatztarif stelle hingegen nicht den notwendigen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB dar. Die Beklagte bestreitet, dass die Fa. Gebrüder O den Kläger darauf hingewiesen hat, dass es bei der Wahl des Unfallersatztarifes zu Problemen bei der Regulierung durch den Haftpflichtversicherer des Schadensverursachers kommen könne. Die Beklagte hätte bei entsprechender Unterrichtung durch den Kläger die bei Wahl des Normaltarifs anfallende Sicherheit geleistet. Zudem müsse sich der Kläger eine Eigenkostenersparnis in Höhe von 10 % des Mietwagenpreises anrechnen lassen.

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Mit Erklärung von 06.01.2005 hat die Fa. Gebrüder O den Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten in Höhe der Klageforderung an den Kläger zurückabgetreten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 08.06.2005 (Bl. 104 d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen J vom 29.12.2005 (Bl. 113 – 166 d.A.) verwiesen. Der Sachverständige hat sein Erstgutachten unter dem 08.06.2006 schriftlich erläutert, insoweit wird auf Bl. 213 – 222 d.A. Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten aus dem Verkehrsunfallereignis vom 27.05.2004 zu.

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Die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach stand zwischen den Parteien außer Streit, so dass der Kläger alle zur Schadensbehebung erforderlichen Aufwendungen von der Beklagten ersetzt verlangen kann, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Hierunter fallen im Grundsatz auch die vom Kläger geltend gemachten Mietwagenkosten. Zur Herstellung erforderlich sind dabei nur diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGHZ 61, 346 , 349 f.; 132, 373, 375 f.; 154, 395, 398; 155, 1, 4 f). Der Geschädigte ist dabei unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (st. Rspr., vgl. BGHZ 132, aaO.; 155, aaO.; jeweils m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des BGH ist dabei davon auszugehen, dass der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem "Unfallersatztarif" anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. BGHZ 132, 373 , 378 f.). An diesem Grundsatz hat der BGH in seinen Entscheidungen vom 12.10.2004 und 26.10.2004 festgehalten, diesen aber dahin eingeschränkt, dass er keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen könne in den Fällen, in denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Dies sei etwa dann anzunehmen, wenn die Preise für Ersatzmietwagen durch weitgehend gleichförmiges Verhalten der Anbieter geprägt seien. Für diese Konstellationen sei es typisch, dass die Kraftfahrzeugmieter kein eigenes Interesse an der Wahl eines bestimmten Tarifs hätten, während die am Mietvertrag nicht beteiligten Dritten wie Schädiger oder Haftpflichtversicherer zwar die Verpflichtungen aus diesem Vertrag wirtschaftlich zu tragen haben, auf die Tarifwahl aber keinen Einfluss nehmen können. Das könne zur Folge haben, dass die Preise der dem Unfallgeschädigten angebotenen "Unfallersatztarife" erheblich über den für Selbstzahler angebotenen "Normaltarifen" liegen (vgl. BGHZ 160, 377 ff.). Wenn das so sei, könne aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung "erforderliche" Geldbetrag nicht ohne weiteres mit dem "Unfallersatztarif" gleichgesetzt werden. Deshalb sei zu prüfen, ob und inwieweit ein solcher Tarif nach seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Dies könne nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die zu dem von § 249 BGB erfassten, für die Schadenbeseitigung erforderlichen Aufwand gehören. Anknüpfungspunkt könne hierbei nur ein "Normaltarif" sein, also regelmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Eine Erhöhung dieses Betrags sei nur gerechtfertigt, soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen unfallbedingt sei. Inwieweit dies der Fall sei, habe der Tatrichter auf Grund des Vortrags Anspruchstellers gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen. Die Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung des Tarifs obliege dabei dem Geschädigten bzw. seinem Rechtsnachfolger (vgl. BGHZ 160, 377 ff.).

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In späteren Entscheidungen zur Frage der Erstattungsfähigkeit des Unfallersatztarifes hat der BGH dann ausgeführt, dass zum einen der Tatrichter bei der ggf. erforderlichen Schätzung eines aus der Unfallsituation resultierenden Aufschlages auf den Normaltarif besonders frei sei (vgl. DAR 2006, 381 ff.) und er zum anderen im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht genötigt sei, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen, vielmehr komme es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif rechtfertigten (vgl. DAR 2006, 378).

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Unter Zugrundelegung der zuvor dargestellten Grundsätze ist dem Kläger der Nachweis nicht gelungen, dass der von ihm eingeklagte Unfallsersatztarif den zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlichen Aufwand im Sinne des § 249 BGB repräsentiert. Der Kläger hat im wesentlichen drei Gesichtspunkte vorgetragen, unter welchen ein gegenüber dem von der Beklagten anerkannten und auch von der Fa. Gebrüder O angebotenen Normaltarif hinausgehender Mietpreis gerechtfertigt sein sollte: Vorhalten einer größeren Fahrzeugflotte, Verzicht auf eine Kaution bzw. das Hinterlegen einer Kreditkarte sowie eine ungewisse Mietdauer bei Vermietung des Fahrzeugs an einen Unfallgeschädigten. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat jedoch nicht ergeben, dass die vorgenannten Umstände tatsächlich auf der Besonderheit der Unfallsituation beruhen bzw. dass diese einen höheren Mietpreis rechtfertigen.

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Zur Frage der Größe und Zusammensetzung der Fahrzeugflotte hat der Sachverständige J zum einen ausgeführt, dass die Zusammensetzung der von der Fa. Gebrüder O vorgehaltenen Fahrzeugflotte in erster Linie darauf beruhe, dass letztere Partnerin der Fa. opel rent sei und die von der Fa. opel rent abgenommenen Fahrzeuge einem branchen-. hersteller- und händlerüblichen Modell-Mix entsprechen sollen. Zum anderen beruhe die Größe der vorgehaltenen Flotte nicht allein auf dem Bedarf aus dem Unfallersatzgeschäft, sondern auch aus der Vermietung der Fahrzeuge als Werkstatt-Ersatzfahrzeuge sowie aus anderweitiger Vermietung.

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Das Gericht ist auch nicht überzeugt davon, dass der Umstand des Verzichts auf eine Kaution oder Vorauszahlung vorliegend ein höheres Forderungsausfallrisiko für die Fa. Gebrüder O mit sich brachte, mit der Folge, dass insoweit ein höherer Mietpreis betriebswirtschaftlich gerechtfertigt war. Zum einen war bereits nicht dargelegt, woraus ein höheres Ausfallrisiko bei der Vermietung an Kunden, die Geschädigte eines Verkehrsunfalls geworden sind, im Vergleich zu anderen Kunden folgen sollte. Zum anderen verfügte die Fa. Gebrüder O vorliegend über eine anderweitige Sicherheit , da der Kläger sein Fahrzeug eben bei der Fa. Gebrüder O zur Durchführung der Reparatur einstellte. Mithin stand ihr vorliegend zumindest der Restwert des unfallbeschädigten Fahrzeugs des Klägers als Sicherheit zur Verfügung, dies darüber hinaus verknüpft mit einem Instandsetzungsauftrag.

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Letztlich ist dem Kläger auch der Nachweis nicht gelungen, dass aus einer bei Vermietbeginn ungewissen Mietdauer eine betriebswirtschaftlich gebotene Erhöhung des Normaltarifes folge. Wie der Sachverständige J richtig ausgeführt hat, war es die Fa. Gebrüder O selbst, welche die Reparaturdauer des klägerischen Fahrzeuges – zumindest weitestgehend – selbst in der Hand hatte. Jedenfalls die ungefähre Dauer wird ihr bei Abgabe des Mietfahrzeuges an den Kläger unter Berücksichtigung der durchzuführenden Reparaturen und der ihr bekannten Auslastung der eigenen Werkstatt bekannt gewesen sein.

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Mithin hat der Kläger letztlich keine Umstände nachweisen könne, die aus betriebswirtschaftlicher Sicht aufgrund der besonderen Unfallsituation eine Erhöhung des Mietpreises über den Normaltarif hinaus rechtfertigten.

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Soweit der Sachverständige J vorschlagen hat, den erforderlichen Betrag im Sinne von § 249 BGB unter Zugrundelegung eines Opel Corsa anhand des Unfallersatztableaus der opel rent Preisempfehlung zu ermitteln, vermochte das Gericht dem nicht zu folgen. Zum einen stand dem Kläger per se bereits nur der Eratz der Mietwagenkosten für ein Fahrzeug der Klasse Opel Corsa – und nicht wie geltend gemacht für ein Fahrzeug der Gruppe 3 – zu. Dabei war die Berechtigung des Unfallersatztarifes gerade streitig, wobei dieser nach dem oben dargestellten Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Grundlage der Schadensermittlung gemacht werden kann. Zum anderen waren die vom Sachverständigen für eine Erhöhung herangezogenen Umstände (Zinsverlust, nicht näher genannte Mehrleistungen, Serviceleistungen bei der Schadensabwicklung) trotz Hinweis des Gerichts gerade nicht vom darlegungspflichtigen Kläger vorgetragen worden. Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO setzt zunächst jedoch voraus, dass der Geschädigte diejenigen Umstände vorträgt, die das Gericht zur Grundlage seiner Schadensschätzung machen soll. Hinzu kommt, dass die Abwicklung des Schadens ureigene Sache des Geschädigten ist, so dass etwaige Serviceleistungen des Autovermieters, wie z.B. die Korrespondenz mit der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, keinen erforderlichen Aufwand im Sinne des § 249 BGB darstellen.

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Der Kläger hat auch nicht dargetan, dass ihm ein günstigerer als der in Anspruch genommene Unfallersatztarif nicht zugänglich gewesen wäre. Vielmehr hat er selbst vorgetragen, dass die Fa. Gebrüder O ihn über das Bestehen des Normaltarifes informiert, er diesen jedoch nicht gewählt habe, da ihm eine Vorfinanzierung nicht zuzumuten gewesen sei. Allein dies reicht nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht aus, um von einer Unzugänglichkeit, für welche nach der Rechtsprechung des BGH sowohl objektive als auch subjektive Umstände maßgeblich sind (vgl. DAR 2006, 378, 380), auszugehen, zumal der Kläger gerade nicht darlegt, aufgrund seiner finanziellen Situation zu einer Kautionsleistung objektiv nicht in der Lage gewesen zu sein. Hinzu kommt, dass die Beklagte vortragen hat, dass sie bei entsprechender Nachfrage des Klägers die Kaution übernommen hätte, um die Inanspruchnahme des Unfallersatztarifes abzuwenden. Soweit sich der Kläger darauf berufen hat, der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners sei ihm bei Anmietung des Ersatzfahrzeuges noch nicht bekannt gewesen, kann dies nicht stimmen. Denn auf der ebenfalls am 27.05.2004, also am Tage der Unfalls, unterzeichneten Sicherungsabtretung (Bl. 18 d.A.) ist die Beklagte bereits namentlich genannt.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.