Klage auf Erstattung von Anwaltskosten wegen vermeintlichen Verzugs abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte 186,24 € Anwaltskosten als Schadensersatz wegen angeblichen Verzugs bei Rückzahlung der Betriebskostenvorauszahlungen. Das Gericht stellte fest, dass der Rückerstattungsanspruch mit Ablauf der Abrechnungsfrist fällig wurde, aber Verzug nicht ohne Mahnung eingetreten ist. Mangels Verzuges fehlte eine Pflichtverletzung; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 186,24 € als Schadensersatz mangels Verzug (§ 286 BGB) abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Wird dem Mieter nach Auszug die Betriebskostenabrechnung nicht erteilt, wandelt sich der Anspruch auf Erteilung in einen Rückerstattungsanspruch, der mit Ablauf der Abrechnungsfrist fällig wird.
Für den Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Vorauszahlungen besteht nicht automatisch eine nach dem Kalender bestimmte Leistungszeit; daher tritt Verzug nach § 286 Abs. 1 BGB nur nach Mahnung oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 BGB ein.
Die Vorschrift des § 556 Abs. 3 BGB regelt die Frist zur Erteilung der Betriebskostenabrechnung, führt aber nicht zwingend dazu, dass der aus der Abrechnung resultierende Rückerstattungsanspruch zugleich in Verzug gerät.
Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verzugs nach §§ 280, 286 BGB setzen voraus, dass der Schuldner in Verzug ist; ohne wirksame Mahnung oder sonstigen Verzugsauslöser besteht kein Schadensersatzanspruch.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin hatte vom Beklagten für den Zeitraum vom 01.02.2010 bis zum 31.03.2011 eine Wohnung in der X-Straße in Iserlohn angemietet. Die Kaltmiete betrug 280,00 €, die Betriebskostenvorauszahlungen beliefen sich auf 110,00 € monatlich.
Bereits im Mai 2011 beauftragte die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten mit der Durchsetzung ihres Anspruchs auf Vorlage der Betriebskostenabrechnung für das Kalenderjahr 2010. Mit Schreiben vom 27.05.2011 wurde der Beklagte durch ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin aufgefordert, die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2010 zu erstellen. Diese Abrechnung wurde in der Folgezeit nicht vorgelegt, obwohl dem Beklagten die dafür erforderlichen Unterlagen vorlagen.
Mit Schreiben vom 02.01.2012 wurde der Beklagte durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin aufgefordert, die im Jahr 2010 geleisteten Vorauszahlungen in Höhe von 1.210,00 € bis zum 12.01.2012 zu erstatten und zudem die Kostennote der Prozessbevollmächtigten der Klägerin für die vorgerichtliche Inanspruchnahme in Höhe von 186,24 € auszugleichen. Am 09.01.2012 übermittelte der Beklagte die Betriebskostenabrechnung, die mit einem Guthaben zugunsten der Klägerin in Höhe von 447,29 € endeten. Diesen Betrag wies der Beklagte auch umgehend an. Das gleichzeitig geforderte Anwaltshonorar glich der Beklagte dagegen nicht aus.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.06.2012 verzichtete der Prozessbevollmächtigte des Beklagten auf die förmliche Zustellung der Klage.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe sich am 02.01.2012 in Verzug befunden, so dass das Anwaltshonorar als Schadensersatz aufgrund des Verzugs zu ersetzen ist.
Sie beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 186,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, es habe hinsichtlich des Anspruchs auf Rückzahlung der im Abrechnungsjahr geleisteten Vorauszahlungen am 02.01.2012 noch kein Verzug vorgelegen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 186,24 € aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB. Es fehlt an der erforderlichen Pflichtverletzung. Der Beklagte war zum Zeitpunkt des Schreibens der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 02.01.2012 nicht mit einer ihm obliegenden Pflicht zur Leistung in Verzug.
Der Beklagte war verpflichtet, der Klägerin bis zur Erteilung einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung die von ihr geleisteten Vorauszahlungen zu erstatten. Die ihm gesetzlich eingeräumte Frist zur Erteilung einer Betriebskostenabrechnung (§ 556 Abs. 3 S. 1 BGB) war am 31.12.2011 abgelaufen, ohne dass der Beklagte – obwohl er die Möglichkeit hierzu gehabt hatte – eine Abrechnung erteilt hatte. Da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr in der Wohnung wohnte, wandelte sich ihr Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung in einen vertraglichen Rückerstattungsanspruch (BGH, Urt. v. 09.03.2005 – VIII ZR 57/04). Dieser entstand mit Ablauf des 31.12.2011 und war sofort fällig. Indes trat hinsichtlich dieses Anspruchs nicht unmittelbar Verzug gemäß § 286 Abs. 1 BGB ein.
Unstreitig hat die Klägerin beim Beklagten die Rückerstattung der geleisteten Vorauszahlungen nicht angemahnt im Sinne des § 286 Abs. 1 S. 1 BGB. Zudem ist für diesen Anspruch eine Mahnung auch nicht entbehrlich im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB. Insbesondere ist für die Leistung keine Zeit nach dem Kalender bestimmt. Zwar bestimmt § 556 Abs. 3 S. 1 BGB eine nach dem Kalender bestimmbare Leistungszeit für den Anspruch auf Erteilung einer Betriebskostenabrechnung. Bei diesem Anspruch fallen Fälligkeit und Verzugseintritt damit zusammen. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Rückerstattung. Eine gesetzlich geregelte Leistungszeit für diesen Anspruch besteht nicht. § 556 Abs. 3 BGB enthält keine Bestimmung für den Anspruch auf Rückerstattung. Ein solcher ist zudem auch gesetzlich nicht geregelt, sondern wird aus den Bestimmungen des Mietvertrages hergeleitet. Es ist zudem weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag die Leistungszeit für den Anspruch auf Rückerstattung nach dem Kalender bestimmt. Der Beklagte hat die Leistung ferner nicht endgültig oder ernsthaft verweigert. Auch war der sofortige Eintritt des Verzuges nicht aufgrund beiderseitiger Interessen gerechtfertigt.
Dem steht nicht die Entscheidung des BGH vom 09.03.2005 entgegen. Der BGH hatte ausgeführt, dass sich der Anspruch auf Erteilung einer Betriebskostenabrechnung im Falle des Auszugs des Mieters in einen Anspruch auf Rückerstattung wandelt und der Mieter daher nicht zunächst auf Erteilung einer Abrechnung und dann (im Wege der Stufenklage) auf Auszahlung des nicht verwendeten Vorschusses klagen muss. Vielmehr hat der Mieter unmittelbar einen Anspruch auf Rückerstattung. Der BGH legte damit die sofortige Fälligkeit des Anspruchs auf Rückerstattung fest, zum Verzugseintritt äußerte er sich indes nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass durch einen späteren Verzugseintritt das vom BGH angesprochene Schutzbedürfnis des ehemaligen Mieters gefährdet ist. Denn der Vermieter kann die Rückzahlung mit sofortiger Fälligkeit des Rückerstattungsanspruchs nicht bis zur Erteilung einer Abrechnung hinausschieben. Um den Schutz des ehemaligen Mieters zu gewährleisten ist die Fälligkeit des Anspruchs aber auch ausreichend. Ein sofortiger Verzug ist nicht erforderlich. Es kann dem ehemaligen Mieter und damit auch der Klägerin zugemutet werden, den Vermieter zur Erbringung der Leistung der Rückerstattung aufzufordern und damit zu mahnen.
II. Mangels Hauptforderung hatte die Klägerin gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Verzinsung.
III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
IV. Der Streitwert wird auf 186,24 € festgesetzt.