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Amtsgericht Iserlohn·42 C 441/12·10.01.2013

Klage auf Unterlassung von Werbe‑E‑Mails mangels Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Unterlassungsanspruch/VertragsstrafeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Unterlassung unerwünschter Werbe‑E‑Mails nach Empfang einer Nachricht vom 27.10.2012. Die Beklagte hat vorprozessual Unterlassungserklärungen mit Vertragsstrafe abgegeben und angeboten, diese bei Bekanntgabe weiterer E‑Mail‑Adressen zu erweitern. Das Gericht hält damit das Rechtsschutzbedürfnis für entfallen und weist die Klage ab. Die Klägerin trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Unterlassungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen, weil Beklagte vorprozessual Unterlassungserklärungen mit Vertragsstrafe abgegeben und Erweiterung angeboten hat

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, ist eine Unterlassungsklage unzulässig; insbesondere wenn der Beklagte bereits eine wirksame vorprozessuale Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe abgegeben hat.

2

Eine Unterlassungserklärung, die konkrete E‑Mail‑Adressen/domains umfasst und Vertragsstrafen vorsieht, gewährt gegenüber diesen Adressen den angestrebten Rechtsschutz und macht gerichtlichen Unterlassungsanspruch überflüssig.

3

Das Angebot, die Unterlassungserklärung bei Mitteilung weiterer Adressen zu erweitern, kann das Rechtsschutzbedürfnis beseitigen; der Kläger kann die Nennung weiterer Adressen nicht mit dem Argument verweigern, dadurch weniger Schutz zu erlangen.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit kann gemäß §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO angeordnet werden.

Relevante Normen
§ 890 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 1 S 38/13 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch

Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des

Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die

Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von

110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin betreibt eine Event- und Promotion-Agentur in J und unterhält einen Internet-Zugang.

3

Die Beklagte handelt mit Heiz- und Austrocknungstechnik.

4

Am 27.10.2012 erhielt die Klägerin die E-Mail der Beklagten. Wegen des Inhalts der E-Mail wird auf die Kopie der E-Mail, Blatt 7 der Akte Bezug genommen.

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Zwischen der Klägerin und der Beklagten bestand zuvor keine Geschäftsbeziehung.

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Mit Anwaltsschreiben vom 29.10.2012 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 12.11.2012 auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Mit Schreiben vom 07.11.2012 beantwortete die Beklagte die Aufforderung der Klägerin. Die Beklagte gab durch ihre Prozessbevollmächtigte eine Unterlassungserklärung ab.

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Die Unterlassungserklärung hat folgenden Inhalt: „Hiermit verpflichtet sich die Beklagte gegenüber der Klägerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aber dennoch rechtsverbindlich es ab sofort zu unterlassen, im Geschäftsverkehr an die Mail-Adresse ####@##.## des Unterlassungsgläubigers Emailschreiben gewerblichen Inhalts ohne vorherige Einwilligung oder ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eines einwilligungsfreien Versands zu Werbezwecken zu versenden.

8

Der Unterlassungsschuldner verpflichtet sich gegenüber dem Unterlassungsgläubiger für jeden einzelnen Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe an den verletzten Unterlassungsgläubiger. Die Höhe der Vertragsstrafe wird vom verletzten Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen bestimmt und kann im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden.“

9

Diese Unterlassungserklärung wurde nicht nur per Fax übersandt, sondern auch im Original per Post. Die Klägerin akzeptierte die abgegebene Unterlassungserklärung nicht. Sie wies mit Anwaltsschreiben vom 08.11.2012 darauf hin, dass die Klägerin deshalb die abgegebene Unterlassungserklärung nicht akzeptieren kann, weil diese Unterlassungserklärung sich auf eine der E-Mail-Adressen der Klägerin beschränkt. Mit Fax vom 12.11.2012 erklärte die Beklagte durch ihre Prozessbevollmächtigte, dass eine Unterlassungserklärung, die sich nicht auf konkrete E-Mail-Adressen bezieht, für sie bedeuten würde, dass es ihr nicht möglich sein würde, die Verteilerliste entsprechend zu korrigieren. Die Beklagte bat um Bekanntgabe der weiteren E-Mail-Adressen der Klägerin. Soweit die anderen E-Mail-Adressen ihr bekannt gegeben sein würden, würde die Beklagte die bereits abgegebene Unterlassungserklärung entsprechend korrigieren bzw. erweitern und entsprechende Datensätze bei sich löschen. Die Beklagte beglich die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin, die die Klägerin der Beklagten in Rechnung stellte. Darüber hinaus übersandte die Beklagte mit Fax vom 13.11.2012 eine weitere Unterlassungserklärung folgenden Inhalts: „Hiermit verpflichtet sich die Beklagte gegenüber der Klägerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber dennoch rechtsverbindlich es ab sofort zu unterlassen, im Geschäftsverkehr an von dem Unterlassungsgläubiger als Domain-Inhaber registrierte Mail-Adresse“ … ####@##“ E-Mail-Schreiben gewerblichen Inhalts ohne vorherige Einwilligung oder ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eines einwilligungsfreien Versands zu Werbezwecken zu versenden.

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Der Unterlassungsschuldner verpflichtet sich gegenüber dem Unterlassungsgläubiger für jeden einzelnen Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe an den verletzten Unterlassungsgläubiger. Die Höhe der Vertragsstrafe wird vom verletzten Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen bestimmt und kann im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden.“

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Darüber hinaus führte die Beklagte in ihrem Fax aus, dass die neue von ihr abgegebene Unterlassungserklärung alle Adressen der Domain „…. ####@##“ erfassen würde. Bei Bekanntgabe weiterer Domains wäre die Beklagte bereit, die Unterlassungserklärung entsprechend zu erweitern. Wegen des Inhalts der vorgerichtlichen Korrespondenz und des Inhalts der Unterlassungserklärungen wird auf Blatt 9 folgende der Akte Bezug genommen.

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Am 14.11.2012 ging bei Gericht die Klage der Klägerin ein.

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Die Klägerin ist der Absicht, die abgegebene Unterlassungserklärung sei nicht ausreichend, um die Klägerin vor weiteren E-Mail-Werbungen zu schützen. Der Versand an andere E-Mail-Adressen der Klägerin sei der Beklagten bei der jetzigen Unterlassungserklärung weiterhin möglich und nicht strafbewährt.

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Die Beklagte habe keinen Anspruch darauf, dass die Klägerin ihre weiteren E-Mail-Adressen bekannt gebe.

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Die Klägerin beantragt,

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         Die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, unaufgefordert im

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         geschäftlichen Verkehr ohne Einverständnis per E-Mail-Werbung

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         an die Klägerin zu versenden – wie geschehen mit der E-Mail-Werbung

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         vom 27.10.2012 (Anlage K 1) -, und zwar jeder Art, und zwar bei Meidung

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         eines gemäß § 890 Abs. 1 Satz 2 ZPO vom Gericht festzusetzenden

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         Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht

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         beigetrieben werden kann, zu einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten.

23

Die Beklagte beantragt,

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          die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, der Klageantrag der Klägerin sei zu unbestimmt. Da die Klägerin und die Beklagte nicht in einem Wettbewerbsverhältnis stehen würden, habe die Klägerin nur einen Anspruch darauf, dass ihr gegenüber keine Werbe-Mails mehr zugesendet würden. Dies bedeute, dass dieser Anspruch der Klägerin sich aus Gründen der Bestimmtheit auf die von der Klägerin benannten E-Mail-Adressen verdichten würde, zumindest aber auf gleichlautende Domain. Denn die Beklagte könne nicht wissen, welche E-Mail-Adressen/Domains die Klägerin auf sich registriert habe oder noch registrieren würde. Möglich und denkbar sei zum Beispiel, dass die Klägerin von ihrem Unternehms- Kennzeichen bereits hierzu völlig abweichende, auf Fantasiebezeichnung gegründete Adressen besitze. Oder, dass sie im Verlauf der nächsten 30 Jahre umfirmiere und die Unternehmens-Kennzeichen damit auch ihre Adresse entsprechend ändere. Dies könne die Beklagte nicht erkennen und auch nicht recherchieren.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unzulässig. Es fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Mit der vorliegenden Klage möchte die Klägerin die Sicherheit gewinnen, dass die Beklagte es in Zukunft unterlässt, ohne ihr Verständnis per E-Mail Werbung an die Klägerin zu versenden. Nachdem die Beklagte jedoch eine Unterlassungserklärung dergestalt abgegeben hat, dass sie sich verpflichtet, an die Mail-Adresse „####@##.##“ keine E-Mail-Schreiben gewerblichen Inhalts ohne vorherige Einwilligung zu versenden und diese Verpflichtung unter Vertragsstrafe gestellt hat, darüber hinaus eine weitere Unterlassungserklärung abgegeben hat und gegenüber der Klägerin erklärt hat, dass sie bei Benennung von weiteren E-Mail-Adressen der Klägerin ihre Unterlassungserklärung erweitern würde, ist das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage weggefallen. Darüber hinaus ist das Ziel der Klägerin, in der Zukunft von der Beklagten keine E-Mail-Werbung mehr zu bekommen, erreicht worden. Denn soweit der Beklagten die E-Mail-Adresse der Klägerin bekannt war, hat die Beklagte binnen der ihr von der Klägerin gesetzten Frist sofort eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben. Diese Unterlassungserklärung wurde auch nicht nur per Fax, sondern auch im Original der Klägerin per Post zugeschickt.

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Soweit die Klägerin erklärt hat, dass sie noch weitere E-Mail-Adressen besitzt, hat die Beklagte sich bereit erklärt, auch die weiteren E-Mail-Adressen in ihre Unterlassungserklärung aufzunehmen und somit auch insoweit erklärt, dass sie es definitiv ausschließen möchte, dass die Klägerin von der Beklagten erneut Werbung per E-Mail bekommt. Es liegt sowohl im Interesse der Klägerin als auch im Interesse der Beklagten, dass die E-Mail-Adressen der Klägerin der Beklagten konkret genannt werden, soweit die Klägerin noch weitere E-Mail-Adressen hat. Denn insoweit wird die Beklagte, soweit ihr die E-Mail-Adressen bekannt sind, dafür Vorsorge treffen, dass die E-Mail-Adressen nicht in dem Verteiler der Beklagten auftauchen. Darüber hinaus ist auch die Vertragsstrafe garantiert. Denn wenn eine entsprechende E-Mail-Adresse konkret in der Vertragsstrafen-Erklärung erwähnt ist und trotz dessen eine E-Mail-Werbung an diese E-Mail-Adresse verschickt wird, dann ist die Vertragsstrafe fällig. Deshalb kann auch das Argument der Klägerin nicht gehört werden, in dem die Klägerin sagt, sie sei nicht verpflichtet der Beklagten ihre E-Mail-Adressen zu nennen, um zu gewährleisten, dass die Beklagte diese E-Mail-Adressen zu ihren Werbezwecken nicht missbraucht. Denn eine etwaige Missbrauchsgefahr ist durch eine entsprechende Vertragsstrafen-Erklärung gegen „Null“ reduziert.

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Schließlich ist das natürlich das Recht der Klägerin, ihre E-Mail-Adressen offen zu legen. Auf der anderen Seite ist das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage nicht gegeben, weil die Beklagte vorprozessual alles ihr Mögliche getan hat, um der Klägerin die Sicherheit zu geben, dass sie in der Zukunft keine weitere Werbung per E-Mail bekommt. Die Beklagte hat darüber hinaus vorgeschlagen, die von ihr abgegebene Unterlassungserklärung zu erweitern. Die Unterlassungserklärung ist nur deshalb nicht erweitert worden, weil die Klägerin es verweigert hat, ihre weiteren E-Mail-Adressen zu nennen. Die Klägerin kann jedoch mit ihrem Argument, bei Nennung von weiteren E-Mail-Adressen würde die Beklagte diese zu Werbezwecken missbrauchen, nicht gehört werden. Denn eine solche Gefahr ist dann nicht gegeben, wenn in der Unterlassungserklärung, die eine Vertragsstrafe vorsieht, diese E-Mail-Adressen konkret ausgeführt sind. Die konkrete Benennung von E-Mail-Adressen in der Unterlassungserklärung führt im Gegenteil dazu, dass die Klägerin in Zukunft noch besser vor den etwaigen Werbemails geschützt ist. Bei Kenntnis von weiteren E-Mail-Adressen wird die Beklagte entsprechende Vorrichtungen in ihrem Unternehmen treffen und es sicher stellen, dass eine Werbe-Mail an eine der genannten Adressen nicht geschickt wird.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.