Gartencenter haftet für Schäden durch rollende Einkaufswagen auf Kundenparkplatz
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt 1.482,93 DM Schadensersatz, nachdem drei leere Einkaufswagen gegen sein auf dem Gartencenter-Parkplatz abgestelltes Fahrzeug rollten. Die Beklagte hatte eine Sammelstelle und ließ Wagen alle 15–20 Minuten einsammeln. Das Gericht hält dies für unzureichend und verurteilt die Beklagte zur Zahlung, da sie ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat; fiktive Reparaturkosten sind erstattungsfähig, Zinsen ab Rechtshängigkeit.
Ausgang: Klage in Höhe von 1.482,93 DM zzgl. Zinsen stattgegeben, im Übrigen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Betreiber eines Verkaufsbetriebs hat die Verkehrssicherungspflicht auch für den Kundenparkplatz und muss geeignete Vorkehrungen treffen, um Schäden durch selbständig in Bewegung geratene Einkaufswagen zu verhindern.
Bei erkennbaren oder konkret auftretenden Gefahren (z. B. mehrfaches Anrollen von Einkaufswagen) sind weitergehende, im Rahmen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit liegende Sicherungsmaßnahmen zu treffen; ein periodisches Einsammeln im 15–20‑Minuten‑Abstand kann unzureichend sein.
Der Geschädigte kann fiktive Reparaturkosten auf Grundlage eines Kostenvoranschlags geltend machen; erstattungsfähig sind die Kosten, die bei Durchführung in der Werkstatt angefallen wären.
Zinsen sind gemäß § 291 BGB ab Rechtshängigkeit zu gewähren; ein früherer Verzugszeitpunkt setzt eine substantiierte Darlegung voraus.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.482,93 DM und 4 % Zinsen seit dem 19.08.1988 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung von 1.600,-- DM abwenden, falls der Kläger
nicht Sicherheit in derselben Höhe leistet
Tatbestand
Am 24.05.1988 parkte die Ehefrau des Klägers den PKW des Klägers auf dem Parkplatz des von der Beklagten betriebenen Gartencenters in Iserlohn. Als die Ehefrau des Klägers das Fahrzeug verlassen wollte, rollte ein Einkaufswagen gegen das Fahrzeug des Klägers. Die Ehefrau des Klägers reklamierte den Schaden sofort; zwischenzeitlich waren zwei weitere leere Einkaufswagen gegen das Fahrzeug des Klägers gerollt.
Den ihm entstandenen Schaden beziffert der Kläger wie folgt:
Instandsetzungskosten gemäß Kostenvoranschlag
Der Firma ………….. vom 25.05.1988 1.452,93 DM
Unfallbedingte Pauschale 30,-- DM
1.482,93 DM.
Mit der vorliegenden, der Beklagten am 19.08.1988 zugestellten Klage begehrt der Kläger Ersatz des ihm entstandenen Schadens.
Er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
1.482,93 DM und 4 % Zinsen seit dem 26.06.
1988 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, daß sie ihrer Verkehrssicherungspflicht
genügt hat.
Sie trägt vor:
Am Rande des Parkplatzes habe sie eine spezielle Sammelstelle für die Kundeneinkaufswagen eingerichtet, außerdem einen Mitarbeiter eingestellt, der die zurückgelassenen Einkaufswagen in einem 15- bis 20- minütigen Abstand einsammeln würde.
Wegen des weitergehenden Vortrages der Parteien wird auf die zwischen den Parteien im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist gemäß § 823 Abs. 1 in Verbindung mit § 831 oder
§ 31 BGB in der Hauptsache begründet.
Der Beklagten oblag die Verpflichtung, notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der Kunden zu treffen; diese Verpflichtung bezieht sich nicht nur auf Kunden, die das Ladengeschäft betreten, sondern auch auf die Personen, die befugtermaßen mit ihrem PKW den zur Verfügung gestellten Parkplatz aufsuchen. Soweit aufgrund der besonderen Umstände damit zu rechnen ist, daß leere Einkaufswagen, die von Kunden auf dem Parkplatzgelände abgestellt werden, sich selbstständig in Bewegung setzen können, besteht mithin die Verpflichtung, geeignete Vorkehrungen zu treffen, die verhindern, daß – in jedem Einzelfall – dort abgestellte Fahrzeug beschädigt werden.
Zwar hat der Kläger konkrete Umstände, die zusätzliche Maßnahmen über ein gelegentliches Einsammeln der Einkaufswagen hinaus erforderlich erscheinen lassen, nicht vorgetragen; allein die Tatsache, daß – unstreitig – innerhalb kurzer Zeit drei leere Einkaufswagen gegen das Fahrzeug des Klägers gerollt sind, macht jedoch hinreichend deutlich, daß Sicherungsmaßnahmen erforderlich waren. Dies wird von der Beklagten auch letztlich nicht in Zweifel gezogen; sie meint lediglich; daß die von ihr getroffenen Vorkehrungen (Sammelplatz / Einstellen eines Mitarbeiters allein für das Einsammeln der leeren Einkaufswagen) im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren ausreichend seien.
Diese Auffassung teilt das Gericht nicht; auch wenn die Beklagte – ihren Vortrag als richtig unterstellt – eigens einen Mitarbeiter eingestellt hat, der die Einkaufswagen in einem Abstand von 15 bis 20 Minuten einsammelt, ist die Beklagte der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Daß diese Maßnahme allein bereits nicht geeignet ist, Schäden an Kraftfahrzeugen der Kunden zu verhindern, ergibt sich bereits daraus, daß abgestellte Einkaufswagen sich nicht erst nach 15 bis 20 Minuten selbstständig machen.
Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, im einzelnen festzustellen, durch welche Maßnahmen die Beklagte konkret der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht Genüge getan hätte. Jedenfalls bestehen weitergehende Möglichkeiten, auf die das Landgericht Berlin (Versicherungsrecht 88, 720 f) bereits hingewiesen hat. Inwieweit derartige Maßnahmen allein oder zusätzlich im Einzelfall greifen, läßt sich theoretisch nicht beurteilen, hängt vielmehr von der Ausgestaltung der einzelnen Maßnahmen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Unternehmens ab.
Jedenfalls lassen sich zusätzliche Maßnahmen nicht als wirtschaftlich unzumutbar bezeichnen. Die für die Verbrauchermärkte vorteilhaften Einkäufe mit Einkaufswagen kann nicht dazu führen, im Rahmen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit das Risiko einseitig auf den einzelnen Kunden zu verlagern.
Der Höhe nach ist die Klageforderung im wesentlichen unstreitig; der Kläger ist befugt, aufgrund des Kostenvoranschlages die fiktiven Reparaturkosten geltend zu machen,
ohne die Reparatur selbst durchgeführt zu haben; deshalb sind sämtliche Kosten erstattungspflichtig, die bei Reparatur in der Werkstatt anfallen.
Die Zinsforderung ist gemäß § 291 BGB ab Rechtshängigkeit begründet; im übrigen ist die Zinsforderung mangels Substantiierung eines früheren Verzugszeitpunktes unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.