Klage auf Erstattung von Kfz-Sachverständigenkosten erfolgreich (25,65 €)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Erstattung verbliebener Sachverständigenkosten nach einem Kfz-Schaden gegen die Haftpflichtversicherung der Beklagten. Streitpunkt war, ob die abgerechneten Kosten erforderlich bzw. überhöht sind. Das Gericht stattgab der Klage und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 25,65 €, da die Kosten innerhalb der branchenüblichen BVSK-Honorarkorridore lagen und der Geschädigte nicht zur Auswahl eines billigeren Sachverständigen verpflichtet war.
Ausgang: Klage auf Erstattung von Sachverständigenkosten in Höhe von 25,65 € voll stattgegeben; Zinsen und Kosten zuungunsten der Beklagten
Abstrakte Rechtssätze
Der Geschädigte kann als Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen.
Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit ist auf das Verhalten eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen abzustellen; das Gericht kann sich zur Schadensschätzung des § 287 ZPO bedienen.
Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, vor Beauftragung eines Sachverständigen eine Marktforschung nach dem günstigsten Anbieter durchzuführen; nur bei erkennbar deutlich überhöhten Honoraren gebietet das Wirtschaftlichkeitsgebot die Beauftragung eines günstigeren Sachverständigen.
Der Schädiger trägt die Darlegungs- und ggf. Beweislast dafür, dass der Geschädigte seiner Schadensminderungspflicht in einer entscheidungserheblichen Weise nicht nachgekommen ist (vgl. § 254 Abs. 2 BGB).
Ein Zinsanspruch auf ersatzfähige Kosten richtet sich nach den Verzugsregelungen (§ 286 BGB).
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Zahlungsanspruch in Höhe von
25,65 € aus §§ 7 StVG, 115 VVG, 398 BGB.
Der Kläger kann nach Abtretung der Forderung als Zessionar von der Beklagten Sachverständigenkosten in Höhe von 453,39 € (Rechnungsbetrag) ersetzt verlangen. Aufgrund der bereits erfolgten Zahlung in Höhe von 427,74 € verbleiben 25,65 €.
Die Beklagte, dessen Einstandspflicht unstreitig ist, kann die Erstattung der Sachverständigenkosten nicht mit der Begründung verweigern, die Rechnung sei überhöht.
Der Geschädigte war berechtigt, einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe zu beauftragen und kann von dem Beklagten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen. Dabei bedient sich das Gericht zur Schadensschätzung des § 287 ZPO. Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13). Das Gebot zur wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH a.a.O.). Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH a.a.O.). Der Schädiger muss darlegen und ggfls. beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 S. 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, in dem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte (BGH a.a.O.).
Da der Großteil aller Kraftfahrzeugsachverständigen das Honorar nach dem Gegenstandswert des begutachteten Reparaturaufwandes berechnen und häufig pauschal Nebenkosten in Rechnung stellen, durfte der Geschädigte davon ausgehen, dass er bei der Beauftragung des Klägers sich im Rahmen des Üblichen und Angemessenen hält. Anhaltspunkte für eine völlig überhöhte und damit sittenwidrige oder unwirtschaftliche Vereinbarung waren für den Geschädigten in der konkreten Situation nicht ersichtlich und sind von den Parteien auch im Rechtsstreit nicht vorgetragen worden.
Das Honorar des Klägers übersteigt nicht die Werte der BVSK-Honorarbefragung. Da eine Vielzahl der Sachverständigen ihr Honorar häufig nach der Honorartabelle berechnen, musste sich dem Geschädigten auch nicht aufdrängen, ein überhöhtes Honorar versprochen zu haben. Denn es war für den Geschädigten nicht erkennbar, dass der beauftragte Sachverständige im Vergleich zu anderen Sachverständigen möglicherweise überhöhte Kosten abrechnen würde (zitiert aus der Entscheidung des Amtsgerichts Iserlohn vom 22.12.2008, Az. 41 C 316/08). Danach ist das Grundhonorar, welches der Sachverständige in Rechnung gestellt hat, nicht zu beanstanden. Es hält sich im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung der Honorarkorridore III und V.
Zudem sind die vom Sachverständigen abgerechneten Nebenkosten angemessen. Auch insoweit ist das Zugrundelegen der BVSK-Honorarbefragung nicht zu beanstanden. Die Anzahl von Fotos ist nicht unangemessen. Es ist grundsätzlich eine detaillierte Fotodokumentation erforderlich. Für den Fall, dass das Fahrzeug später repariert wird oder die Geschädigte etwaige Folgeschäden später geltend macht, ist eine möglichst große Anzahl an Fotos erforderlich, um später, zum Beispiel in einem Rechtsstreit, Beweis führen zu können. Auch sind diese Kosten als Nebenkosten abrechenbar und halten sich innerhalb der BSVK-Honorarbefragung.
Der Sachverständige darf auch die Kosten für eine dritte und Ausfertigung des Gutachtens berechnen. Es ist in der Regel erforderlich drei bis vier Ausfertigungen des Gutachtens zu erstellen. Der Geschädigte benötigte bereits eins für sich, eins für seinen Rechtsanwalt und eins für die gegnerische Haftpflichtversicherung. Die vierte Ausfertigung verbleibt beim Sachverständigen, was nicht zu beanstanden ist.
Auch die Schreibgebühren sind nicht zu beanstanden. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass hinsichtlich der Reparaturkostenkalkulation keine Schreibgebühren anfallen, mag dies zwar zutreffend sein. Insoweit würden dann aber Kopier- oder Druckkosten anfallen. Zwischen Kopier- und Schreibkosten unterscheidet der Kläger aber in seiner Rechnung. Da die Schreibgebühren nach der BVSK-Honorarbefragung sehr niedrig angesetzt sind, ist es nicht zu beanstanden, dass darunter auch Arbeiten anfallen, für die ggf. nur Kopierkosten zu berechnen wären.
Auch die Kosten für Porto und Telefon sind nicht zu beanstanden.
Der Zinsanspruch folgt aus § 286 BGB.
Die prozessualen Nebenforderungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 25,65 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht I, K-Straße 42, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht I zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht I durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.