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Amtsgericht Iserlohn·42 C 213/17·06.02.2018

Anerkenntnisurteil: Zahlung von 1.780,65 EUR nebst Zinsen und Kosten

ZivilrechtSchuldrechtLeistungsklageStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Zahlung; das Amtsgericht Iserlohn erließ ein Anerkenntnisurteil und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 1.780,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2014. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und der Streitwert wurde auf 1.780,65 EUR festgesetzt.

Ausgang: Klage der Klägerin auf Zahlung in Höhe von 1.780,65 EUR nebst Zinsen und Kosten vollständig stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anerkenntnisurteil begründet eine vollstreckbare titulierte Verpflichtung des Beklagten zur Leistung der anerkannten Forderung.

2

Bei Geldforderungen sind neben dem Kapital Zinsen zuzusprechen; diese werden regelmäßig ab dem Fälligkeitszeitpunkt bis zur Zahlung gewährt.

3

Die Kostenentscheidung trifft das Gericht zugunsten der obsiegenden Partei, sodass die unterlegene Partei die Prozesskosten zu tragen hat.

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Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wodurch trotz anhängiger Rechtsmittel die Vollstreckung ermöglicht wird.

Relevante Normen
§ 99 Abs. 2 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.780,65 EUR (in Worten: eintausendsiebenhundertachtzig Euro und fünfundsechzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2014 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 1.780,65 EUR festgesetzt.

Rubrum

1

Rechtsbehelfsbelehrung:

2

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

3

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

5

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Hagen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

6

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Hagen zu begründen.

7

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Hagen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

8

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

9

B) Gegen die Kostengrundentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig (§ 99 II ZPO), wenn der Wert der Hauptsache 600,00 EUR und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Iserlohn, Friedrichstr. 108-110, 58636 Iserlohn oder dem Landgericht Hagen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

11

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Iserlohn oder dem Landgericht Hagen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser Entscheidung.

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C) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Iserlohn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Iserlohn, Friedrichstr. 108-110, 58636 Iserlohn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.