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Amtsgericht Iserlohn·42 C 213/07·04.12.2007

ProdHaftG: Haftung wegen Kirschkern in Kirschtaler (Zahnschaden, AG Iserlohn)

ZivilrechtProdukthaftungsrechtSchadensersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Ersatz materieller und immaterieller Schäden, weil er in einem von der Beklagten hergestellten Kirschtaler auf einen Kirschkern gebissen und einen Zahn verlor. Das Gericht stellte nach Beweisaufnahme fest, dass ein Kirschkern im Gebäck war und wertete das Produkt als fehlerhaft i.S.v. § 3 Abs. 1 ProdHaftG. Es sprach dem Kläger 200 € Schmerzensgeld und 235,60 € materielle Kosten zu, weil bei handverzehrten, mit Streuseln verdeckten Füllungen die berechtigte Erwartung besteht, dass Kirschen entsteint sind; ein Mitverschulden lag nicht vor.

Ausgang: Klage auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden wegen Kirschkern im Gebäck dem Kläger stattgegeben (200 € Schmerzensgeld, 235,60 € materielle Kosten).

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Produkt ist nach § 3 Abs. 1 ProdHaftG fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere seiner Darbietung und des Verwendungszwecks, bei Inverkehrbringen erwartet werden kann.

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Bei verarbeiteten Obstzutaten in handverzehrten Backwaren besteht die berechtigte Verkehrserwartung, dass das verarbeitete Obst von Kernen oder Steinen befreit ist, insbesondere wenn die Füllung durch einen Überzug (z. B. Streusel) verdeckt ist.

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Der Hersteller hat nur solche Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, deren Nutzen in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Kosten steht; einfache und bereits im Herstellungsprozess mögliche Maßnahmen (z. B. Sieben/Entsteinen) können zumutbar und damit zum Sicherheitsstandard gehörig sein.

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Ein Mitverschulden des Geschädigten ist nach § 6 Abs. 1 ProdHaftG darzulegen; liegen hierfür keine Anhaltspunkte vor, ist ein Mitverschulden zu verneinen.

Relevante Normen
§ 3 Abs. 1 ProdHaftGt§ 1 Abs. 1, 8 S. 1 ProdHaftG§ 3 Abs. 1 ProdHaftG§ 823 Abs. 1 BGB§ 6 Abs. 1 ProdHaftG§ 1 Abs. 1, 8 S. 2 ProdHaftG

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 435,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 200,00 € seit dem 02.05.2007 sowie aus weiteren 235,60 € seit dem 12.09.2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt von der Beklagten Ersatz materieller und immaterieller Schäden aus einem Vorfall vom 29.01.2007.

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Die Beklagte betreibt eine Konditorei/Bäckerei, hierbei unterhält sie unter anderem eine Filiale unter der Anschrift C-Straße in Iserlohn. Sie stellt sogenannte Kirschtaler her und verkauft diese über die angeschlossenen Filialen. Bei diesem Kirschtaler handelt es sich um ein Hefeteilchen, welches mit einer Kirschfüllung versehen und mit einem Streuselbelag überzogen ist. Zur Herstellung der Füllung verwendet die Beklagte sog. Dunstsauerkirschen, welche im eigenen Saft liegen.

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Der Kläger verzehrte am Vorfaltstag einen solchen Kirschtaler. Die näheren Einzelheiten hierzu sind streitig.

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Der Kläger behauptet, er habe beim Verzehr des Kirschtalers auf einen Kirschkern gebissen, welcher in das Gebäck eingebacken und für den Kläger nicht erkennbar gewesen sei. Hierdurch sei sein linker Augenzahn (Zahn 23) abgebrochen. Dies habe erhebliche Zahnschmerzen verursacht, so habe er zur Vermeidung von Schmerzen bis zur zahnprothetischen Versorgung nur noch auf der rechten Seite seines Gebisses gekaut.

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Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Beklagte ihm für die eingetretene Gesundheitsbeschädigung aufgrund eines Produktfehlers hafte. Es sei üblicherweise nicht damit zu rechnen, dass in einem Gebäck wie dem hier in Rede stehenden Kirschtaler ein Kirschkern enthalten sei, zumal die Beklagte auf eine derartige Möglichkeit nicht hingewiesen habe. Darüber hinaus sei es der Beklagten nicht unzumutbar, Kirschen vor ihrer Verarbeitung dahin zu überprüfen, ob noch Kerne enthalten seien.

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Der Kläger hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 200,00 € für die erlittenen Schmerzen für angemessen, daneben beziffert er den ihm entstandenen materiellen Schaden auf 235,60 €. Dieser setzt sich zusammen aus dem Zuzahlungsbetrag für die zahnprothetische Versorgung in Höhe von 205,60 € sowie der Praxisgebühr in Höhe von jeweils für Zahnarztbesuche am 30.01.2007, 16.06.2007 und 09.07.2007.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen,

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1. an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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2. an ihn 235,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2007 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger auf einen im Kirschtaler eingebackenen Kirschkern gebissen habe und deshalb der linke Augenzahn an der Wurzel abgebrochen sei.

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Sie vertritt weiter die Auffassung, dass ein Produktfehler im Sinne des § 3 Abs. 1 ProdHaftGt nicht vorliege. Bei der Kirsche handele es sich um ein Naturprodukt, welches nun mal einen Kirschkern beinhalte. Einen Hinweis dahin, dass die Beklagte ausdrücklich entsteinte Kirschen oder aber nur Kirschpüree verwende, habe sie nicht erteilt, weshalb der Kläger hiervon nicht habe ausgehen dürfen. Zudem sei es der Beklagten nicht zumutbar, die verwendeten Kirschen vor ihrer Verarbeitung danach zu untersuchen, ob noch Kirschkerne enthalten seien, da dies die Herstellung des Kirschtalers völlig unwirtschaftlich werden lassen würde. Vielmehr habe sich vorliegend ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, für welches die Beklagte nicht haftbar gemacht werden könne.

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Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N, C Dr. S. Insoweit wird verwiesen auf das Sitzungsprotokoll vom 14.11.2007 (Bl. 68 und 69 d. A.).

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagte zunächst ein Anspruch auf Ersatz seiner materiellen Schäden aus §§ 1 Abs. 1, 8 S. 1 ProdHaftG zu.

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Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur sicheren Überzeugung des Gerichts fest, dass der vom Kläger verzehrte, von der Beklagten hergestellte Kirschtaler einen Kirschkern enthielt, auf welchen der Kläger gebissen hat. Die Zeugen N und C, welche bei Verzehr des Kirschtalers durch den Kläger zugegen waren, haben den Vorfall nachvollziehbar und anschaulich zu schildern vermocht. Insbesondere haben beide Zeugen bekundet, dass der Kläger ihnen unmittelbar danach den im Kirschtaler enthaltenen Kirschkern gezeigt habe. An der Richtigkeit der Angaben der Zeugen zu zweifeln bestand keinerlei Veranlassung.

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Der von der Beklagten hergestellte Kirschtaler war somit mit einem Produktfehler im Sinne des § 3 Abs. 1 ProdHaftG behaftet. Hiernach ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere seiner Darbietung, des Gebrauchs und des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, erwartet werden kann. Zur Beurteilung der Fehlerhaftigkeit eines Produkts ist auf den im Zeitpunkt seines Inverkehrbringens maßgeblichen Sicherheitsstandard abzustellen. Bei der Wahl des Sicherheitsstandards kann sich der Hersteller an den objektiven Erwartungen eines durchschnittlich verständigen Konsumenten oder Drittbetroffenen orientieren. Die Sicherheitserwartung muss berechtigt sein, absolute Sicherheit kann im Rahmen des ProdHaftG genauso wenig wie nach § 823 Abs. 1 BGB erwartet werden. Abzustellen ist objektiv darauf, ob das Produkt diejenige Sicherheit bietet, die die Allgemeinheit nach der Verkehrsauffassung in dem Bereich für erforderlich hält. Der Hersteller schuldet dabei als Sicherheitsstandard nur solche Sicherheitsmaßnahmen, deren Nutzen in Gestalt verminderter Schäden in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (vgl. OLG Köln, NJW 2006, 2272 m. w. N.).

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Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist das Gericht der Auffassung, dass bei einem Gebäck wie dem von der Beklagten hergestellten Kirschtaler von einem verständigen und durchschnittlichen Konsumenten objektiv erwartet werden kann, dass dieses keinerlei Kirschkerne mehr enthält. Der Beklagten ist zwar insoweit Recht zu geben, als dass es sich bei einer Kirsche um ein Naturprodukt handelt, welche allgemein bekannt einen Kirschkern enthält. Dies gilt im Ausgangspunkt zunächst jedoch für das unbearbeitete Naturprodukt Kirsche. Im Gegensatz dazu war vorliegend darauf abzustellen, ob ein Konsument unter Anlegung eines berechtigten Sicherheitsstandards davon ausgehen kann, dass bei Verarbeitung von Obst für Backwaren der Hersteller dafür Sorge trägt, dass das verarbeitete Obst von jeglichen Steinen bzw. Kernen befreit worden ist.

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Nach Auffassung des Gerichts sind für eine derartige Sicherheitserwartung im vorliegenden Fall zwei Dinge ausschlaggebend:

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Zum einen war die Kirschfüllung des in Rede stehenden Kirschtalers unstreitig mit einer Schicht Streuseln bedeckt. Für den Konsumenten ist daher nicht auf den ersten Blick erkennbar, dass hier möglicherweise ganze Kirschen in einer Form verarbeitet wurden, die Anlass zur Besorgnis, es könne noch ein Kirschkern enthalten sein, gibt.

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Zum anderen handelt es sich bei dem Kirschtaler um ein sogenanntes Teilchen, also ein solches Gebäck, welches üblicherweise aus der Hand und nicht unter Zuhilfenahme eines Essbestecks, insbesondere einer Gabel, verzehrt wird. Bei einem solchen Gebäckstück sind die berechtigten Sicherheitserwartungen an das gefahrfreie Hineinbeißen und Kauen höher einzustufen als z. B. bei einer Kirschtorte, die üblicherweise unter Zuhilfenahme einer Gabel verzehrt wird. Denn der Konsument beißt hier direkt in das Gebäck hinein, ohne es zunächst mit einer Gabel im mundgerechte Stücke zu zerteilen. Für ihn entfällt damit die Möglichkeit, beim Zerteilen des Gebäcks festzustellen, ob die Füllung möglicherweise noch Kirschkerne enthält.

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Das Gericht vermochte sich der Auffassung der Beklagten, es sei unverhältnismäßig, die verwendeten Kirschen zunächst sämtlichst auf das Vorhandensein von Steinen zu untersuchen, nicht anzuschließen. Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, dass die von ihr verwendeten Kirschen vor der weiteren Verarbeitung durch einen Durchschlag abgesiebt werden. Es erschließt sich dem Gericht daher nicht, weshalb es für die Beklagte unwirtschaftlich sein sollte, die bereits in einem Sieb befindlichen Kirschen durch dieses hindurch zu drücken.

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Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme auch weiter überzeugt davon, dass sich der Kläger infolge des Bisses auf den Kirschkern den linken Eckzahn abgebrochen hat.  Der Zeuge Dr. S, welcher den Kläger nach dem Vorfall zahnärztlich behandelt hat, hat hierzu bekundet, dass das beim Kläger festgestellte Beschädigungsbild auf den Biss auf einen Kirschkern zurückgeführt werden könne. Eine weitere von ihm als möglich erachtete Ursache in Form von Kariesbefall vermochte der Zeuge auszuschließen. Auch der Zeuge C hat bekundet, dass sich der Beklagte beim Biss auf den Kirschkern einen Zahn abgebrochen habe.

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Ansatzpunkte für ein nach § 6 Abs. 1 ProdHaftG zu berücksichtigendes Mitverschulden des Klägers waren weder vorgetragen noch ersichtlich.

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Mithin konnte der Kläger Ersatz des auf ihn entfallenden Zuzahlungsbetrages in Höhe von 205,60 € für die zahnprothetische Versorgung sowie Erstattung der Praxisgebühren in Höhe von 30,00 € von der Beklagten verlangen.

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Darüber hinaus stand dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes aus §§ 1 Abs. 1, 8 S. 2 ProdHaftG zu. Unter Berücksichtigung der erlittenen Schmerzen und der durch den Vorfall hervorgerufenen Beeinträchtigungen sowie des Umstandes, dass insgesamt drei Zahnarztbesuche zur Wiederherstellung von nöten waren, hielt das Gericht den vom Kläger geforderten Betrag in Höhe von 200,00 € für angemessen, aber auch ausreichend.

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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Das Gericht hat die Berufung zugelassen, da eine Entscheidung des Berufungsgerichtes zur Fortbildung des Rechts erforderlich erscheint, § 511 Abs. 4 ZPO. Soweit ersichtlich ist die hier streitentscheidende Frage, wie die berechtigten Sicherheitserwartungen an ein Gebäckstück wie dem hier in Rede stehenden ausgestaltet sind, bislang obergerichtlich nicht entschieden.