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Amtsgericht Iserlohn·41 C 257/25·09.09.2025

Einstweilige Verfügung auf Wiederherstellung von Strom- und Wasserversorgung abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtVersorgungsvertragAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Verfügungskläger begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur sofortigen Wiederherstellung von Strom- und Wasserversorgung seines Supermarkts gegen den örtlichen Versorger. Das Gericht wies den Antrag zurück, weil ein Versorgungsanspruch aus einem Vertragsverhältnis mit dem Versorger folgt und der Kläger dafür nicht aktivlegitimiert war; der Stromanspruch war zudem erledigt. Technische Voraussetzungen für einen Vertragsabschluss fehlten derzeit. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Wiederherstellung von Strom- und Wasserversorgung zurückgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Versorgung mit Wasser oder Strom gegenüber einem Versorgungsunternehmen setzt grundsätzlich ein eigenes Vertragsverhältnis mit dem Versorger voraus.

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Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zur Wiederherstellung einer Versorgung ist ausgeschlossen, wenn der geltend gemachte Anspruch zwischenzeitlich erledigt oder erloschen ist.

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Ein Dritter (z. B. Untermieter) ist regelmäßig nicht aktivlegitimiert, Ansprüche aus einem Versorgungsvertrag geltend zu machen, wenn Vertragspartner des Versorgers der Grundstückseigentümer ist.

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Der Abschluss eines Versorgungsvertrages kann vom Vorliegen technischer oder versorgungstechnischer Voraussetzungen abhängig gemacht werden; fehlen diese Voraussetzungen, besteht kein Anspruch auf Vertragsschluss.

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 708 Nr. 6 ZPO§ 711 S. 1, 2 ZPO§ 130a ZPO§ Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Dem Verfügungskläger werden die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Verfügungskläger wird nachgelassen, wie Vollstreckung durch den Verfügungsbeklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages anzuwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Verfügungskläger begehrt von der Verfügungsbeklagten, der örtlichen Stromnetzbetreiberin und Strom-Grundversorgerin sowie Wasserversorgerin Wiederherstellung der unterbrochenen Strom- und Wasserversorgung für sein Ladenlokal.

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Der Verfügungskläger betreibt im Erdgeschoss des Hauses K.-straße 2 in N. einen Supermarkt. Eigentümer des Hausgrundstücks ist Herr R.. Der Verfügungskläger nutzt die Räumlichkeiten aufgrund eines Untermietvertrages mit Herrn W..

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Am 31.03.2025 kündigte der Verfügungskläger den bis dahin bestehenden Stromversorgungsvertrag mit der Verfügungsbeklagten. Ein neues Vertragsverhältnis mit dem Verfügungskläger kam zunächst nicht zustande. Neuer Vertragspartner der Verfügungsbeklagten hinsichtlich der Verbrauchsstelle wurde Herr W.. Am 25.07.2025 unterbrach die Verfügungsbeklagte die Stromversorgung zu der Verbrauchsstelle. Die Stromversorgung wurde am 04.09.2025 auf Basis eines neu geschlossenen Vertragsverhältnisses der Parteien wiederhergestellt.

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Die Verfügungsbeklagte unterhält ferner mit dem Grundstückseigentümer W. einen Vertrag über die Versorgung mit Wasser. Wegen erheblicher Rückstände des Grundstückseigentümer unterbrach die Verfügungsbeklagte letztlich am 21.07.2025 die Wasserversorgung zu dem Hausgrundstück insgesamt, wovon auch der Verfügungskläger betroffen war. Eine eigene Wasserleitung vom Hausanschluss zu dem Supermarkt des Verfügungsklägers besteht nicht.

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Der Verfügungskläger ist der Auffassung, die Unterbrechung der Strom- und Wasserzufuhr sei unrechtmäßig gewesen.

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Der Verfügungskläger hat seinen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zunächst beim Verwaltungsgericht Arnsberg eingereicht, das mit Beschluss vom 22.08.2025 den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Iserlohn verwiesen hat.

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Der Verfügungskläger beantragt,

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die Verfügungsbeklagte zu verpflichten, die Wasser- und Stromversorgung für das Ladenlokal "Supermarkt X." des Verfügungsklägers in der K.-straße 2 in N. unverzüglich wiederherzustellen.

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Die Verfügungsbeklagte beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, dass es insbesondere an der Aktivlegitimation des Verfügungsklägers fehle.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen.

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Es fehlt bereits an einem Verfügungsanspruch des Verfügungsklägers gegen die Verfügungsbeklagte.

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Soweit der Verfügungskläger weiterhin Wiederherstellung der Stromversorgung beantragt, ist ein eventuell bestehender Anspruch des Verfügungsklägers selbst - ungeachtet der Frage, ob dieser überhaupt aktivlegitimiert ist - jedenfalls erloschen. Der Verfügungskläger wollte trotz eingehender Erörterung der Tatsache, dass die Parteien nach Rechtshängigkeit des Antrags einen Stromversorgungsvertrag geschlossen hatten und die Stromversorgung wiederhergestellt war, im Verhandlungstermin keine prozessbeendigende oder -erledigende Erklärung abgeben, sondern hat an seinem Antrag festgehalten.

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Soweit der Verfügungskläger Wiederherstellung der Wasserversorgung begehrt, ist er jedenfalls nicht aktivlegitimiert. Ein Anspruch auf Versorgung mit Wasser kann sich allein aus einem Vertragsverhältnis mit der Verfügungsbeklagten ergeben. Unstreitig ist jedoch nicht der Verfügungskläger, sondern der Grundstückseigentümer des Hausgrundstücks K.-straße 2, Herr W., Vertragspartner der Verfügungsbeklagten. Soweit - wie die Verfügungsbeklagte vorträgt - die Versorgung unterbrochen wurde, weil der Grundstückseigentümer mit seinen Zahlungen für die Wasserversorgung erheblich in Rückstand geraten ist, hat sich der Verfügungsbeklagte an seinen Vermieter zu wenden und diesem gegenüber zu erwirken, dass die Wasserversorgung gewährleistet wird. Der Verfügungskläger hat jedenfalls derzeit auch keinen Anspruch auf Abschluss eines Wasserversorgungsvertrages mit der Verfügungsbeklagten, weil es hierzu derzeit bereits an den wassersorgungstechnischen Voraussetzungen fehlt. Die Verfügungsbeklagte hat ihre grundsätzliche Bereitschaft zum Abschluss eines solchen Vertrages mit dem Verfügungskläger signalisiert, jedoch nur, wenn hierfür auch die entsprechenden versorgungstechnischen Voraussetzungen seitens des hierzu verpflichteten Verfügungsklägers geschaffen worden sind, nämlich u.a. Herstellung einer eigenen und nur von dem Verfügungskläger zu nutzenden Wasserleitung von dem Hausanschluss aus durch ein Fachunternehmen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 6, 711 S. 1, 2 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Hagen, Heinitzstr. 42, 58097 Hagen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Hagen zu begründen.

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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Hagen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

28

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht N. statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht N., Friedrichstr. 108-110, 58636 N., schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.