Steinschlag durch aufgewirbelten Stein: Unabwendbares Ereignis i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von Halterin und Kfz-Haftpflichtversicherer Schadensersatz, weil ein Stein vom vorausfahrenden Lkw auf ihr Fahrzeug gefallen sei. Nach der Beweisaufnahme stand zwar eine Beschädigung durch einen Stein fest, jedoch nicht, dass dieser von der Ladung des Lkw stammte. Das Gericht war überzeugt, dass ein auf der Straße liegender Stein vom Lkw aufgewirbelt wurde. Ohne besondere Umstände (z.B. Baustelle/auffälliger Straßenzustand) sei dies für den Vorausfahrenden unabwendbar (§ 7 Abs. 2 StVG), sodass die Klage abgewiesen wurde.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Steinschlags mangels Haftung nach § 7 StVG (Unabwendbarkeit) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG setzt voraus, dass sich der Schaden bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ereignet; dies kann auch bei Steinschlag im Zusammenhang mit einem vorausfahrenden Fahrzeug vorliegen.
Der Haftungsausschluss des § 7 Abs. 2 StVG greift ein, wenn das Schadensereignis weder auf einem Fahrzeugmangel noch auf einem Versagen der Einrichtungen beruht und für Halter und Fahrer trotz Beachtung aller gebotenen Sorgfalt unabwendbar ist.
Kann nicht bewiesen werden, dass ein Stein von der Ladung eines Fahrzeugs herabgefallen ist, sondern beruht der Schaden auf einem von der Fahrbahn aufgewirbelten Stein, scheidet eine Haftung wegen unzureichender Ladungssicherung aus.
Besondere Anforderungen an die Entlastung wegen Unabwendbarkeit (etwa erhebliche Geschwindigkeitsreduzierung zur Vermeidung aufgewirbelter Steine) kommen nur bei besonderen Gefahrenlagen wie Baustellen- oder sonst erkennbar atypischem Straßenzustand in Betracht.
Ohne konkrete Anhaltspunkte für einen atypischen Straßenzustand ist die Beschädigung des nachfolgenden Fahrzeugs durch einen vom Vorausfahrenden aufgewirbelten Stein für den Vorausfahrenden regelmäßig unabwendbar i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höre von 350,00 DM abzuwenden, soweit nicht die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe geleistet haben.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1) als Halterin, die Beklagte zu 2) als Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges der Beklagten zu 1) aufgrund eines Vorfalles auf Schadensersatz in Anspruch, der sich am 15. Juni 1990 auf der Sümmerer Straße in Fahrtrichtung Iserlohn gegen 07.00 Uhr ereignet haben soll. Sowohl die Klägerin als auch der Fahrer des Fahrzeuges der Beklagten zu 1), der Zeuge W., befuhren die Sümmerer Straße aus Fahrtrichtung Menden kommend in Richtung Hemer.
Die weiteren Einzelheiten des Vorfalles sind streitig.
Die Klägerin behauptet, sie sei hinter, dem LKW der Beklagten zu 1) gefahren, welcher das amtliche Kennzeichen: XX führte. Dieser LKW sei mit Leitern und Stahlmatten sowie Gerümpel und ähnlichem beladen gewesen. An der Ecke Landhauser Straße/Sümmerer Straße habe sich von der Ladung des LKW ein Stein gelöst und sei auf den PKW der Klägerin gefallen. Dabei sei der linke vordere Kotflügel, direkt neben der Kühlerhaube sowie der Außernspiegel vollständig zerstört worden. Die Klägerin macht als Schadensersatz geltend:
Sachschaden 685,94 DM
Unfallpauschale 40,00 DM
725,94 DM
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 725,94 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.08.1990 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, die Beklagte zu 1) sei in den Morgenstunden zwar tatsächlich auf der Sümmerer Straße in Richtung Hemer gefahren, dabei habe es sich aber um eine Leerfahrt gehandelt. Das Fahrzeug der Beklagten zu 1) sei an diesem Morgen direkt von Soest (Bad Sassendorf) kommend in Richtung Iserlohn gefahren, um erst in Iserlohn Ladung aufzunehmen. Auch sei die Ladefläche gänzlich von Steinen oder ähnlichem gesäubert worden, sodaß sich vom Fahrzeug der Beklagten zu 1) ein Stein nicht habe lösen können. Die Beklagte zu 1) bestreitet, daß überhaupt vom Fahrzeug der Beklagten zu 1) ein Stein gegen das Fahrzeug der Klägerin geschleudert worden sei. Hinter dem Fahrzeug des Zeugen W. sei ein weiteres Fahrzeug der Beklagten zu 1), welches vom Zeugen C. gesteuert worden sei, hergefahren. Sie sind der Auffassung , daß bereits die Haftung dem Grunde nach ausscheide und im übrigen der Klägerin Verschulden an dem Vorfall anzulasten sei, da sie hinreichenden Sicherheitsabstand nicht eingehalten habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W., C. und S. sowie durch Vernehmung der Klägerin als Partei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 14. März 1991 (Bl. 28 - 31 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht geltend gemachter Schadensersatz unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht gestützt auf §§ 7, 17 StVG, 3 PflVG; §§ 823 ff BGB, zu.
Nach dem Ergebnis der stattgefundenen Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts zwar fest, daß der von der Klägerin geltendgemachte Schaden durch einen Stein verursacht wurde.
Die Ersatzpflicht der Beklagten scheitert aber vorliegend daran, daß der Unfall für die Beklagte unabwendbar im Sinne des § 7 II StVG gewesen ist. Insbesondere steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, daß der Schaden am Fahrzeug der Klägerin nicht durch einen Stein verursacht wurde, welcher vom Fahrzeug der Beklagten zu 1) herabgefallen ist. Vielmehr ist das erkennende Gericht nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, daß der Schaden am klägerischen Fahrzeug durch einen von der Straße aufgewirbelten Stein verursacht wurde. Damit steht zunächst fest, daß von der insoweit bewei spfl ichtigen Klägerin der Beweis geführt worden ist, daß sich der Vorfall im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges ereignet hat. Aufgrund glaubhafter Aussage der Klägerin in ihrer Vernehmung als Partei ist das Gericht insbesondere davon überzeugt, daß die Schilderung der Klägerin jedenfalls insoweit zutrifft, daß der Schaden durch einen Stein an ihrem Fahrzeug zu einem Zeitpunkt verursacht wurde, als sie hinter dem LKW der Beklagten zu 1) hergefahren ist.
Die vernommenen Zeugen A. und W. haben beide eingeräumt, daß der Zeuge C. nicht stets hinter dem LKW des Zeugen W. hergefahren ist. Die Angaben der Klägerin sind insoweit - insbesondere auch was ihr Verhalten nach dem Vorfall betrifft - in sich schlüssig und glaubhaft, so daß die Klägerin insoweit den Nachweis geführt hat.
Eine Haftung der Beklagten scheidet vorliegend jedoch aus, da die Schädigung im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG unabwendbar gewesen ist. Danach ist die Schadensersatzpflicht dann ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einen Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeuges zurückgeht noch auf einem Versagen seiner Einrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis insbesondere dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeuges jeder nach den Umständen des Falles gebotenen Sorgfalt beachtet hat. Insoweit hat die Beklagte zunächst den Nachweis führen können, daß der Unfall nicht durch mangelhaft gesicherte Ladung verursacht wurde, oder auch nur seine Ursache in einem auf der Ladefläche verbliebenen einzelnen Stein gefunden hat. Insoweit haben die vernommenen Zeugen W. und A. glaubhaft bekundet, daß es sich hierbei um eine Leerfahrt handelte. Die Bekundungen der Zeugen sind auch insoweit glaubhaft. Insbesondere muß insoweit Beachtung finden, daß die Klägerin ihren eigenen Vortrag dahingehend relativiert hat, daß sie einen Stein nur "fliegen gesehen hat". Sie hat selbst eingeräumt, nicht gesehen zu haben, woher der Stein gekommen ist. Ihre Bekundungen hinsichtlich der Zuladung des LKWs sieht das Gericht für widerlegt an. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß die Klägerin zunächst nur gänzlich unsubstantiiert hat vortragen lassen; in der Klageschrift heißt es hierzu: "Gerümpel und ähnliches". Soweit sie im Termin davon spricht, sie habe Stahlmatten gesehen, so ist diese Angabe jedenfalls in objektiver Hinsicht durch die Bekundungen der Zeugen A. und W. zur Überzeugung des Gerichts widerlegt. Die Zeugen haben plausibel darlegen können, warum es sich um eine Leerfahrt gehandelt hat, insbesondere haben sie darlegen können, daß derartige Stahlmatten von ihnen nicht transportiert würden, daß es sich bei ihnen um ein Abbruchunternehmen handele. Maßgeblich ist insoweit jedoch, daß beide übereinstimmend angegeben haben, daß sie an diesem Tage aus Bad Sassendorf kommend leer gefahren sind, um erst in Iserlohn Ladung aufzunehmen.
Ebenfalls plausibel und in sich schlüssig ist ihre Erklärung, warum sie auch das Verbleiben von restlicher Ladung vom Vortage ausschließen können. Die Glaubhaftigkeit der Bekundung dieser Zeugen steht auch nicht deshalb in Zweifel, da sie als Beschäftigte der Beklagten zu 1) dieser nahestehen. Insoweit gewinnt Bedeutung, daß beide Zeugen etwa durch Hinweis darauf am Morgen selbst nicht kontrolliert zu haben, sich durchaus um eine differenziertre Bekundung bemüht haben. Mithin hat die Beklagte zu 1) zur Überzeugung des Gerichts den Beweis geführt, daß der Schaden am Fahrzeug der Klägerin nur durch einen von der Straße aufgewirbelten Stein verursacht worden sein kann. Diesen Schaden haben die Beklagten jedoch nicht einzustehen, da die dadurch verursachte Beschädigung für Sie unabwendbar gewesen ist. Insbesondere kann vorliegend eine Haftung der Beklagten nicht darauf gestützt werden, der Fahrer des LKWs der Beklagten habe seine Geschwindigkeit aufgrund des Straßenzustandes so reduzieren müssen, daß Steine nicht derart, wie geschehen, aufgewirbelt werden könnten. Die Substantiierungs- und Darlegungslast der beweisführungspflichtigen Partei bestimmt sich stets nach dem Maß des gegnerischen Bestreitens.
Vorliegend hat die Klägerin keinerlei Umstände vorgetragen, die hinsichtlich der Substantiierung und Beweisführung besondere Anforderungen zu Lasten der Beklagten zu 1) begründen, nach dem unstreitigen beidseitigen Parteivortrag ist somit hinsichtlich der Sümmerer Straße im Bereich zwischen Menden und Hemer von einem normalen Straßenzustand auszugehen. Insbesondere ist von Klägerseite nicht vorgetragen, daß im fraglichen Bereich sich eine Baustelle befunden hat oder gar anderweitige Beeinträchtigungen des Straßenzustandes vorliegen, aufgrund derer an das Fahrverhalten des Zeugen W. zur Bejahung der Unabwendbarkeit der Schädigung gesteigerte Anforderungen gestellt werden. Insoweit ist in
Rechtsprechung und Literatur anerkannt, daß im Baustellenbereich die Haftung des Vorausfahrenden für durch "aufspritzende" Steine bejaht wird, weil angesichts des Straßenzustandes ein äußerst gewissenhafter Kraftfahrer an diesen Stellen seine Geschwindigkeit derart reduziert, daß dadurch eine solche Folge beim Überfahren loser, auf der Straße liegender Steine ausgeschlossen werden kann. Für derartige Anforderungen an die Führung des Entlastungsbeweises hat die Klägerin jedoch nichts vorgetragen. Vielmehr haben die Beklagten vorgetragen und insoweit auch Beweis geführt, daß sie schon seit Soest auf der Landstraße gefahren sind und nicht etwa erst unmittelbar vor der Unfallstelle aus einer Baustelle die Straße aufgefahren sind. Ebenfalls haben sie hinreichend bewiesen, daß vor Antritt der Fahrt von ihnen der Zustand des LKW, insbesondere auch die Reifen auf ihren Zustand kontrolliert werden. Mithin kann vorliegend auch ausgeschlossen werden, daß die Schädigung der Klägerin durch Steine verursacht wurde, die sich bei Befahren einer Baustelle in den Ritzen der LKW Reifen festgesetzt haben. Vorliegend führt auch die als Gefährdungshaftung ausgeprägte Haftung des § 7 StVG nicht zur Ersatzpflicht der Beklagten. Dies ist auch wertungsgerecht. Der Gesetzgeber hat durch Einführung des § 7 Abs. 2 StVG gerade eine generelle Einstandspflicht des Fahrzeughalters für jedwede auf den Betrieb eines Kraftfahrzeuges zurückzuführende Beschädigung nicht festgesetzt. Selbst der Umstand, daß vorliegend keine Bundesautobahn genutzt wurde, sondern eine Bundesstraße begründet keine erhöhte Sorgfalt. Es kann von Verkehrsteilnehmern regelmäßig nicht erwartet werden, daß sie auf solchen Straßen ohne - hier nicht vorgetragene - besondere Umstände etwa mit Schrittgeschwindigkeit fahren, um das Aufschleudern von auf der Fahrbahn liegenden kleinsten Steinen auszuscheiden. Haben nach dem vorgetragenen Sachverhalt vorliegend weder besondere Umstände hinsichtlich des Straßenzustandes vorgelegen, noch sind von den Beteiligten keine sonstigen Umstände vorgetragen worden, so haben die Beklagten vorliegend den Beweis der Unabwendbarkeit geführt. Der Umstand der Beschädigung des nachfolgenden Fahrzeugs durch einen vom Vordermann aufgeschleuderten Stein ist für den Vordermann ohne solche besonderen Anhaltspunkte unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG (vgl. dazu: Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht 30. Aufl. § 7 StVG Rd.-Nr. 33 m. w. N. LG Lüneburg, MDR 1961, 1014).
Scheidet somit die Haftung der Beklagten bereits dem Grunde nach aus, so bedarf die Frage der Mitverursachung durch Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes durch die Klägerin keiner weiteren Erörterung.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.