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Amtsgericht Iserlohn·40 C 677/89·06.06.1990

Schmerzensgeldforderung nach Schleudertrauma aus Verkehrsunfall abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall wegen eines behaupteten Schleudertraumas. Das Gericht stellt fest, dass lediglich geringfügige, rasch abklingende Verletzungen vorliegen und der Kläger nur einmalig ärztlich behandelt wurde. Ein Ausgleichs- oder Genugtuungsbedarf besteht nicht; die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld aus Verkehrsunfall als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Schmerzensgeld aus §§ 823, 847 BGB besteht nur, wenn die Verletzung eine über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende, merkliche Beeinträchtigung begründet, die Ausgleichs‑ oder Genugtuungsfunktionen erfüllt.

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Bei nur geringfügigen, schnell abklingenden Beschwerden ohne nachhaltige Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist Schmerzensgeld zu versagen.

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Das Vorliegen bagatellartiger Verletzungen kann sich aus der kurzen und wenig intensiven ärztlichen Behandlung sowie einer verzögerten Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe ergeben und die Zumessung eines Schmerzensgeldes ausschließen.

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Die Tatsache, dass ein Unfall nur fahrlässig verursacht wurde, mildert die Genugtuungsfunktion, reicht aber für sich allein nicht zur Zubilligung von Schmerzensgeld bei Bagatellverletzungen.

Relevante Normen
§ 823 BGB§ 847 BGB§ 426 BGB§ 91 ZPO§ 708 Ziff. 11 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Mit seiner den Beklagten am 24.10.1989 zugestellten Klage begehrt der Kläger seitens der Beklagten die Bezahlung eines Schmerzensgeldes aufgrund eines Verkehrsunfalles, der sich am 10.05.1989 in Iserlohn zwischen seinem Fahrzeug, PKW BMW 320 I, amtliches Kennzeichen … und dem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW des Erstbeklagten, polizeiliches Kennzeichen … ereignet hat. Hierbei war der PKW des Klägers beim Auffahren auf das Firmengelände der „UK-Tankstelle“ von dem sich quer zu seiner Fahrtrichtung rückwärts bewegenden PKW des Erstbeklagten im Bereich der hinteren rechten Seite angefahren worden.

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Nach der Darstellung des Klägers hatte dieser infolge des Unfallereignisses ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten. Hierdurch will der Kläger nicht in der Lage gewesen sein, seinen Kopf eine Woche lang zu bewegen. Im Zeitraum bis zu 3 Wochen nach dem Verkehrsunfall will er noch Schmerzen leichterer Art bei einer Bewegung des Kopfes empfunden haben. Angeblich will er erst nach 2 Wochen in der Lage gewesen sein, seinen Kopf wieder richtig zu drehen, wobei er jedoch auch zu diesem Zeitpunkt noch Schmerzen bei ruckartigem Drehen des Kopfes empfunden haben will. Im übrigen will der Kläger über 3 Wochen hinweg mittelstarke Kopfschmerzen gehabt haben.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten zu verurteilen, ihm als Gesamtschuldner ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 4 % Zinsen seit dem 01.06.1989 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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              die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages tragen die Beklagten vor, daß Art und Ausmaß der durch ärztliches Attest nachgewiesenen Verletzungen die Zubilligung eines Schmerzensgeldanspruches unter Berücksichtigung der nach Rechtsprechung und Rechtslehre geforderten Ausgleichs – und Genugtuungsfunktion nicht rechtfertigt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Parteivorbringens wird auf die Akten verwiesen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 01.03.1990 durch Einholung einer schriftlichen Auskunft des Herrn Dr. …. Dieser hat seine Auskunft am 09.04.1990 erteilt. Sie war ebenso wie die ärztliche Bescheinigung des Dr. med. … vom 08.06.1989 zu Beweiszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf diese Urkunden (Bl. 17 /17 R sowie 51 d. A.) wird vollinhaltlich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die auf §§ 823, 847, 426 BGB gestützte Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht nach dem von ihm dargelegten und bewiesenen Sachverhalt ein Schmerzensgeld nicht zu. Bei der Würdigung der hier in Betracht kommenden Haftung der Beklagten kann nicht übersehen werden, daß der Kläger nur ganz geringfügige Verletzungen nachgewiesen hat. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers steht i. V. m. der eingeholten schriftlichen Auskunft des Herrn Dr. med. … vom 09.04.1990 sowie der bereits am 08.06.1989 erteilten ärztlichen Bescheinigung fest, daß der Kläger “nur einmalig“ bei ihm in ärztlicher Behandlung war. Hierbei ist bereits auffällig, daß die ärztliche Behandlung erst am 12.05.1989, d. h. 2 Tage nach dem in Rede stehenden Vorfall erfolgte, wodurch bereits anschaulich die Banalität der erlittenen Verletzung indiziert wird. Im übrigen ergibt sich aus der am 08.06.1989 ausgestellten Bescheinigung des Dr. med. … ebenso wie aus seiner Auskunft vom 09.04.1990, daß der Kläger keine bedeutenden Beeinträchtigungen seines körperlichen Wohlbefindens erlitten hatte. Ausweislich der Bescheinigung vom 08.06.1989 kann er ausgehen, reisen, ein Fahrzeug führen, schriftliche und körperliche Arbeiten verrichten, als Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ist unter Ziffer 8 ausgeführt: „keine“. Nach der Auskunft vom 09.04.1990 war zur Behandlung lediglich ein “schmerzlinderndes Gel“ erforderlich. Beschwerden sind seitens des behandelnden Arztes keine bescheinigt, es wird lediglich allgemein darauf hingewiesen, daß „erfahrungsgemäß“ Beschwerden nach einem einfachen Schleudertrauma der HWS in ca. 1 Woche abgeklungen sind.

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Eine derart geringfügige Beeinträchtigung, wie sie hier ärztlicherseits nachgewiesen ist, unterfällt dem allgemeinen Lebensrisiko, das jeder zu tragen hat, der am heutigen Straßenverkehr teilnimmt. Sie berechtigt nicht zur Zuerkennung eines Schmerzensgeldes, zumal eine Genugtuungsfunktion im vorliegenden Falle fast gänzlich entfällt, weil der Beklagte den Unfall lediglich fahrlässig verursacht hat. Auch die Ausgleichsfunktion ist in Anbetracht der Tatsache, daß sich der Kläger erst 2 Tage nach dem Unfall in ärztliche Behandlung begeben hat und daß ärztlicherseits nur Bagatellverletzungen nachgewiesen sind, äußerst gering, zumal damit eine Herabsetzung seiner Erwerbsfähigkeit ausweislich der Bescheinigung nicht verbunden war. Ein Ausgleich ist damit im konkreten Fall weder nötig, noch möglich. So versagt z. B. das OLG München (VersR 1979, 726) für Schädigungen wie etwa eine Verletzung der Hand, des Knies sowie eines Blutergusses an der linken Hüfte ein Schmerzensgeld, da im konkreten Falle keine ärztliche Versorgung geboten und die Verletzung nach 3 Wochen wieder ausgeheilt war. Das OLG meint in diesem Falle, eine Beeinträchtigung der Lebensfreude des Verletzten sei nicht erfolgt. Aber auch bei einem etwas schwereren Eingriff in die körperliche Unversehrtheit lehnten Gerichte in den letzten Jahren einen Schmerzensgeldanspruch ab, in dem vom Kammergericht (VersR 1978, 869) entschiedenen Fall erlitt der Geschädigte Schürfverletzungen über dem knöchernen Nasendach und an der Stirnhaargrenze. Er suchte zweimal einen Arzt auf und wurde von diesem für die Dauer von 8 Tagen krank geschrieben. Darüberhinaus behauptete der Geschädigte Körperprellungen und einen Unfallschock. Das Kammergericht vertrat die Ansicht, der Geschädigte habe keine wesentliche Einschränkung seiner Lebensfunktionen dargetan. Das Landgericht Rottweil (VersR 1980, 1127) versagte dem Geschädigten ein Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall, bei welchem dieser eine Nasenbeinkontusion und leichtes Nasenbluten erlitten hatte. Das Landgericht Elwangen (r + s 1977, 125) lehnte die Zubilligung eines Schmerzensgeldes bei leichter Schädelprellung mit Verdacht auf leichte Gehirnerschütterung ab und bezeichnete solche Verletzungen als allgemeines Lebensrisiko. Diese in der Rechtsprechung vertretene Tendenz, für geringe Körperverletzungen einen Ausgleich zu versagen, teilt das Gericht, die Klage unterliegt nach alledem mit der sich aus § 91 ZPO ergebenden Kostenfolge der Abweisung.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziffer 11 ZPO.