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Amtsgericht Iserlohn·32 XI 742/23·24.03.2024

Erinnerung: Beratungshilfe bei verweigerter melderechtlicher Erfassung zur Wohngeldbeantragung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtMelderechtWohngeldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erhob Erinnerung gegen die Entscheidung vom 28.12.2023 und beantragte Beratungshilfe wegen der Weigerung der Stadt Hemer, die melderechtliche Erfassung zur Wohngeldbeantragung vorzunehmen. Das Amtsgericht hob die Vorentscheidung auf und bewilligte Beratungshilfe. Es stellte fest, dass die Betreute wegen gerichtlicher Betreuung nicht selbst wirksam anmelden konnte und die Betreuerin nicht verpflichtet bzw. nicht zumutbar wäre, persönlich vorzusprechen.

Ausgang: Erinnerung gegen die Entscheidung vom 28.12.2023 stattgegeben; Beratungshilfe für Verfahren gegen die Stadt Hemer wegen verweigerter melderechtlicher Erfassung bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei gerichtlicher Betreuung mit dem Aufgabenkreis "Vertretung gegenüber Behörden" ist bei der Beurteilung, wer eine persönliche Vorsprache vornehmen müsste, vorrangig auf die Person des Betreuers abzustellen, da die Betreute selbst nicht wirksam handeln kann.

2

Ein gerichtlich bestellter Betreuer ist nicht generell verpflichtet, persönliche Amtshandlungen (z. B. Ummeldung) wahrzunehmen, wenn dies angesichts der Anzahl der bestehenden Betreuungen und der Vergütung unzumutbar ist.

3

Auch bei Betreuung eines Selbstzahlers besteht keine uneingeschränkte Verpflichtung des Betreuers, persönliche Vorsprachen zu leisten; Zumutbarkeits- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte sind zu berücksichtigen.

4

Beratungshilfe kann für die Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber Behörden geboten sein, wenn die begehrte Amtshandlung (z. B. melderechtliche Erfassung) zur Wahrung sozialrechtlicher Ansprüche (z. B. Wohngeldbeantragung) erforderlich ist und die Antragstellerin die Handlung aus objektiven Gründen nicht selbst vornehmen kann.

Tenor

wird auf die Erinnerung der Antragstellerin vom 09.01.2024 die Entscheidung vom 28.12.2023 aufgehoben.

Der Antragstellerin wird Beratungshilfe für "Verweigerung der Stadt Hemer die melderechtl. Erfassung vorzunehmen, zur Beantragung von Wohngeld erforderlich" bewilligt.

Gründe

2

Die Abteilungsrichterin verkennt nicht, dass bei persönlicher Vorsprache der Betreuerin der Betreuten eine Anmeldung durchgeführt worden wäre und ein verständiger Selbstzahler voraussichtlich eine persönliche Vorsprache vorgenommen hätte, um den durch eine Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes entstehenden Kosten zu entgehen. Vorliegend zu berücksichtigen war indes die Besonderheit, dass aufgrund der gerichtlich angeordneten Betreuung der Antragsstellerin auch im Aufgabenkreis "Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern und Wohnungsangelegenheiten" nicht allein auf die Betreute selbst, sondern insbesondere auf die Person der Betreuerin abzustellen war, da die Betreute selbst eine Anmeldung aufgrund der Betreuung nicht wirksam hätte vornehmen können. Die Betreuerin indes war aus keinen rechtlichen Gesichtspunkten verpflichtet, persönlich bei der Stadt vorzusprechen und die Anmeldung persönlich vorzunehmen. Sie war nicht verpflichtet und es war ihr aufgrund der gerichtsbekannt zahlreich bestehenden Betreuungen und der damit einhergehenden Vergütung, welche eine persönliche Vorsprache nicht abdeckt, auch nicht zuzumuten, eine persönliche Ummeldung vorzunehmen. Auch ein Betreuer, der einen Selbstzahler betreut, ist nicht verpflichtet, eine persönliche Ummeldung vorzunehmen und wird diese aufgrund der üblichen Anzahl an bestehenden Betreuungen voraussichtlich ebenfalls nicht persönlich vornehmen.