Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt mangels hinreichender Verurteilungswahrscheinlichkeit
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Bestellungen von Kokain über das Darknet wurde abgelehnt. Dem Angeschuldigten wird Erwerb und versuchter Erwerb von Betäubungsmitteln vorgeworfen; er bestreitet die Tat. Das Gericht sah keine hinreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass Dritte die Bestellungen tätigten. Die Kosten trägt die Staatskasse; die Beiordnung als Pflichtverteidiger wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens wegen mangelnder Verurteilungswahrscheinlichkeit abgewiesen; Pflichtverteidigerbeiordnung zurückgewiesen; Kosten der Staatskasse.
Abstrakte Rechtssätze
Die Eröffnung des Hauptverfahrens setzt eine hinreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit voraus; fehlt diese, ist der Antrag aus tatsächlichen Gründen abzulehnen.
Besteht die Möglichkeit, dass eine andere Person die tatbestandsmäßigen Handlungen begangen hat, schließt dies regelmäßig die erforderliche Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Beschuldigten aus.
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 StPO ist nur bei Vorliegen der gesetzlich genannten Voraussetzungen erforderlich, insbesondere bei besonders schwieriger Sach‑ oder Rechtslage oder bei Unvermögen des Angeschuldigten, sich selbst ausreichend zu verteidigen.
Soweit das Verfahren mangels hinreichender Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht eröffnet wird, sind die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten nach § 467 StPO der Staatskasse aufzuerlegen.
Tenor
Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus tatsächlichen Gründen abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten hat die Staatskasse zu tragen.
Der Antrag des Verteidigers auf Beiordnung als Pflichtverteidiger wird zurückgewiesen, da die verschiedenen Voraussetzungen des § 140 StPO ersichtlich nicht vorliegen, insbesondere die Sach- und Rechtslage nicht so schwierig ist, dass die Beiordnung geboten wäre. Auch ist nicht ersichtlich, dass sich der Angeschuldigte nicht hätte selbst ausreichend verteidigen können.
Gründe
Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, über das sogenannte Darknet in zwei Fällen Kokain bestellt zu haben, welches ihm allerdings nur in einem Fall per Post geliefert worden sein soll, weil eine der Sendungen zuvor abgefangen worden war. Insoweit wird ihm Erwerb und versuchter Erwerb von Betäubungsmitteln zur Last gelegt.
Der Angeschuldigte bestreitet die Tat.
Vor diesem Hintergrund ist eine Verurteilung mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht wahrscheinlich, da letztlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine andere Person mit oder ohne Wissen des Angeschuldigten die entsprechenden Bestellungen aufgegeben haben kann.
Mithin war die Eröffnung des Verfahrens mangels hinreichender Verurteilungswahrscheinlichkeit aus tatsächlichen Gründen abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.