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Amtsgericht Iserlohn·130 F 77/14·05.01.2016

Vaterschaftsanfechtung: Anträge zurückgewiesen wegen sozial‑familiärer Bindung (§ 1600 BGB)

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beteiligte zu 1) und das Jugendamt beantragten die Feststellung der biologischen Vaterschaft des Beteiligten zu 1) und die Nichtvaterschaft des Beteiligten zu 2). Das Familiengericht wies die Anträge zurück. Das Jugendamt war unzulässig vertreten, da die sorgeberechtigte Mutter die Anfechtung ablehnte; die Anfechtung durch den biologischen Vater scheitert an § 1600 Abs. 2 BGB wegen einer bestehenden sozial‑familiären Vater‑Kind‑Beziehung. Kostenentscheidung nach § 81 FamFG.

Ausgang: Anträge des Beteiligten zu 1) und des Jugendamtes zurückgewiesen; Anträge des Jugendamtes unzulässig, Anfechtung des Beteiligten zu 1) wegen § 1600 Abs. 2 BGB ausgeschlossen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bestellung eines Ergänzungspflegers mit dem Aufgabenkreis der Vertretung in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren begründet nicht ohne weiteres die konkludente Entscheidung, den sorgeberechtigten Elternteil zu entmachten; die Zulässigkeit der Anfechtung setzt die Entscheidung des Inhabers der elterlichen Sorge voraus.

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§ 1600 Abs. 2 BGB schließt die Anfechtung der Vaterschaft aus, wenn zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind eine sozial‑familiäre Beziehung besteht, aufgrund derer die rechtliche Vater‑Kind‑Beziehung zu schützen ist.

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Bei der Abwägung ist die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte soziale Elternschaft zu berücksichtigen; sie kann gegenüber der biologischen Abstammung vorrangig zu gewichten sein.

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Die bloße biologische Vaterschaft begründet nicht automatisch ein Anfechtungsrecht, wenn die tatsächliche Verantwortung und Pflege des Kindes über einen relevanten Zeitraum hinweg vom rechtlichen Vater getragen wurden und eine enge Bindung besteht.

Relevante Normen
§ 1600 Abs. 2 und 4 BGB§ Art. 6 Abs. 1 GG§ 81 FamFG

Tenor

   Die Anträge des Antragstellers und derjenige des Jugendamtes werden zurückgewiesen.

              Die Gerichtskosten tragen der Beteiligte zu 1) und der Beteilgte zu 2) zu je 1/2.

              Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

              Der Verfahrenswert wird auf 2.000,- € festgesetzt.

Gründe

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I.

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Der Beteiligte zu 2) ist gemeinsam mit N Mutter Vater von zwei Kindern. Sie unterhielten seit Februar 2006 eine Beziehung, aus der T, geb. am 19.02.2007, und U, geb. am 17.01.2011 hervorgegangen sind.

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Nach der Geburt U trennten sich die Kindesmutter und der Beteiligte zu 2), weil die Kindesmutter eine sexuelle Beziehung zum Beteiligten zu 1) aufnahm. Aus dieser Beziehung stammt N. Als die Kindesmutter mit ihr schwanger war, trennte sich der Beteiligte zu 1) von dieser. Obwohl er damals bereits erhebliche Zweifel daran hatte, der Vater N zu sein, erkannte er mit Urkunde des Jugendamtes Hemer die Vaterschaft N an. Ab dieser Zeit kümmerte sich der Beteiligte zu 2) wieder um die Kindesmutter und die Kinder, und zwar sowohl um die gemeinsamen, als auch N. Dabei lebten die Kindesmutter und der Beteiligte zu 2) –wie schon in der Zeit vor der Trennung-  allerdings nicht zusammen in einer Wohnung. Der Beteiligte zu 2) hielt sich jedoch nahezu täglich, gelegentlich auch über Nacht, in der Wohnung der Kindesmutter auf und versorgte gemeinsam mit der Kindesmutter die Kinder. Er brachte die Kinder zur Schule bzw. in den Kindergarten, nahm gemeinsam mit ihnen die Mahlzeiten ein, spielte am Nachmittag mit ihnen und brachte sie abends zu Bett.

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Im Februar 2014 nahm die Kindesmutter die Beziehung zum Beteiligten zu 1) wieder auf. Auch dieser lebt allerdings nicht in der Wohnung der Kindesmutter, sondern in einer eigenen Wohnung. Seit dieser Zeit kümmert sich auch der Beteiligte zu 1) um die Kinder, in dem er mit ihnen spielt und die Mahlzeiten einnimmt.

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Auch nach der Zeit, zu der die Kindesmutter die Beziehung zum Beteiligten zu 1) wieder aufgenommen hatte, hielt sich der Beteiligte zu 2) fast täglich in der Wohnung der Kindesmutter auf und pflegte Umgang mit allen drei Kindern.

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Das Gericht hat dem Kind zu Beginn des Verfahrens das Jugendamt Hemer zum Ergänzungspfleger mit dem Aufgabenkreis „Vertretung im Vaterschaftsanfechtungsverfahren“ bestellt.

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Der Beteiligte zu 1) beantragt, festzustellen,

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              1.

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              dass der Beteilgte zu 2) nicht der Vater des am 21.01.2013 in Menden geborenen Kindes N P ist,

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              2.

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              dass er der Vater des Kindes ist.

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Das Jugendamt als Ergänzungspfleger des Kindes beantragt ebenfalls festzustellen,

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1.

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              dass der Beteilgte zu 2) nicht der Vater des am 21.01.2013 in Menden geborenen Kindes N P ist,

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              2.

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              dass der Beteilgte zu 1) der Vater des Kindes ist.

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Der Beteiligte zu 2) beantragt,

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              die Anträge zurückzuweisen.

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Er behauptet, er sei die Bezugsperson für alle drei Kinder, also auch für N. Zwischen ihm und dem Kind bestehe eine sozial-familiäre Beziehung, die eine Anfechtung der Vaterschaft ausschließe.

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Das Gericht hat die Beteiligten, den Verfahrensbeistand des Kindes sowie das Jugendamt persönlich angehört. Von einer Anhörung des Kindes hat es in Anbetracht des Alters des Kindes abgesehen. Es hat zudem Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

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II.

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Die Anträge des Jugendamtes für das Kind sind unzulässig.

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Die Zulässigkeit des Anfechtungsantrags des minderjährigen Kindes setzt die Entscheidung des Inhabers der elterlichen Sorge voraus, dass das Kind ihn erheben soll. Bestellt das Gericht einen Ergänzungspfleger für das Kind mit dem Wirkungskreis der Vertretung in einem Anfechtungsverfahren des Kindes, ist darin bei gemeinsamem Sorgerecht der Eltern regelmäßig nicht zugleich auch die konkludente Entscheidung zu sehen, dem anfechtungsunwilligen Elternteil oder gar beiden Eltern insoweit das Sorgerecht zu entziehen und dem Ergänzungspfleger auch die Entscheidung über das "ob" der Anfechtung zu übertragen (BGH FamRZ 2009, 861 ff.). Vorliegend hat die allein sorgeberechtigte Mutter in der mündlichen Verhandlung vom 06.01.2016 eindeutig erklärt, dass sie eine Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft des Beteiligten zu 2) ausdrücklich nicht wünscht.

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Die Anträge des Beteiligten zu 1) sind unbegründet.

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Zwar steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass nicht der Beteiligte zu 2), sondern der Beteiligte zu 1) der biologische Vater N ist. Allerdings ist die Anfechtung des Vaterschaftsanerkenntnisses durch den Beteiligten zu 1) wegen § 1600 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Denn zwischen dem Beteiligten zu 2) und N besteht eine sozial-familiäre Beziehung i.S.v. § 1600 Abs. 2 und 4 BGB. Nach den Ermittlungen des Gerichts lässt sich feststellen, dass der Beteiligte zu 2) auch im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch die tatsächliche Verantwortung für N trägt. Nach dem letzten Bericht des Verfahrensbeistandes von Mitte November 2015 war es nach wie vor so, dass der Beteiligte zu 2) sich um N kümmerte. Nach ihren Feststellungen, die sie mit tatsächlichen Umständen belegt hat, ist der Beteiligte zu 2) auch heute noch N sozialer Vater und war dies in der Vergangenheit durchgängig. Auch nach den Schilderungen der Kindesmutter hat der Beteiligte zu 2) in der Vergangenheit die Vaterrolle für N eingenommen und durch ihre Betreuung und Versorgung die tatsächliche Verantwortung für sie getragen. Nach deren Schilderung ändert auch eine größere persönliche Distanz zwischen ihr und dem Beteiligten zu 2) nichts an dessen tatsächlicher Fürsorge für N.

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An dem Ausschluss der Anfechtung im Hinblick auf die sozial-familiäre Beziehung zwischen N und dem Beteiligten zu 2) ändert auch der Umstand nichts, dass ein solches wohl auch zwischen N und dem Beteiligten zu 1) besteht. Dabei war sich das Gericht bewusst, dass eine enge Bindung des Kindes auch zu seinem leiblichen Vater die sozial-familiäre Bindung zum rechtlichen Vater so überlagern kann, dass eine Anfechtung der Vaterschaft dennoch möglich ist (vgl. AG Herford FamRZ 2008, 1270 ff.). Eine Gesamtschau aller Umstände gebietet es vorliegend allerdings, die Anfechtungssperre des § 1600 Abs. 2 BGB zu beachten.

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In jedem Fall soll durch sie  im Rahmen der Abwägung der Interessen der Beteiligten die ebenfalls von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte soziale Elternschaft den Vorrang erhalten. Vorliegend ist aufgrund aller Umstände davon auszugehen, dass der Beteiligte zu 2) eindeutig der soziale Vater N ist. Dies folgt aus der Tatsache, dass er sich seit der Geburt des Kindes um sie gekümmert hat, sie gemeinsam mit der Mutter versorgt und betreut hat. Im Rahmen der letzten mündlichen Verhandlung, in der N anwesend war, ließ sich eindeutig beobachten, dass sie eine gute und gefestigte Beziehung zum Beteiligten zu 2) hat. Sie rief in mit „Papa“ an und suchte seine Nähe.

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Demgegenüber hat sich der Beteiligte zu 1) im Laufe der Zeit als nicht so verlässliche Bezugsperson N gezeigt. So hat er sich bereits während der Schwangerschaft und insbesondere während der ersten 14 Lebensmonate ganz von N ferngehalten. Nach Auskunft der Kindesmutter gegenüber dem Verfahrensbeistand zieht er sich auch von N zurück, wenn er Probleme in der Beziehung zur Kindesmutter hat, wovon aufgrund der persönlichen Lebensumstände, besonders der wechselnd intensiven Beziehungen der Kindesmutter zu beiden Männern, im Laufe der Zeit einige gab und auch in der Zukunft geben dürfte.

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Deshalb erscheint es trotz der feststehenden biologischen Vaterschaft des Beteiligten zu 1) geboten, eine Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft des Beteiligten zu 2) auszuschließen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Iserlohn, Friedrichstr. 108-110 schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Iserlohn Friedrichstr. 108-110 eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

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Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53 - eingegangen sein.

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Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.