Themis
Anmelden
Amtsgericht Ibbenbüren·41 F 286/22·13.03.2023

Eheaufhebung und Härtefallscheidung nach kurzer Ehe ohne Zusammenleben abgelehnt

ZivilrechtFamilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Aufhebung der kurz zuvor geschlossenen Ehe, hilfsweise die Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres. Er stützte sich u.a. auf fehlenden Vollzugswillen, behauptete Täuschungen sowie beleidigendes und gewalttätiges Verhalten der Antragsgegnerin. Das Familiengericht wies beide Anträge zurück, weil die Aufhebungsgründe des § 1314 BGB nicht vorlagen und eine Täuschung über Vermögensverhältnisse ausdrücklich nicht erfasst ist. Eine unzumutbare Härte i.S.d. § 1565 Abs. 2 BGB sei nicht substantiiert dargelegt und objektiv nicht ersichtlich.

Ausgang: Antrag auf Eheaufhebung und Hilfsantrag auf vorzeitige Scheidung mangels § 1314 BGB bzw. § 1565 Abs. 2 BGB zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Ehe kann nur aufgehoben werden, wenn einer der gesetzlichen Aufhebungsgründe des § 1314 BGB vorliegt; bloße Enttäuschungen über das Verhalten des Ehepartners nach der Eheschließung genügen hierfür nicht.

2

§ 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB setzt voraus, dass beide Ehegatten bei der Eheschließung übereinstimmend keine Verpflichtungen aus § 1353 Abs. 1 BGB begründen wollen; der einseitige fehlende Eheführungswille reicht nicht aus.

3

Eine arglistige Täuschung i.S.d. § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB erfordert Umstände, die für die Eheschließung zumindest mitursächlich waren; eine Täuschung über Vermögensverhältnisse ist nach dem Gesetzeswortlaut vom Aufhebungsgrund ausgenommen.

4

Das Verschweigen von Umständen stellt nur dann eine Täuschung durch Unterlassen dar, wenn eine Offenbarungspflicht besteht; eine allgemeine Offenbarungspflicht zwischen Verlobten ist zu verneinen.

5

Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres nach § 1565 Abs. 2 BGB setzt strenge Voraussetzungen voraus; die Unzumutbarkeit muss sich auf das Fortbestehen des Ehebandes („Verheiratetsein“) beziehen und aus objektiver Sicht nachvollziehbar sein.

Relevante Normen
§ FamFG§ 1314 BGB§ 1314 Abs. 1 BGB§ 1314 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5 BGB§ 1353 Abs. 1 BGB§ 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, II-11 UF 17/25 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag vom 07.09.2022, die Ehe aufzuheben und der Hilfsantrag, die Ehe zu scheiden, werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gegenstandswert wird auf 32.760 € festgesetzt.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Rubrum

1

41 F 286/22

2

Erlassen am 14.03.2023

3

durch Verlesen der Beschlussformel

4

Justizbeschäftigte

5

als Urkundsbeamtin der

6

Geschäftsstelle

7

Amtsgericht Ibbenbüren

8

Familiengericht

9

Beschluss

10

In der Familiensache

11

des Herrn

12

Antragstellers,

13

Verfahrensbevollmächtigter:

14

Rechtsanwälte

15

gegen

16

die Frau

17

Antragsgegnerin,

18

Verfahrensbevollmächtigter:

19

Rechtsanwälte

20

hat das Amtsgericht - Familiengericht (FamFG) - Ibbenbüren

21

auf die mündliche Verhandlung vom 31.01.2023

22

durch die Richterin am Amtsgericht

23

beschlossen:

24

1. Der Antrag vom 07.09.2022, die Ehe aufzuheben und der Hilfsantrag, die Ehe zu scheiden, werden zurückgewiesen.

25

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

26

3. Der Gegenstandswert wird auf 32.760 € festgesetzt.

27

4. Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des      jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe

29

I.

30

Die Beteiligten lernten sich am 17.06.2022 am Beach am Aasee in Ibbenbüren

31

kennen. Die Antragsgegnerin war zu der Zeit noch mit dem Zeugen

32

verlobt. Diesen wollte sie am 23.09.2022 heiraten.

33

Innerhalb kürzester Zeit entschlossen sich die Beteiligten zu heiraten, wobei

34

zwischen ihnen streitig ist, von wem die Initiative ausging und wer den

35

Hochzeitstermin mit dem Standesamt vereinbart hat.

36

Die Ehe wurde am 12.08.2022 vor dem Standesamt Sylt zu Eheregisternummer  geschlossen.

37

Weder vor noch nach Eheschließung lebten die Beteiligten zusammen.

38

Der Antragsteller behauptet, das Verhalten der Antragsgegnerin habe sich direkt

39

nach Eheschließung geändert. Körperliche Nähe habe sie nicht mehr zugelassen.

40

Nur einmalig vor der Eheschließung habe es körperlichen Kontakt gegeben.

41

Als er sie zur Rede gestellt habe, warum sie sich so verändert habe, habe die

42

Antragsgegnerin ihn verschiedentlich beschimpft und angeschrien, ihn u.a. als

43

Dreckstück und armer Schlucker bezeichnet.

44

Am 28.08.2022 habe die Antragsgegnerin dem Antragsteller bei einem Spaziergang

45

heftig auf den Oberarm geschlagen, als er ihr vorgehalten habe, dass sie eigentlich

46

keine richtige Beziehung hätten.

47

An Samstag der Ibbenbürener Kirmes habe die Antragsgegnerin ihm ihre

48

Handtasche gegen den Kopf geschlagen und gemeint, sein Steuerberater habe sie

49

über den Tisch gezogen.

50

Mittlerweile sei die Antragsgegnerin wieder mit dem Zeugen gesehen

51

worden, sei mit ihm auf einem Oktoberfest in Düsseldorf und auf einem Peter Maffay

52

Konzert gewesen.

53

Der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin habe offenbar nie die Vorstellung

54

gehabt, die Ehe tatsächlich zu vollziehen.

55

Außerdem habe die Antragsgegnerin einmal geäußert, sie werde mit ihm nur dann

56

zusammenleben, wenn er ihr eine Immobilie kaufe und sie im Grundbuch stehe.

57

Die Antragsgegnerin habe permanent unter finanziellen Schwierigkeiten gelitten. Sie

58

habe sich von dem Zeugen 15.000 € geliehen. 5.000 € habe der Zeuge

59

ihr geschenkt, wegen der nun zurückgeforderten 10.000 € behaupte die

60

Antragsgegnerin, der Zeuge habe ihre Unterschrift gefälscht. Außerdem habe sie ein

61

Fahrrad und einen Pkw BMW einbehalten, obwohl der Zeuge Eigentümer

62

sei. Zudem habe sie zu Unrecht behauptet, der Zeuge  habe sie zusammengeschlagen.

63

Der Antragsteller beantragt,

64

die am 12.08.2022 vor dem Standesbeamten des Standesamtes auf

65

Sylt, Heiratsregister-Nummer  geschlossene Ehe der Parteien aufzuheben,

66

hilfsweise

67

die am 12.08.2022 vor dem Standesbeamten des Standesamtes auf

68

Sylt, Heiratsregister-Nummer  geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden.

69

Die Antragsgegnerin beantragt,

70

die Anträge zurückzuweisen.

71

Die Antragsgegnerin wendet ein, sie sei von der Ernsthaftigkeit des Heiratswillens

72

des Antragstellers ausgegangen.

73

Der Antragsteller sei, obwohl am 17.06.2022 auch über die für den 23.09.2022

74

geplante Hochzeit mit dem Zeugen gesprochen worden sei, am

75

18.06.2022 mit ihr in Kontakt getreten. Am 30.07.2022 habe er in einer WhatsApp

76

Nachricht geschrieben, dass er sie heiraten wolle und zwar nicht am 23.09. Der

77

Antragsteller habe beim Standesamt Ibbenbüren den Termin für den 23.09.2022

78

abgesagt und den Termin beim Standesamt Sylt vereinbart.

79

Die Antragsgegnerin macht weiter geltend, der Antragsteller habe sich auch schon

80

vor der Eheschließung um das Anmieten bzw. Kaufen einer Wohnung bemüht, habe

81

ihr mehrere Wohnungsbilder geschickt sowie Nachrichten über einen

82

Besichtigungstermin.

83

Sie hätten sich wechselseitig in verschiedenen WhatsApp Nachrichten ihre Liebe

84

bekundet, der Antragsteller u.a. noch am 28.08.2022.

85

Völlig unerwartet habe er dann am 03.09.2022 geschrieben, dass er die Scheidung

86

einreichen werde.

87

Die Antragsgegnerin legt weiter dar, sie habe den Antragsteller noch am 08.09. und

88

18.09.2022 angeschrieben, dass sie an der Ehe festhalten werde, dass sie mit ihm

89

zusammen sein wolle.

90

Das Gericht hat die Beteiligten persönlich angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten

91

wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 31.01.2023 und die

92

wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere die

93

WhatsApp Kommunikation Bezug genommen.

94

II.

95

Der Hauptantrag, die am 12.08.2022 geschlossene Ehe aufzuheben, ist nicht

96

begründet.

97

Die Voraussetzungen des § 1314 BGB liegen nicht vor.

98

Die Tatbestände des § 1314 Abs. 1 BGB scheiden offensichtlich aus.

99

Auch wenn der Antragsteller zwischenzeitig behauptet, die Antragsgegnerin sei

100

offenbar psychisch erkrankt, sind Anhaltspunkte für eine Geschäftsunfähigkeit nicht

101

zu erkennen.

102

Die Voraussetzungen von § 1314 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4 und auch Nr. 5 BGB

103

scheiden aus.

104

Selbst wenn der Antragsteller mittlerweile davon überzeugt ist, die Antragsgegnerin

105

habe nicht ernsthaft die Ehe schließen wollen, die wechselseitigen Verpflichtungen

106

einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne von § 1353 Abs. 1 BGB nicht gewollt,

107

weil es nach der Hochzeit nicht mehr zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, reicht

108

dies für die Annahme von § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB nicht aus. Nach dem Wortlaut ist

109

erforderlich, dass beide Eheleute sich bei Eheschließung einig sind, dass sie keine

110

Verpflichtungen im Sinne von § 1353 BGB begründen wollen. Ein solches

111

Einvernehmen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr lassen die

112

wechselseitigen WhatsApp Nachrichten darauf schließen, dass die Beteiligten

113

ernsthaft heiraten wollten und auch gewillt waren, zusammenzuleben und

114

füreinander da zu sein.

115

Auch der Tatbestand des § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist nicht erfüllt.

116

Selbst wenn man unterstellt, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller über ihre

117

finanziellen und vermögensrechtlichen Verhältnisse getäuscht haben sollte, wenn sie

118

– wie er behauptet – unter permanenten wirtschaftlichen Schwierigkeiten gelitten

119

haben sollte, ist dies schon nach dem Wortlaut des § 1314 BGB kein

120

Aufhebungskriterium. Die Täuschung über Vermögensverhältnisse ist in § 1314 Abs. 2

121

Nr. 3 BGB ausdrücklich ausgenommen („dies gilt nicht, wenn“).

122

Vor diesem Hintergrund bedarf es auch nicht der Vernehmung des vom Antragsteller

123

benannten Zeugen Peselmann, ob dieser der Antragsgegnerin Geld geliehen habe,

124

ihr Hochzeitskleidung gekauft habe, ihre Schuhe bezahlt habe und die

125

Antragsgegnerin sich nun weigere, das Geld zurückzuzahlen.

126

Schließlich kommen als Umstände einer arglistigen Täuschung nur solche in

127

Betracht, die mindestens mitursächlich für die Eheschließung geworden sind.

128

Der Antragsteller wusste, als er die Antragsgegnerin am 17.06.2022 am Beach am

129

Aasee in Ibbenbüren kennengelernt hat, dass sie eigentlich am 23.09.2022 Herrn

130

heiraten wollte. Er hat die Antragsgegnerin dem Zeugen „ausgespannt“.

131

Er hat in einer WhatsApp deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er sehr entschlossen

132

sei, die Antragsgegnerin zu heiraten. Er hat ausgeführt, er wolle sie heiraten, wolle

133

nicht bis zum 23.09. warten. Er würde seinen Porsche verkaufen, sein letztes Hemd

134

für sie geben. Auch ist den weiteren Nachrichten zu entnehmen, dass nicht die

135

Antragsgegnerin den Hochzeitstermin vereinbart hat, sondern der Antragsteller

136

eigeninitiativ sich um einen schnellen Termin auf Sylt bemüht hat.

137

Obwohl der Antragsteller wusste, dass die Antragsgegnerin sich wenige Wochen vor

138

der Eheschließung noch in einer anderen Beziehung befunden hat, wollte er nicht

139

warten, wie sich die Beziehung zwischen ihnen beiden entwickelt.

140

Er wollte offenbar die Antragsgegnerin, ihre Charaktereigenschaften, Stärken,

141

Schwächen, Eigenarten gar nicht erst genauer kennenlernen. Er wollte nicht vorher

142

prüfen, wie sie sich im Zusammenleben verhält, wie sie in unterschiedlichen

143

Situationen, bspw. bei Konflikten reagiert. All dies hat den Antragsteller vor der

144

Eheschließung offenbar nicht interessiert.

145

Es kann deswegen nicht angenommen werden, dass der Antragsteller von der

146

Eheschließung Abstand genommen hätte, hätte er gewusst, dass die

147

Antragsgegnerin – was im Übrigen von ihr bestritten wird – im Streit ihm auf den Arm

148

schlägt oder mit einer Handtasche um sich schlägt, dass sie ihn beleidigt.

149

Eine Ursächlichkeit ist nicht erkennbar; der Antragsteller war zur Ehe fest

150

entschlossen (vgl. dazu LG Rostock in FamRZ 2003, 598 <juris> Rn. 22, 23).

151

Im Übrigen berechtigen gewisse Enttäuschungen, Schwächen oder Lügen eines

152

Partners nicht zur Aufhebung der Ehe (Wellenhofer in Münchener Kommentar zum

153

BGB, 9. Auflage 2022, § 1314 Rn. 18; M. Otto in BeckOGK, Stand 01.10.2022, §

154

1314 Rn. 17).

155

Schließlich können Umstände, die vor der Eheschließung nicht thematisiert werden,

156

d.h. die Vorstellungen nur eines Ehepartners nicht Gegenstand einer – mindestens

157

bedingt vorsätzlichen – Täuschung des anderen Ehepartners sein (vgl. OLG Köln in

158

FamRZ 2000, 819 <juris> Rn. 24). Der Antragsteller hat jedenfalls nicht behauptet,

159

mit der Antragsgegnerin vorher besprochen zu haben, bspw. wie oft es nach der

160

Heirat zum Geschlechtsverkehr kommen soll, wie die Lebensgemeinschaft in

161

wirtschaftlicher Hinsicht ausgestaltet sein soll, wer die Miete bezahlt, wer eine

162

Immobilie finanziert und wer von beiden als Eigentümer eingetragen wird.

163

Vor diesem Hintergrund ist es irrelevant, dass der Antragsteller meint, die

164

Antragsgegnerin habe nach der Hochzeit nicht mehr mit ihm schlafen wollen.

165

Auch aus dem jüngsten Vorbringen des Antragstellers, wie die Antragsgegnerin sich

166

gegenüber ihrem früheren Verlobten verhalten haben soll und welche

167

Auseinandersetzungen es aktuell zwischen dem Zeugen und der Antragsgegnerin

168

geben soll, ergibt sich keine im Sinne von § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB relevante

169

Täuschung.

170

Zwar kann das Verschweigen wesentlicher Umstände eine Täuschung durch

171

Unterlassen darstellen, allerdings nur dann, wenn eine Offenbarungspflicht besteht.

172

Eine allgemeine Offenbarungspflicht ist zu verneinen (M. Otto a.a.O. Rn. 21). Zu

173

unterscheiden ist auch, ob es sich um fortwirkende oder in der Vergangenheit

174

liegende, abgeschlossene Umstände handelt.

175

Der Antragsteller behauptet, die Antragsgegnerin habe sich von ihrem früheren

176

Verlobten Geld geliehen und behaupte nun, ihre Unterschrift auf dem

177

Darlehensvertrag sei gefälscht. Außerdem habe die Antragsgegnerin ein Fahrrad und

178

einen Pkw BMW des Herrn behalten, obwohl er Eigentümer sei. Zudem

179

leide sie an unkontrollierbaren Wutausbrüchen und befinde sich langjährig in

180

psychiatrischer Behandlung.

181

Selbst wenn man unterstellt, dass der Zeuge  diesen Vortrag bestätigt,

182

stellte dies keine tatbestandliche Täuschungshandlung dar. Die Antragsgegnerin ist

183

und war nicht verpflichtet, derartige Umstände zu offenbaren. Offenbarungspflichtige

184

erhebliche Vorstrafen oder verbrecherische Erwerbsquellen liegen nicht vor.

185

Außerdem ist überhaupt nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin vorsätzlich

186

gehandelt hat (vgl. M. Otto a.a.O. Rn. 21.1; OLG Brandenburg in NJW-RR 2021,

187

867, 868).

188

III.

189

Der Hilfsantrag ist ebenso wenig begründet.

190

Voraussetzung für eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist neben dem

191

Scheitern der Ehe im Sinne von § 1565 Abs. 1 BGB, dass gemäß § 1565 Abs. 2 BGB

192

die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des

193

anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

194

An das Vorliegen der „unzumutbaren Härte“ sind strenge Anforderungen zu stellen.

195

Die unzumutbare Härte muss sich auf das Eheband, d.h. auf das „Weiter-

196

Miteinander-Verheiratet-Sein“ und nicht bloß auf die Fortsetzung des ehelichen

197

Zusammenlebens beziehen. Das Merkmal der Härte erfasst die individuelle,

198

subjektive Befindlichkeit des Antragstellers. Das Tatbestandsmerkmal „unzumutbar“

199

muss sich aus der Sicht eines außenstehenden objektiven Beurteilers ergeben.

200

Zudem muss die Unzumutbarkeit in der Person des anderen Ehegatten begründet

201

sein (Thormeyer in jurisPK BGB, Stand 15.11.2022, § 1565 Rn. 19). Ob eine

202

unzumutbare Härte vorliegt, kann nur nach einer umfassenden Prüfung und

203

Bewertung der Lebensumstände, des ehelichen Umfeld und auch der jeweiligen

204

persönlichen Einstellung des beantragenden Ehegatten im konkreten Einzelfall

205

festgestellt werden (Thormeyer a.a.O. Rn. 19). Für die Annahme einer Härte ist

206

jedenfalls nicht ausreichend, dass beim Antragsteller ein dramatisches Gefühl der

207

Härte ausgelöst wird, weil die Ehe (aus seiner Sicht) gescheitert ist (Weber in

208

Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, § 1565 Rn. 90). Erforderlich ist in

209

subjektiver Hinsicht eine über das Scheitern der Ehe hinausgehende psychische

210

Belastung, allein weil die Ehe auf dem Papier weiter besteht

211

(Unger/Hartmann/Franzius in BeckOGK, Stand 01.11.2022, § 1565 Rn. 125).

212

Eine besondere psychische Belastung hat der Antragsteller schon nicht substantiiert

213

dargelegt. Er meint lediglich, er müsse sich nicht beleidigen oder schlagen lassen,

214

wolle mit der Antragsgegnerin nicht zusammen sein, weil diese offensichtlich nur

215

finanzielle Hintergedanken gehabt habe.

216

Damit bringt der Antragsteller vielmehr – durchaus nachvollziehbar – zum Ausdruck,

217

in seinen Erwartungen und Vorstellungen enttäuscht, in seiner Ehre und Eitelkeit

218

gekränkt zu sein, sich einen anderen, respektvollen Umgang gewünscht zu haben.

219

Es mag auch sein, dass er mit der Antragsgegnerin keine eheliche

220

Lebensgemeinschaft aufnehmen und fortsetzen will, wenn sie sich in

221

Konfliktsituationen so verhält, wie von ihm behauptet.

222

Objektiv betrachtet unzumutbar ist das bloße Verheiratetsein auf dem Papier

223

deswegen nicht.

224

Selbst wenn man unterstellt, die Antragsgegnerin habe, nachdem sie den

225

Antragsteller kennengelernt hat, noch ein Konzert oder sonst ein Fest mit ihrem

226

vorherigen Verlobten besucht oder sei mit ihm einkaufen gewesen, begründet auch

227

das keine unzumutbare Härte.

228

Ungeachtet des Umstandes, dass die Verletzung der ehelichen Treuepflicht als

229

solche keinen Härtegrund darstellt, lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers

230

schon nicht entnehmen, die Antragsgegnerin sei ihm fremdgegangen. Selbst wenn

231

die Antragsgegnerin noch Gefühle für den Zeugen

232

hätte, begründete auch das objektiv betrachtet keine unzumutbare Härte. Dazu hat das OLG München

233

ausgeführt, dass bei dem Scheidungsbegehren einer Frau, die drei Tage nach der

234

Eheschließung telefonisch von einer engen Freundin erfährt, dass der neben ihr

235

sitzende Ehemann ihr gerade seine Liebe offenbart habe und ihr später zusätzlich

236

bekannt wird, dass der Mann am Tag vor der Hochzeit dieser Freundin eine

237

entsprechende Liebesbekundung per E-Mail geschickt habe, eine unzumutbare

238

Härte zu verneinen sei (Thormeyer a.a.O. Rn. 20; OLG München in FamRZ 2011,

239

218 <juris> Rn. 9 ff.).

240

Auch das weitere Vorbringen des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe den

241

Zeugen heiraten wollen, obwohl er sie brutal zusammengeschlagen

242

habe, begründet keine unzumutbare Härte. Insbesondere lässt sich dies nicht als

243

charakterlichen Mangel qualifizieren. Ein solches Verhalten mag, die Richtigkeit

244

unterstellt, für all jene, die keine Gewalterfahrungen in einer Beziehung und keine

245

emotionale Abhängigkeit erfahren haben, nicht nachvollziehbar sein. Gleichwohl

246

geschieht es nicht selten, dass Frauen, die über lange Zeit Gewalt durch ihren

247

Partner erlebt haben, es nicht schaffen, diesen zu verlassen.

248

Ebenso wenig lässt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers zu den finanziellen

249

Auseinandersetzungen zwischen der Antragsgegnerin und dem Zeugen

250

schließen, dass ihm das bloße Verheiratetsein bis zum Ablauf des Trennungsjahres

251

ohne eheliches Zusammenleben unzumutbar ist.

252

IV.

253

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 2 S. 1 FamFG.

254

Die Wertfestsetzung ergibt sich unter Berücksichtigung des vom Antragsteller

255

mitgeteilten Einkommens beider Beteiligten und der Entscheidung über Haupt- und

256

Hilfsantrag aus §§ 39 Abs. 1 S. 2, 43 FamGKG.

257

Die Anordnungen zur Vollstreckbarkeit folgen §§ 112, 113 FamFG i.V.m. § 709 ZPO.

258

Rechtsbehelfsbelehrung:

259

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die

260

Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den

261

Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt

262

werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten,

263

ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600

264

Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum

265

Versorgungsausgleich.

266

Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss

267

beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht -

268

Ibbenbüren, Münsterstr. 35, 49477 Ibbenbüren schriftlich in deutscher Sprache durch

269

einen Rechtsanwalt einzulegen.

270

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen

271

Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Ibbenbüren

272

eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des

273

Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

274

Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder

275

Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

276

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die

277

Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie

278

ist zu unterzeichnen.

279

Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen

280

und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der

281

schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten

282

nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie

283

die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm,

284

Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.

285

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

286

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die

287

elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für

288

die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten

289

elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der

290

verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß

291

§ 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen

292

Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere

293

elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die

294

Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem

295

01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit

296

den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen

297

Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs

298

vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs

299

mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird

300

hingewiesen.

301

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

302

Richterin am Amtsgericht