Eheaufhebung und Härtefallscheidung nach kurzer Ehe ohne Zusammenleben abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Aufhebung der kurz zuvor geschlossenen Ehe, hilfsweise die Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres. Er stützte sich u.a. auf fehlenden Vollzugswillen, behauptete Täuschungen sowie beleidigendes und gewalttätiges Verhalten der Antragsgegnerin. Das Familiengericht wies beide Anträge zurück, weil die Aufhebungsgründe des § 1314 BGB nicht vorlagen und eine Täuschung über Vermögensverhältnisse ausdrücklich nicht erfasst ist. Eine unzumutbare Härte i.S.d. § 1565 Abs. 2 BGB sei nicht substantiiert dargelegt und objektiv nicht ersichtlich.
Ausgang: Antrag auf Eheaufhebung und Hilfsantrag auf vorzeitige Scheidung mangels § 1314 BGB bzw. § 1565 Abs. 2 BGB zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Ehe kann nur aufgehoben werden, wenn einer der gesetzlichen Aufhebungsgründe des § 1314 BGB vorliegt; bloße Enttäuschungen über das Verhalten des Ehepartners nach der Eheschließung genügen hierfür nicht.
§ 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB setzt voraus, dass beide Ehegatten bei der Eheschließung übereinstimmend keine Verpflichtungen aus § 1353 Abs. 1 BGB begründen wollen; der einseitige fehlende Eheführungswille reicht nicht aus.
Eine arglistige Täuschung i.S.d. § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB erfordert Umstände, die für die Eheschließung zumindest mitursächlich waren; eine Täuschung über Vermögensverhältnisse ist nach dem Gesetzeswortlaut vom Aufhebungsgrund ausgenommen.
Das Verschweigen von Umständen stellt nur dann eine Täuschung durch Unterlassen dar, wenn eine Offenbarungspflicht besteht; eine allgemeine Offenbarungspflicht zwischen Verlobten ist zu verneinen.
Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres nach § 1565 Abs. 2 BGB setzt strenge Voraussetzungen voraus; die Unzumutbarkeit muss sich auf das Fortbestehen des Ehebandes („Verheiratetsein“) beziehen und aus objektiver Sicht nachvollziehbar sein.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, II-11 UF 17/25 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Antrag vom 07.09.2022, die Ehe aufzuheben und der Hilfsantrag, die Ehe zu scheiden, werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gegenstandswert wird auf 32.760 € festgesetzt.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Rubrum
41 F 286/22
Erlassen am 14.03.2023
durch Verlesen der Beschlussformel
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle
Amtsgericht Ibbenbüren
Familiengericht
Beschluss
In der Familiensache
des Herrn
Antragstellers,
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwälte
gegen
die Frau
Antragsgegnerin,
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwälte
hat das Amtsgericht - Familiengericht (FamFG) - Ibbenbüren
auf die mündliche Verhandlung vom 31.01.2023
durch die Richterin am Amtsgericht
beschlossen:
1. Der Antrag vom 07.09.2022, die Ehe aufzuheben und der Hilfsantrag, die Ehe zu scheiden, werden zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Gegenstandswert wird auf 32.760 € festgesetzt.
4. Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Gründe
I.
Die Beteiligten lernten sich am 17.06.2022 am Beach am Aasee in Ibbenbüren
kennen. Die Antragsgegnerin war zu der Zeit noch mit dem Zeugen
verlobt. Diesen wollte sie am 23.09.2022 heiraten.
Innerhalb kürzester Zeit entschlossen sich die Beteiligten zu heiraten, wobei
zwischen ihnen streitig ist, von wem die Initiative ausging und wer den
Hochzeitstermin mit dem Standesamt vereinbart hat.
Die Ehe wurde am 12.08.2022 vor dem Standesamt Sylt zu Eheregisternummer geschlossen.
Weder vor noch nach Eheschließung lebten die Beteiligten zusammen.
Der Antragsteller behauptet, das Verhalten der Antragsgegnerin habe sich direkt
nach Eheschließung geändert. Körperliche Nähe habe sie nicht mehr zugelassen.
Nur einmalig vor der Eheschließung habe es körperlichen Kontakt gegeben.
Als er sie zur Rede gestellt habe, warum sie sich so verändert habe, habe die
Antragsgegnerin ihn verschiedentlich beschimpft und angeschrien, ihn u.a. als
Dreckstück und armer Schlucker bezeichnet.
Am 28.08.2022 habe die Antragsgegnerin dem Antragsteller bei einem Spaziergang
heftig auf den Oberarm geschlagen, als er ihr vorgehalten habe, dass sie eigentlich
keine richtige Beziehung hätten.
An Samstag der Ibbenbürener Kirmes habe die Antragsgegnerin ihm ihre
Handtasche gegen den Kopf geschlagen und gemeint, sein Steuerberater habe sie
über den Tisch gezogen.
Mittlerweile sei die Antragsgegnerin wieder mit dem Zeugen gesehen
worden, sei mit ihm auf einem Oktoberfest in Düsseldorf und auf einem Peter Maffay
Konzert gewesen.
Der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin habe offenbar nie die Vorstellung
gehabt, die Ehe tatsächlich zu vollziehen.
Außerdem habe die Antragsgegnerin einmal geäußert, sie werde mit ihm nur dann
zusammenleben, wenn er ihr eine Immobilie kaufe und sie im Grundbuch stehe.
Die Antragsgegnerin habe permanent unter finanziellen Schwierigkeiten gelitten. Sie
habe sich von dem Zeugen 15.000 € geliehen. 5.000 € habe der Zeuge
ihr geschenkt, wegen der nun zurückgeforderten 10.000 € behaupte die
Antragsgegnerin, der Zeuge habe ihre Unterschrift gefälscht. Außerdem habe sie ein
Fahrrad und einen Pkw BMW einbehalten, obwohl der Zeuge Eigentümer
sei. Zudem habe sie zu Unrecht behauptet, der Zeuge habe sie zusammengeschlagen.
Der Antragsteller beantragt,
die am 12.08.2022 vor dem Standesbeamten des Standesamtes auf
Sylt, Heiratsregister-Nummer geschlossene Ehe der Parteien aufzuheben,
hilfsweise
die am 12.08.2022 vor dem Standesbeamten des Standesamtes auf
Sylt, Heiratsregister-Nummer geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin wendet ein, sie sei von der Ernsthaftigkeit des Heiratswillens
des Antragstellers ausgegangen.
Der Antragsteller sei, obwohl am 17.06.2022 auch über die für den 23.09.2022
geplante Hochzeit mit dem Zeugen gesprochen worden sei, am
18.06.2022 mit ihr in Kontakt getreten. Am 30.07.2022 habe er in einer WhatsApp
Nachricht geschrieben, dass er sie heiraten wolle und zwar nicht am 23.09. Der
Antragsteller habe beim Standesamt Ibbenbüren den Termin für den 23.09.2022
abgesagt und den Termin beim Standesamt Sylt vereinbart.
Die Antragsgegnerin macht weiter geltend, der Antragsteller habe sich auch schon
vor der Eheschließung um das Anmieten bzw. Kaufen einer Wohnung bemüht, habe
ihr mehrere Wohnungsbilder geschickt sowie Nachrichten über einen
Besichtigungstermin.
Sie hätten sich wechselseitig in verschiedenen WhatsApp Nachrichten ihre Liebe
bekundet, der Antragsteller u.a. noch am 28.08.2022.
Völlig unerwartet habe er dann am 03.09.2022 geschrieben, dass er die Scheidung
einreichen werde.
Die Antragsgegnerin legt weiter dar, sie habe den Antragsteller noch am 08.09. und
18.09.2022 angeschrieben, dass sie an der Ehe festhalten werde, dass sie mit ihm
zusammen sein wolle.
Das Gericht hat die Beteiligten persönlich angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten
wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 31.01.2023 und die
wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere die
WhatsApp Kommunikation Bezug genommen.
II.
Der Hauptantrag, die am 12.08.2022 geschlossene Ehe aufzuheben, ist nicht
begründet.
Die Voraussetzungen des § 1314 BGB liegen nicht vor.
Die Tatbestände des § 1314 Abs. 1 BGB scheiden offensichtlich aus.
Auch wenn der Antragsteller zwischenzeitig behauptet, die Antragsgegnerin sei
offenbar psychisch erkrankt, sind Anhaltspunkte für eine Geschäftsunfähigkeit nicht
zu erkennen.
Die Voraussetzungen von § 1314 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4 und auch Nr. 5 BGB
scheiden aus.
Selbst wenn der Antragsteller mittlerweile davon überzeugt ist, die Antragsgegnerin
habe nicht ernsthaft die Ehe schließen wollen, die wechselseitigen Verpflichtungen
einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne von § 1353 Abs. 1 BGB nicht gewollt,
weil es nach der Hochzeit nicht mehr zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, reicht
dies für die Annahme von § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB nicht aus. Nach dem Wortlaut ist
erforderlich, dass beide Eheleute sich bei Eheschließung einig sind, dass sie keine
Verpflichtungen im Sinne von § 1353 BGB begründen wollen. Ein solches
Einvernehmen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr lassen die
wechselseitigen WhatsApp Nachrichten darauf schließen, dass die Beteiligten
ernsthaft heiraten wollten und auch gewillt waren, zusammenzuleben und
füreinander da zu sein.
Auch der Tatbestand des § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist nicht erfüllt.
Selbst wenn man unterstellt, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller über ihre
finanziellen und vermögensrechtlichen Verhältnisse getäuscht haben sollte, wenn sie
– wie er behauptet – unter permanenten wirtschaftlichen Schwierigkeiten gelitten
haben sollte, ist dies schon nach dem Wortlaut des § 1314 BGB kein
Aufhebungskriterium. Die Täuschung über Vermögensverhältnisse ist in § 1314 Abs. 2
Nr. 3 BGB ausdrücklich ausgenommen („dies gilt nicht, wenn“).
Vor diesem Hintergrund bedarf es auch nicht der Vernehmung des vom Antragsteller
benannten Zeugen Peselmann, ob dieser der Antragsgegnerin Geld geliehen habe,
ihr Hochzeitskleidung gekauft habe, ihre Schuhe bezahlt habe und die
Antragsgegnerin sich nun weigere, das Geld zurückzuzahlen.
Schließlich kommen als Umstände einer arglistigen Täuschung nur solche in
Betracht, die mindestens mitursächlich für die Eheschließung geworden sind.
Der Antragsteller wusste, als er die Antragsgegnerin am 17.06.2022 am Beach am
Aasee in Ibbenbüren kennengelernt hat, dass sie eigentlich am 23.09.2022 Herrn
heiraten wollte. Er hat die Antragsgegnerin dem Zeugen „ausgespannt“.
Er hat in einer WhatsApp deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er sehr entschlossen
sei, die Antragsgegnerin zu heiraten. Er hat ausgeführt, er wolle sie heiraten, wolle
nicht bis zum 23.09. warten. Er würde seinen Porsche verkaufen, sein letztes Hemd
für sie geben. Auch ist den weiteren Nachrichten zu entnehmen, dass nicht die
Antragsgegnerin den Hochzeitstermin vereinbart hat, sondern der Antragsteller
eigeninitiativ sich um einen schnellen Termin auf Sylt bemüht hat.
Obwohl der Antragsteller wusste, dass die Antragsgegnerin sich wenige Wochen vor
der Eheschließung noch in einer anderen Beziehung befunden hat, wollte er nicht
warten, wie sich die Beziehung zwischen ihnen beiden entwickelt.
Er wollte offenbar die Antragsgegnerin, ihre Charaktereigenschaften, Stärken,
Schwächen, Eigenarten gar nicht erst genauer kennenlernen. Er wollte nicht vorher
prüfen, wie sie sich im Zusammenleben verhält, wie sie in unterschiedlichen
Situationen, bspw. bei Konflikten reagiert. All dies hat den Antragsteller vor der
Eheschließung offenbar nicht interessiert.
Es kann deswegen nicht angenommen werden, dass der Antragsteller von der
Eheschließung Abstand genommen hätte, hätte er gewusst, dass die
Antragsgegnerin – was im Übrigen von ihr bestritten wird – im Streit ihm auf den Arm
schlägt oder mit einer Handtasche um sich schlägt, dass sie ihn beleidigt.
Eine Ursächlichkeit ist nicht erkennbar; der Antragsteller war zur Ehe fest
entschlossen (vgl. dazu LG Rostock in FamRZ 2003, 598 <juris> Rn. 22, 23).
Im Übrigen berechtigen gewisse Enttäuschungen, Schwächen oder Lügen eines
Partners nicht zur Aufhebung der Ehe (Wellenhofer in Münchener Kommentar zum
BGB, 9. Auflage 2022, § 1314 Rn. 18; M. Otto in BeckOGK, Stand 01.10.2022, §
1314 Rn. 17).
Schließlich können Umstände, die vor der Eheschließung nicht thematisiert werden,
d.h. die Vorstellungen nur eines Ehepartners nicht Gegenstand einer – mindestens
bedingt vorsätzlichen – Täuschung des anderen Ehepartners sein (vgl. OLG Köln in
FamRZ 2000, 819 <juris> Rn. 24). Der Antragsteller hat jedenfalls nicht behauptet,
mit der Antragsgegnerin vorher besprochen zu haben, bspw. wie oft es nach der
Heirat zum Geschlechtsverkehr kommen soll, wie die Lebensgemeinschaft in
wirtschaftlicher Hinsicht ausgestaltet sein soll, wer die Miete bezahlt, wer eine
Immobilie finanziert und wer von beiden als Eigentümer eingetragen wird.
Vor diesem Hintergrund ist es irrelevant, dass der Antragsteller meint, die
Antragsgegnerin habe nach der Hochzeit nicht mehr mit ihm schlafen wollen.
Auch aus dem jüngsten Vorbringen des Antragstellers, wie die Antragsgegnerin sich
gegenüber ihrem früheren Verlobten verhalten haben soll und welche
Auseinandersetzungen es aktuell zwischen dem Zeugen und der Antragsgegnerin
geben soll, ergibt sich keine im Sinne von § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB relevante
Täuschung.
Zwar kann das Verschweigen wesentlicher Umstände eine Täuschung durch
Unterlassen darstellen, allerdings nur dann, wenn eine Offenbarungspflicht besteht.
Eine allgemeine Offenbarungspflicht ist zu verneinen (M. Otto a.a.O. Rn. 21). Zu
unterscheiden ist auch, ob es sich um fortwirkende oder in der Vergangenheit
liegende, abgeschlossene Umstände handelt.
Der Antragsteller behauptet, die Antragsgegnerin habe sich von ihrem früheren
Verlobten Geld geliehen und behaupte nun, ihre Unterschrift auf dem
Darlehensvertrag sei gefälscht. Außerdem habe die Antragsgegnerin ein Fahrrad und
einen Pkw BMW des Herrn behalten, obwohl er Eigentümer sei. Zudem
leide sie an unkontrollierbaren Wutausbrüchen und befinde sich langjährig in
psychiatrischer Behandlung.
Selbst wenn man unterstellt, dass der Zeuge diesen Vortrag bestätigt,
stellte dies keine tatbestandliche Täuschungshandlung dar. Die Antragsgegnerin ist
und war nicht verpflichtet, derartige Umstände zu offenbaren. Offenbarungspflichtige
erhebliche Vorstrafen oder verbrecherische Erwerbsquellen liegen nicht vor.
Außerdem ist überhaupt nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin vorsätzlich
gehandelt hat (vgl. M. Otto a.a.O. Rn. 21.1; OLG Brandenburg in NJW-RR 2021,
867, 868).
III.
Der Hilfsantrag ist ebenso wenig begründet.
Voraussetzung für eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist neben dem
Scheitern der Ehe im Sinne von § 1565 Abs. 1 BGB, dass gemäß § 1565 Abs. 2 BGB
die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des
anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
An das Vorliegen der „unzumutbaren Härte“ sind strenge Anforderungen zu stellen.
Die unzumutbare Härte muss sich auf das Eheband, d.h. auf das „Weiter-
Miteinander-Verheiratet-Sein“ und nicht bloß auf die Fortsetzung des ehelichen
Zusammenlebens beziehen. Das Merkmal der Härte erfasst die individuelle,
subjektive Befindlichkeit des Antragstellers. Das Tatbestandsmerkmal „unzumutbar“
muss sich aus der Sicht eines außenstehenden objektiven Beurteilers ergeben.
Zudem muss die Unzumutbarkeit in der Person des anderen Ehegatten begründet
sein (Thormeyer in jurisPK BGB, Stand 15.11.2022, § 1565 Rn. 19). Ob eine
unzumutbare Härte vorliegt, kann nur nach einer umfassenden Prüfung und
Bewertung der Lebensumstände, des ehelichen Umfeld und auch der jeweiligen
persönlichen Einstellung des beantragenden Ehegatten im konkreten Einzelfall
festgestellt werden (Thormeyer a.a.O. Rn. 19). Für die Annahme einer Härte ist
jedenfalls nicht ausreichend, dass beim Antragsteller ein dramatisches Gefühl der
Härte ausgelöst wird, weil die Ehe (aus seiner Sicht) gescheitert ist (Weber in
Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, § 1565 Rn. 90). Erforderlich ist in
subjektiver Hinsicht eine über das Scheitern der Ehe hinausgehende psychische
Belastung, allein weil die Ehe auf dem Papier weiter besteht
(Unger/Hartmann/Franzius in BeckOGK, Stand 01.11.2022, § 1565 Rn. 125).
Eine besondere psychische Belastung hat der Antragsteller schon nicht substantiiert
dargelegt. Er meint lediglich, er müsse sich nicht beleidigen oder schlagen lassen,
wolle mit der Antragsgegnerin nicht zusammen sein, weil diese offensichtlich nur
finanzielle Hintergedanken gehabt habe.
Damit bringt der Antragsteller vielmehr – durchaus nachvollziehbar – zum Ausdruck,
in seinen Erwartungen und Vorstellungen enttäuscht, in seiner Ehre und Eitelkeit
gekränkt zu sein, sich einen anderen, respektvollen Umgang gewünscht zu haben.
Es mag auch sein, dass er mit der Antragsgegnerin keine eheliche
Lebensgemeinschaft aufnehmen und fortsetzen will, wenn sie sich in
Konfliktsituationen so verhält, wie von ihm behauptet.
Objektiv betrachtet unzumutbar ist das bloße Verheiratetsein auf dem Papier
deswegen nicht.
Selbst wenn man unterstellt, die Antragsgegnerin habe, nachdem sie den
Antragsteller kennengelernt hat, noch ein Konzert oder sonst ein Fest mit ihrem
vorherigen Verlobten besucht oder sei mit ihm einkaufen gewesen, begründet auch
das keine unzumutbare Härte.
Ungeachtet des Umstandes, dass die Verletzung der ehelichen Treuepflicht als
solche keinen Härtegrund darstellt, lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers
schon nicht entnehmen, die Antragsgegnerin sei ihm fremdgegangen. Selbst wenn
die Antragsgegnerin noch Gefühle für den Zeugen
hätte, begründete auch das objektiv betrachtet keine unzumutbare Härte. Dazu hat das OLG München
ausgeführt, dass bei dem Scheidungsbegehren einer Frau, die drei Tage nach der
Eheschließung telefonisch von einer engen Freundin erfährt, dass der neben ihr
sitzende Ehemann ihr gerade seine Liebe offenbart habe und ihr später zusätzlich
bekannt wird, dass der Mann am Tag vor der Hochzeit dieser Freundin eine
entsprechende Liebesbekundung per E-Mail geschickt habe, eine unzumutbare
Härte zu verneinen sei (Thormeyer a.a.O. Rn. 20; OLG München in FamRZ 2011,
218 <juris> Rn. 9 ff.).
Auch das weitere Vorbringen des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe den
Zeugen heiraten wollen, obwohl er sie brutal zusammengeschlagen
habe, begründet keine unzumutbare Härte. Insbesondere lässt sich dies nicht als
charakterlichen Mangel qualifizieren. Ein solches Verhalten mag, die Richtigkeit
unterstellt, für all jene, die keine Gewalterfahrungen in einer Beziehung und keine
emotionale Abhängigkeit erfahren haben, nicht nachvollziehbar sein. Gleichwohl
geschieht es nicht selten, dass Frauen, die über lange Zeit Gewalt durch ihren
Partner erlebt haben, es nicht schaffen, diesen zu verlassen.
Ebenso wenig lässt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers zu den finanziellen
Auseinandersetzungen zwischen der Antragsgegnerin und dem Zeugen
schließen, dass ihm das bloße Verheiratetsein bis zum Ablauf des Trennungsjahres
ohne eheliches Zusammenleben unzumutbar ist.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 2 S. 1 FamFG.
Die Wertfestsetzung ergibt sich unter Berücksichtigung des vom Antragsteller
mitgeteilten Einkommens beider Beteiligten und der Entscheidung über Haupt- und
Hilfsantrag aus §§ 39 Abs. 1 S. 2, 43 FamGKG.
Die Anordnungen zur Vollstreckbarkeit folgen §§ 112, 113 FamFG i.V.m. § 709 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die
Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den
Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt
werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten,
ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600
Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum
Versorgungsausgleich.
Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss
beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht -
Ibbenbüren, Münsterstr. 35, 49477 Ibbenbüren schriftlich in deutscher Sprache durch
einen Rechtsanwalt einzulegen.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen
Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Ibbenbüren
eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des
Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder
Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
ist zu unterzeichnen.
Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen
und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der
schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten
nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie
die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm,
Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für
die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß
§ 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die
Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem
01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit
den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen
Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs
mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird
hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Richterin am Amtsgericht