Gütergemeinschaft: Nutzungsentschädigung für Ehewohnung, nicht für Tochterwohnung
KI-Zusammenfassung
Die geschiedenen Ehegatten streiten in fortbestehender Liquidationsgemeinschaft über Nutzungsentschädigung für ein zum Gesamtgut gehörendes Zweifamilienhaus. Das Gericht verpflichtet den allein in der früheren Ehewohnung wohnenden Ehegatten zur Zahlung hälftiger Nutzungsentschädigung ab Mai 2020 sowie laufend ab Dezember 2023. Für die von der Tochter des Antragsgegners unentgeltlich genutzte Obergeschosswohnung wird eine Entschädigung abgelehnt, weil die mietfreie Überlassung der gelebten Verwaltung entsprach und konkludent ein (neues) Leihverhältnis fortbestand. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben (hälftig).
Ausgang: Nutzungsentschädigung für die allein genutzte Ehewohnung zugesprochen, für die Obergeschosswohnung der Tochter abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ordnungsgemäße Verwaltung des Gesamtguts (§ 1472 Abs. 3 BGB) bestimmt sich nach objektiven Maßstäben vernünftiger Wirtschaftsführung und den Umständen des Einzelfalls; Gewinnerzielung ist nicht vorrangiges Ziel.
Eine nach Trennung begehrte Neuregelung der Nutzung der früheren Ehewohnung kann einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung begründen, wenn ein Ehegatte seinen Mitbesitz tatsächlich nicht mehr ausüben kann und der andere den Wohnvorteil allein zieht.
Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung aus der Neuregelung der Verwaltung ist grundsätzlich auf Leistung an die Gemeinschaft gerichtet; er kann jedoch als Zahlungsanspruch gegen den allein verwaltenden Ehegatten durchsetzbar sein, wenn die verlangte Mitwirkung im Ergebnis nur der Überlassung von Geld dient.
Die Forderung einer Nutzungsentschädigung gegenüber einem Dritten, der eine zum Gesamtgut gehörende Wohnung aufgrund langjährig gelebter unentgeltlicher Überlassung nutzt, entspricht nicht ohne Weiteres ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn hierfür keine objektive wirtschaftliche Notwendigkeit besteht.
Wird eine unentgeltliche Nutzung nach Beendigung eines Räumungsverfahrens über längere Zeit widerspruchslos fortgesetzt, kann konkludent ein neues Leihverhältnis zustande kommen, das der Durchsetzung von Miet- oder Entschädigungsforderungen entgegensteht.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, II-11 UF 12/24 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 362,45 € zu zahlen beginnend mit Dezember 2023.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin rückständige Nutzungsentschädigung für den Zeitraum von Mai 2020 bis einschließlich November 2023 in Höhe von 15.435,59 € zu zahlen.
3. Im Übrigen wird der Antrag vom 20.09.2023 zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner zu gleichen Teilen.
5. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
6. Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 38.190,00 €.
Gründe
I.
Die Beteiligten heirateten am 08.05.2009. Mit Ehevertrag vom 12.11.2009, UR-Nr.
des Notars
vereinbarten die Beteiligten Gütergemeinschaft und dabei eine gemeinschaftliche Verwaltung.
Die Ehe wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Ibbenbüren vom
zum Az.
geschieden, rechtskräftig seit dem
Die Gütergemeinschaft ist noch nicht vollständig auseinandergesetzt, sondern besteht aktuell noch in Form einer Liquidationsgemeinschaft fort.
Zum Vermögen der Gütergemeinschaft gehört u.a. die Immobilie
. Diese Immobilie war bereits Gegenstand des Verfahrens zum Az.
Mit Beschluss vom 02.08.2022 hat das Gericht die von der Antragstellerin betriebene Zwangsversteigerung zum Az.
für unzulässig erklärt, u.a. da der Antragsgegner gemäß § sein Übernahmerecht an der Immobilie geltend gemacht hat.
Seit der Trennung der Eheleute wird die Erdgeschosswohnung vom Antragsgegner allein bewohnt. Auch insoweit haben die Beteiligten bereits ein Verfahren geführt zum Az.
im Verhandlungstermin am 30.10.2018 hat sich die
Antragstellerin verpflichtet, die Wohnung zum 31.01.2019 zu räumen.
Die Obergeschosswohnung bewohnte schon bei Eheschließung und auch aktuell die
Tochter des Antragsgegners aus der ersten Ehe, Frau
Mit notariellem Vertrag vom 12.11.2009, UR-Nr. 471/2009 des Notars wurde in Teil 3 § 5 zugunsten der Frau
die Antragstellerin mit einem Vermächtnis beschwert, welches das unentgeltliche Wohnen der Tochter des Antragsgegners in der Obergeschosswohnung absichern sollte.
Dieses Vermächtnis wurde mit notarieller Vereinbarung der Beteiligten vom
28.08.2017, UR-Nr.
des Notars
ersatzlos aufgehoben.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.09.2017 kündigten die Beteiligten gegenüber der
das Leihverhältnis betreffend die Obergeschosswohnung
und forderten sie auf, die Wohnung bis spätestens zum 31.12.2017 zu räumen.
Ein Auszug der Tochter des Antragsgegners erfolgte nicht.
Zunächst strengten die Beteiligten gemeinsam eine Räumungsklage vor dem
Landgericht
an zum Az.
. Mit Anwaltsschriftsatz vom 
erklärte der Antragsgegner, dass er das Klageverfahren nicht (mehr) mittrage. Das Verfahren wurde vor dem Hintergrund nicht fortgeführt.
Die Antragstellerin behauptet, mit einer mietfreien Überlassung der Obergeschosswohnung an die Tochter des Antragsgegners sei sie nicht einverstanden. Dies entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
Die Wohnung der Tochter habe eine Größe von ca. 110 qm; zudem nutze die 1 Kellerraum, 1 Stellplatz, Balkon, Garten.
Die Antragstellerin legt in dem Zusammenhang dar, das Verhältnis zur Tochter des
Antragsgegners habe sich seit 2014 verschlechtert. 2016 sei es u.a. darüber zum Streit gekommen, dass die Tochter des Antragsgegners Blumenkästen am Balkon aufgehängt habe, weil sie Waschmaschine und Trockner der Antragstellerin benutzt habe. Zudem habe die Tochter des Antragsgegners die Hausordnung nicht akzeptieren wollen.
Die Beteiligten hätten bereits am 29.12.2016 der Tochter mitgeteilt, dass das Wohnrecht aufgehoben werden solle, das sie aber bereit seien, ihr die Wohnung weiter mietfrei zu überlassen.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass für die Obergeschosswohnung eine Miete von monatlich 660,00 € zzgl. 40,00 € für den Stellplatz angemessen sei und für die Erdgeschosswohnung insgesamt 850,00 € angemessen seien. Unter
Berücksichtigung des Gutachtens im Zwangsversteigerungsverfahren sei für die Immobilie insgesamt ein Mietwert von 1.340,00 € in Ansatz zu bringen.
Weiter behauptet die Antragstellerin, der Antragsgegner habe bis Januar 2020 an sie Unterhalt in Höhe von monatlich 2.794,00 € bezahlt, dabei sei der Wohnvorteil berücksichtigt worden. In den Monaten Februar bis Mai 2020 habe er nur 900,00 € monatlich gezahlt. Deswegen sei er verpflichtet, ab Februar 2020 eine anteilige Nutzungsentschädigung von 425,00 € zu zahlen.
In dem Zusammenhang behauptet die Antragstellerin, sie habe die
Nutzungsentschädigung ausdrücklich geltend gemacht und zwar bzgl. der
Obergeschosswohnung mit Schreiben vom 26.02.2020 und mit Schreiben vom 14.04.2020. Bzgl. der Erdgeschosswohnung habe sie die Nutzungsentschädigung mit Schreiben vom 25.05.2020 und vom 24.05.2022 geltend gemacht.
Ihrer Ansicht nach gehöre zur ordnungsgemäßen Verwaltung im Sinne von § 1472 Abs. 3 BGB, dass ein Mietvertrag bzgl. einer zum Gesamtgut gehörenden Wohnung abgeschlossen werde.
Die Antragstellerin hat zunächst mit Datum vom 25.08.2020 beantragt,
die Zustimmung des Antragsgegners zur Geltendmachung einer
Nutzungsentschädigung gegenüber für die von ihr im Obergeschoss des Hauses
, bewohnte Wohnung in Höhe von monatlich 700,00 € (Kaltmiete) ab dem 01.12.2020 an die Gesamthand zu ersetzen.
Mit Datum vom 29.06.2022 hat die Antragstellerin den Antrag erweitert und u.a.
beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin beginnend mit dem Monat Juli 2022 eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 425,00 € für die von ihm genutzte Erdgeschosswohnung der im ideellen Miteigentum der Beteiligten stehende Immobilie
u zahlen, zahlbar jeweils bis
zum fünften eines Monats, danach verzinslich mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz.
Nunmehr beantragt die Antragstellerin,
1. den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin beginnend mit dem Monat November 2023 eine monatliche
Nutzungsentschädigung in Höhe von 670,00 € für die von ihm im ideellen Miteigentum der Beteiligten stehende Immobilie
zu zahlen, zahlbar jeweils zum
fünften eines jeden Monats im Voraus, danach verzinslich mit 5
%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz;
2. den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin für den Zeitraum von Februar 2020 bis einschließlich Oktober 2023 in Höhe von 30.150,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 18.670,00 € seit Rechtshängigkeit sowie auf weitere 11.390,00 € seit dem 06.10.2023.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Der Antragsgegner wendet ein, seine Tochter wohnt in der Obergeschosswohnung seit über 24 Jahren. Bei Heirat habe zwischen ihm und der Antragstellerin
Einvernehmen bestanden, dass seine Tochter dort wohnen bleibe. Außerdem sei im Vertrag vom 12.11.2009 geregelt, dass das Wohnungsrecht unentgeltlich gewährt werde. Diese unentgeltliche Überlassung sei während der gesamten Ehe so gelebt worden.
Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass die Regelung des § 1472 Abs. 3 BGB keine Anwendung finde im Hinblick auf die Obergeschosswohnung. Durch die Trennung der Beteiligten sei keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse bzgl. der Obergeschosswohnung eingetreten. Im Übrigen liege insoweit keine Ehewohnung vor. Außerdem bestehe seiner Ansicht nach das Leihverhältnis fort, regele also die Nutzung, so dass für eine Anpassung kein Bedürfnis bestehe. Die Kündigung sei durch Rücknahme nicht mehr wirksam, liege im Übrigen fünf Jahre zurück.
Der Antragsgegner macht weiter geltend, dass die von der Antragstellerin in Ansatz gebrachten Mietwerte überhöht seien. Bzgl. der Mietpreise sei beachten, dass die Obergeschosswohnung nicht über 110 qm verfüge, sondern über nur 76,88 qm. Im Übrigen sei der Mietwerde der Ehewohnung dadurch gemindert, dass die Tochter den Garten mitbenutze.
Das Gericht hat die Beteiligten persönlich angehört. Auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 08.11.2023 wird Bezug genommen. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Der Antrag ist begründet, soweit die Antragstellerin eine Nutzungsentschädigung betreffend die vormalige Ehewohnung geltend macht, jedoch unbegründet, soweit die Antragstellerin eine Nutzungsentschädigung auch für die von der Tochter des Antragsgegners bewohnte Obergeschosswohnung verlangt.
1.
Zum Zeitpunkt der Eheschließung war die Obergeschosswohnung bereits von der Tochter des Antragsgegners bewohnt. Es war insoweit auch Gegenstand bzw.
Grundlage der Gütergemeinschaft, dass die Tochter des Antragsgegners die Wohnung unentgeltlich bewohnt.
Entsprechend wurde mit Ehe- und Erbvertrag vom 12.11.2009 durch die Beteiligten in Teil 3 § 5 für den Fall des Vorversterbens des Antragsgegners die Antragstellerin bzw. die (Ersatz-)Erben mit einem Vermächtnis zugunsten der Tochte
beschwert. Es sollte ein Wohnungsrecht als beschränkt persönliche Dienstbarkeit bestellt werden und zwar unentgeltlich. Die Tochter sollte lediglich zur anteiligen Zahlung der Nebenkosten verpflichtet sein.
Die Ehe war mindestens bis Mitte des Jahres 2017 davon geprägt, dass die Tochter die Obergeschosswohnung unentgeltlich nutzt.
Erst im Zuge der aufkommenden Streitigkeiten haben die Beteiligten mit notariellem
Vertrag vom 28.08.2017 das Vermächtnis ersatzlos aufgehoben. Mit anwaltlichem
Schreiben vom 26.09.2017 haben die Beteiligten unter Vorlage einer Vollmacht das Leihverhältnis mit sofortiger Wirkung gekündigt und die Tochter des Antragsgegners aufgefordert, die Wohnung spätestens bis zum 31.12.2017 geräumt herauszugeben.
Das Räumungsverfahren vor dem Landgericht
hat der
Antragsgegner anfänglich mit eingeleitet, mit Schriftsatz vom 23.10.2018 jedoch mitgeteilt, das Verfahren nicht weiter mittragen zu wollen.
In der Folgezeit hat die Tochter des Antragsgegners die Obergeschosswohnung weiter unentgeltlich bewohnt. Dies bedeutet, in der überwiegenden Ehezeit bestand zwischen den Beteiligten Konsens darüber, dass zu einer ordnungsgemäßen
Verwaltung gehört, dass Frau
die Obergeschosswohnung bewohnt, ohne hierfür eine Miete oder Nutzungsentschädigung zu zahlen. Die fortgesetzte unentgeltliche Nutzung ist mindestens bis zur behaupteten
Neuregelung der Verwaltung mit Schreiben vom 26.02.2020 auch von der Antragstellerin akzeptiert und gelebt worden.
Es ist deswegen davon auszugehen, dass aufgrund der über rund eineinhalb Jahre nach Beendigung des Räumungsverfahrens fortgesetzten Nutzung konkludent ein neues Leihverhältnis zustande gekommen ist (vgl. OLG Dresden in WuM 2022, 538,
539). Zudem hat die Antragstellerin bisher nicht vorgetragen, der Tochter des
Antragsgegners gegenüber der fortgesetzten unentgeltlichen Nutzung der Obergeschosswohnung nach Beendigung des Räumungsverfahrens widersprochen zu haben (vgl. dazu Börstinghaus in Blank/Börstinghaus/Siegmund, Miete, 7. Auflage 2023, § 545 Rn. 12 ff.).
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin entspricht es nicht ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne von § 1472 Abs. 3 BGB, nach der Trennung der Eheleute von der Tochter des Antragsgegners eine Nutzungsentschädigung zu verlangen oder den Abschluss eines Mietvertrages mit Verpflichtung zur Zahlung einer Miete zu verlangen.
Ordnungsgemäß ist eine Verwaltung, die unter Beachtung der Grundsätze vernünftiger Wirtschaftsführung auf Erhaltung, Sicherung und Vermehrung des Gesamtgutes im Interesse der Ehegatten und etwaiger Kinder abzielt, wobei immer die Umstände des Einzelfalls unter besonderer Beachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie zu berücksichtigen sind. Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen; auf die subjektive Auffassung der Ehegatten kommt es nicht an (Hausch in jurisPK BGB, 10. Auflage 2023, § 1435 Rn. 8; Heinemann in Erman BGB, 17.
Auflage 2023, § 1472 Rn. 2).
Sofern eine zum Gesamtgut gehörende Immobilie mit Verbindlichkeiten belastet ist, die fortlaufend bedient werden müssen, kann es ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, die Immobilie zu vermieten (OLG Frankfurt in FamRZ 2006, 1678 <juris> Rn. 14; Löhnig in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2023, § 1472 Rn. 9). Etwas Ähnliches kann gelten, wenn einer der Ehegatten einen Unterhaltsanspruch hat, der zum Gesamtgut gehört bzw. aus dem Gesamtgut zu bedienen ist.
Der Antragsgegner hat im Verfahren zum Az.
erklärt, dass die Immobilie
icht mehr belastet sei, fortlaufende Verbindlichkeiten nicht zu
bedienen seien und er diese im Übrigen allein übernehmen werde, d.h. persönlich dafür haften werde.
Einen Unterhaltsanspruch hat die Antragstellerin nach eigenen Angaben nicht mehr geltend gemacht, nachdem das Gericht ihren Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung vom 25.08.2020 mit Beschluss vom 23.11.2021 zum Az.
zurückgewiesen hat.
Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten war somit die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung gegenüber der Tochter des Antragsgegners bei objektiver Betrachtung nicht erforderlich.
Auch aus anderen Gesichtspunkten ergibt sich nicht die Notwendigkeit im Sinne ordnungsgemäßer Verwaltung, Nutzungsentschädigung oder Miete zu verlangen. Insbesondere ist die ordnungsgemäße Verwaltung nicht primär darauf ausgerichtet,
Gewinne zu erzielen, sondern vielmehr das Gesamtgut zu erhalten und zu sichern (Kappler in BeckOGK BGB, 67. Edition, § 1472 Rn. 13). Für Letzteres ist nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, wie sie sich für das Gericht aus den vorangegangenen Verfahren ergeben, eine geänderte Regelung zur Nutzung der Obergeschosswohnung, die neue Einnahmen generiert, nicht geboten.
Rentabilitätsverbesserungen können nur dann noch angestrebt werden, wenn sie sich ohne größere Zeitverluste und ohne erhebliche Ausgaben durchführen lassen (Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 7.
Auflage 2022, S. 241). Dass die Tochter des Antragsgegners ohne Weiteres der Zahlung einer Nutzungsentschädigung zustimmen werde, ist nicht zu erwarten; es ist vielmehr anzunehmen, dass ein Gerichtsverfahren mit nicht unerheblichem Zeit- und Kostenaufwand zu führen wäre.
Selbst wenn man grundsätzlich die Erzielung weiterer Einnahmen als der ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechend ansehen wollte, widerspräche die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung gegenüber der Tochter des Antragsgegners dem nach Beendigung des Räumungsverfahrens stillschweigend fortgesetzten bzw. neu begründeten Leih-/Nutzungsverhältnis und der nachehelichen Solidarität. Letztere gilt es auch jetzt noch zu berücksichtigen angesichts der noch nicht auseinandergesetzten Liquidationsgemeinschaft.
2.
Die Antragstellerin hat gegenüber dem Antragsgegner mit außergerichtlichem
Schreiben ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 25.05.2020 deutlich gemacht, eine Neuregelung der Verwaltung und die Zahlung einer Nutzungsentschädigung betreffend die Ehewohnung zu verlangen.
Dieses Verlangen wurde mit dem Antrag vom 25.08.2020 zunächst nicht weiterverfolgt, sondern erst mit dem Antrag vom 29.06.2022 in das Verfahren eingeführt. Allerdings durfte der Antragsgegner angesichts der schon im Scheidungsverfahren deutlich zutage getretenen Streitigkeiten und der weiteren gerichtlichen Verfahren zwischen den Beteiligten u.a. wegen Unterhalts (Az.
nicht annehmen, die Antragstellerin werde von ihrem Begehren,
Nutzungsentschädigung für die Ehewohnung geltend zu machen, endgültig Abstand nehmen.
Das Gericht schließt sich der Auffassung des OLG
in der Entscheidung vom
an, dass die Antragstellerin auch ohne ausdrückliche Geltendmachung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs Zahlung an sich verlangen kann.
Jeder Ehegatte kann bei Veränderung der Nutzungsverhältnisse an der Ehewohnung bspw. durch Auszug in Folge der Trennung eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung verlangen, die nach billigem Ermessen dem Interesse beider Ehegatten entspricht (so auch BGH in NJW-RR 2008,1674 <juris> Rn. 22). Der hieraus folgende Anspruch auf Nutzungsentschädigung ist zwar zunächst auf Zahlung nicht an den ausziehenden Ehegatten unmittelbar gerichtet, sondern auf Zahlung an die
Gemeinschaft, woran sich grundsätzlich auch nichts dadurch ändert, dass mit
Beendigung der Gütergemeinschaft diese sich umwandelt in eine
Liquidationsgemeinschaft. Gleichwohl ist, da zur ordnungsgemäßen Verwaltung auch die Leistung des daraus zu erbringenden Unterhalts gehört, ein Zahlungsanspruch gegen den das Gesamtgut allein verwaltenden Ehegatten – was auch hier unstreitig während des Zusammenlebens der Antragsgegner war – gegeben, wenn die zu verlangende Mitwirkung im Ergebnis nur der Überlassung von Geldbeträgen dient (OLG Hamm a.a.O. Rn. 10; vgl. im Ergebnis auch BGH in NJW 1990, 2252 <juris> Rn. 29).
Anders als bezogen auf die Obergeschosswohnung haben die Trennung der Eheleute und der Auszug der Antragstellerin aus der vormals ehelichen Wohnung zu einer Änderung der Geschäftsgrundlage geführt.
Gegenstand und Grundlage der Gütergemeinschaft war, dass die
Erdgeschosswohnung der zum Gesamtgut gehörenden Immobilie
gemeinsam genutzt wird, d.h. jeder Ehegatte ein Recht auf Mitbesitz an dieser Wohnung hat. Diesen Mitbesitz kann die Antragstellerin infolge der Zerstrittenheit der Beteiligten und der Trennung nicht weiter ausüben. Demgegenüber partizipiert bzw.
profitiert der Antragsgegner durchgehend vom Gesamtgut durch kostenfreies Wohnen.
In gleicher Weise wie bei Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft der die Ehewohnung verlassende Ehegatte eine Nutzungsentschädigung für die im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Ehewohnung verlangen kann, muss auch der Ehegatte einer Gütergemeinschaft bzw. Liquidationsgemeinschaft eine Nutzungsentschädigung geltend machen können.
Der Sachverständige
hat im Teilungsversteigerungsverfahren zum Az.
in seinem Gutachten vom 20.01.2022 zum Wertermittlungsstichtag
13.01.2022 ausgeführt, dass die Erdgeschosswohnung über eine Fläche von 91,32 qm verfügt. Er legt unter Berücksichtigung von Lage, Infrastruktur in der Nähe,
Zustand, Ausstattung und Modernisierung in den Jahren 2008 und 2017 einen Mietpreis von 7,50 € pro Quadratmeter zugrunde sowie einen Mietpreis von 40,00 € für die Garage bzw. das Carport. Vergleichbare Zweifamilienhäuser in
erzielten marktübliche Mieteinnahmen zwischen 1.240,00 € und 1.440,00 € monatlich. Es ergibt sich damit für die Erdgeschosswohnung eine zu erzielende ortsübliche Miete von 684,90 € zzgl. 40,00 € für die Pkw-Unterstellmöglichkeit.
Unter Berücksichtigung der allgemein bekannten Immobilienpreise, gleich ob
Vermietung oder Verkauf, und der insoweit spätestens seit 2018 kontinuierlichen Preissteigerung kann der vom Sachverständigen zum Stichtag 01/2022 in Ansatz gebrachte Mietpreis von 7,50 €/qm nicht auf die Jahre 2020 und 2021 übertragen werden. Das statistische Bundesamt gibt ausgehend vom Verbraucherpreisindex
2020 = 100 eine Entwicklung der tatsächlichen Mieten wie folgt an: für 2021 Steigerung auf 101,4 und für 2022 Steigerung auf 103,1.
Das Gericht legt deswegen für die Nutzungsentschädigung im Jahr 2020 einen Mietpreis von 7,27 €/qm zugrunde und für das Jahr 2021 von 7,38 €/qm. Der Preis für Carport/Garage ist durchgehend mit 40,00 € in Ansatz zu bringen.
Für 2020 lässt sich somit ein Mietpreis für die Erdgeschosswohnung in Höhe von 663,90 € errechnen und für 2021 in Höhe von 673,94 €.
Bezogen auf den hälftigen Nutzungsvorteil kann die Antragstellerin vom Antragsgegner eine Nutzungsentschädigung verlangen.
Der Rückstand errechnet sich wie folgt:
| Mai – Dezember 2020 | 2.655,60 € |
| Januar – Dezember 2021 | 4.043,64 € |
| Januar – Dezember 2022 | 4.109,40 € |
| Januar – November 2023 | 3.766,95 € |
zzgl. monatlich 20,00 € anteilig für die Pkw-Unterstellmöglichkeit
860,00 € gesamt 15.435,59 €
Auf diesen Rückstand hat der Antragsgegner Verzugszinsen zu leisten, wobei diese gemäß §§ 291, 288, 247 BGB seit Rechtshängigkeit, d.h. seit dem 29.09.2023 gerechtfertigt sind.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 112, 113 FamFG i.V.m. § 92 ZPO. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 42, 33,35 FamGKG und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gemäß §§ 112, 113 FamFG i.V.m. § 709 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Ibbenbüren, Münsterstr. 35, 49477 Ibbenbüren schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Ibbenbüren eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des
Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.
Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Richterin am Amtsgericht
Erlassen am 29.11.2023 durch Verlesen der Beschlussformel
Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle