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Amtsgericht Ibbenbüren·40 F 366/10·17.06.2012

Antrag auf Kostenfestsetzung zurückgewiesen – fehlende Darlegung notwendiger Kosten (§91 ZPO)

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Festsetzung von Kosten für die Beauftragung der "T". Zentral war, ob die Kosten nach §91 ZPO notwendig und damit erstattungsfähig sind. Das Gericht wies den Antrag zurück, weil die Notwendigkeit nicht substantiiert dargetan wurde, unklar blieb, worum es bei der "T" handelt, und prozessfremde Kosten nicht erstattungsfähig sind.

Ausgang: Antrag auf Kostenfestsetzung zurückgewiesen, da Notwendigkeit nicht substantiiert und prozessfremde Kosten nicht erstattungsfähig sind

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 91 ZPO sind nur solche Kosten erstattungsfähig, die notwendig waren; hierbei ist das Gebot kostensparender Prozessführung zu beachten.

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Die Partei, die Erstattung von Kosten geltend macht, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Notwendigkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Kosten; bloße Behauptungen genügen nicht.

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Prozessfremde Kosten, die eine hinter einer Partei stehende Stelle im eigenen Interesse verauslagt, gelten grundsätzlich nicht als eigene erstattungsfähige Kosten der Partei.

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Die Bestellung weiterer, zusätzlich zu bereits bevollmächtigten Rechtsanwälten tätiger Dritter ist zu begründen; fehlende oder widersprüchliche Angaben zur Beauftragung können eine Erstattungsfähigkeit ausschließen.

Relevante Normen
§ 91 ZPO

Tenor

Der Antrag auf Kostenfestsetzung vom 04.05.2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

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Gem. § 91 ZPO sind die Kosten erstattungsfähig, welche notwendig waren. Hierbei gilt auch das Gebot der kostensparenden Prozessführung. Hiervon kann im vorliegenden Fall wohl nicht ausgegangen werden.

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Als Gründe für die Beauftragung der "T" wird eine schwere Erkrankung der Antragstellerin angegeben. Ob und in wie schwer die Erkrankung ist, kann derzeit nicht nachvollzogen werden. So ist dies weder aus dem streitgegenständlichen Verfahren ersichtlich noch wurde hierzu näher im Kostenfestsetzungsverfahren vorgetragen.

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Weiterhin bleibt festzuhalten, dass die Beauftragung der "T" nach deren Rechnung vom 21.04.2012 am 01.12.2010 beauftragt wurde. Zu diesem Zeitpunkt waren Rechtsanwälte M und Partner, P, offenkundig schon bevollmächtigt, da diese sich bereits mit Schreiben vom 03.09.2010 am 06.09.2010 zum Verfahren gemeldet haben.

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Im Übrigen ist nicht ersichtlich und nicht vorgetragen, worum es sich bei der T genau handeln soll.

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Prozessfremde Kosten, die eine hinter einer Prozesspartei stehende Stelle im eigenen Interesse für den Prozess geltend macht, stellt grds. keine eigenen Kosten der Partei dar und sind nicht zu erstatten; s. a. Kommentierung zur ZPO, Zöller, 28. Auflage, § 91 ZPO RNr. 7.

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Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Ibbenbüren, Münsterstr. 35, 49477 Ibbenbüren oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Ibbenbüren oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 200 Euro, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben.

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Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Ibbenbüren, Münsterstr. 35, 49477 Ibbenbüren einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.

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Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht - Familiengericht - Ibbenbüren eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dem Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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