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Amtsgericht Ibbenbüren·3 C 503/01·04.04.2002

Klage auf Schadensersatz nach Überholunfall abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtHaftpflichtrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt nach einem Verkehrsunfall Schadensersatz von Fahrerkraftfahrer und dessen Haftpflichtversicherung. Streitpunkt ist, wer das Unfallrisiko beim Überholen bzw. beim Linksabbiegen zu tragen hat. Das Gericht sieht erhebliches Mitverschulden der linksabbiegenden Zeugin wegen mangelnder Aufmerksamkeit und ordnet den Beklagten eine Haftungsquote von höchstens 30 % zu. Da die Beklagten bereits mehr als 33 % gezahlt haben, wird die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz nach Verkehrsunfall als unbegründet abgewiesen; Beklagten haben bereits mehr als 33 % des Schadens erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Halter eines Kraftfahrzeugs haftet nach § 7 Abs. 1 StVG grundsätzlich für durch den Betrieb des Fahrzeugs entstandene Schäden.

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Ein Verschulden des Fahrzeugführers kann die Haftung nicht ausschließen, es sei denn, der Unfall wurde durch ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG verursacht.

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Wer links abbiegt, hat sich nach § 9 Abs. 1 StVO ausreichend einzuordnen, den Blinker zu setzen und vor dem Abbiegen besonders sorgfältig auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; unterlassenes Vorbeachten begründet erhebliches Verschulden.

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Bei unklarer Beweislage hinsichtlich überhöhter Geschwindigkeit ist die behauptete, aber nicht substantiiert nachgewiesene Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht zu Lasten des Überholenden zu berücksichtigen; die Haftungsquote bemisst sich nach den nachgewiesenen Verursachungsbeiträgen.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 StVG§ 3 PflichtVG§ 7 Abs. 2 StVG§ 9 Abs. 1 StVO§ 91 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckba-ren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

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Der Kläger ist Halter eines Pkw VW Passat Kombi, der am 06.06.2001 bei einem Verkehrsunfall in Mettingen beschädigt wurde.

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Er nimmt den Beklagten zu 1.) als Halter und Fahrer, den Zweitbeklagten als Haftpflichtversicherer des anderen unfallbeteiligten Pkw auf Schadensersatz in Anspruch.

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Der Unfall ereignete sich auf der Neuenkirchener Straße, die beide Unfallparteien in nördlicher Richtung befuhren.

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Die Zeugin X befuhr mit dem Pkw des Klägers zunächst die Bachstraße in westlicher Richtung und bog von dort nach rechts in die Neuenkirchener Straße ein. Dort fuhr sie mit geringer Geschwindigkeit weiter und begann dann, in den in unmittelbarer Nähe von links einmündenden Berentelgweg einzubiegen. Dabei stieß sie mit dem Beklagten zu 1.) zusammen, der die Neuenkirchener Straße in derselben Fahrrichtung befuhr und gerade begonnen hatte, sie zu überholen.

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Der Kläger hat gegenüber den Beklagten zunächst einen Vermögensschaden in Höhe von 8.170,98 DM geltend gemacht. In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien einen Gesamtschaden von 7.990,88 DM unstreitig gestellt. Die Beklagten haben vorgerichtlich 2.660,39 DM gezahlt. Mit der Klage verlangt der Kläger weitergehenden Schadensersatz.

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Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1.) müsse mit einer Geschwindigkeit von weit mehr als 80 bis 90 km/h gefahren sein. Darum sei er für die Zeugin Mönninghoff vor dem Abbiegen nicht erkennbar gewesen, obwohl sie "ihrer doppelten Umschaupflicht nachgekommen" sei. Sie habe vor dem Abbiegen "eine Fahrtrichtungsanzeige gesetzt".

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 5.510,59 DM nebst

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gesetzlichen Zinsen seit dem 01. Juli 2001 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behaupten, der Beklagte zu 1.) sei auf der Neuenkirchener Straße mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h gefahren. Als er noch etwa 50 Meter von der Einmündung der Bachstraße entfernt gewesen sei, habe er dort die Zeugin X stehen sehen, die in diesem Moment angefahren und nach rechts auf die Neuenkirchener Straße eingebogen sei. Er habe den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt, um sie zu überholen. Als er sich etwa 20 Meter hinter ihr befunden habe, sei er auf die linke Fahrbahnhälfte ausgeschert. Er sei unmittelbar hinter ihr gewesen, als die Zeugin den linken Blinker betätigt und zeitgleich das Fahrzeug nach links gelenkt habe, um in den von links einmündenden Berentelgweg abzubiegen. Er habe sofort gebremst und nach links gelenkt, dadurch aber den Zusammenstoß nicht vermeiden können, weil die Zeugin unbeirrt weitergefahren sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat durch Vernehmung der Zeugin X Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 05.04.2002 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger stehen wegen des Verkehrsunfalles vom 06.06.2001 keinerlei Ansprüche gegen die Beklagten mehr zu.

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Bei dem Betrieb des Pkw des Erstbeklagten wurde der Pkw des Klägers beschädigt, so daß die grundsätzliche Haftung der Beklagten aus den §§ 7 I StVG, 3 PflichtVG begründet ist. Diese Ersatzpflicht ist auch nicht nach § 7 II StVG ausgeschlossen, denn es kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Unfall für den Erstbeklagten durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde.

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Der Erstbeklagte sah, wie die Zeugin X auf die Neuenkirchener Straße fuhr, als er selbst noch mindestens 50 Meter entfernt war. Da unmittelbar hinter dieser Einmündung von links der Berentelgweg einmündet, war es nicht absolut ausgeschlossen, daß die Zeugin in diesen einbiegen wollte. Die weitere Fahrweise der Zeugin war für den Erstbeklagten nicht absolut sicher überschaubar, so daß er in dieser Situation davon hätte absehen müssen, sie zu überholen.

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Anderseits verhielt die Zeugin X sich in dieser Situation erheblich verkehrswidrig. Nach § 9 I Satz 1, 2 StVO muß ein Linksabbieger sich ausreichend weit vor der Linkseinmündung zur Fahrbahnmitte hin einordnen und gleichzeitig den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigen. Dies war der Zeugin in der vorliegenden Situation gar nicht möglich, da beide Einmündung nach ihrer Einschätzung 10 bis 15 Meter weit voneinander entfernt sind. Unter derartigen Umständen hätte die Zeugin sich vor dem Abbiegen besonders sorgfältig über rückwärtigen Verkehr vergewissern müssen, und hätte nur nach links abbiegen dürfen, wenn sich ganz sicher kein rückwärtiger Verkehr in unmittelbarer Nähe befand. Dies tat sie zweifellos nicht, obwohl sie selbst bei ihrer Aussage erklärt hat, von hinten sei "definitiv nichts" gekommen. Da der Erstbeklagte bereits unmittelbar nach dem Zeitpunkt, als sie diese Feststellung getroffen haben will, mit ihr zusammenstieß, kann kein Zweifel daran bestehen, daß die Zeugin den Pkw des Beklagten schlicht übersah. Nach § 9 I Satz 4 StVO ist ein Linksabbieger aber verpflichtet, zunächst vor dem Einordnen zur Fahrbahnmitte hin und dann nochmals unmittelbar vor dem Einbiegen auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Der Sinn dieser Vorschrift liegt natürlich darin, daß der Linksabbieger vor dem Abbiegen überprüfen soll, ob ein anderer Verkehrsteilnehmer in möglicherweise überholen will und daß er, wenn letzteres der Fall ist, zunächst von dem Abbiegen Abstand nimmt und den Überholer vorbeifahren läßt. Dies tat die Zeugin nicht, obwohl sie in dieser Situation zu besonders großer Aufmerksamkeit verpflichtet war. Dies begründet ihr erhebliches Verschulden an der Entstehung des Unfalles.

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Eine übermäßig hohe Geschwindigkeit kann dem Erstbeklagten nicht zur Last gelegt werden. Er kam unstreitig etwa in derselben Höhe wie der Pkw des Klägers zum Stehen, und zwar noch am Straßenrand des Berentelgweges. Daraus ergibt sich zwanglos, daß er nicht mit einer Geschwindigkeit gefahren sein kann, die die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit deutlich überschritt.

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Es kann dahingestellt bleiben, welche Haftungsquote für den vorliegenden Unfall angemessen ist. Keinesfalls sind die Beklagten an der Haftung mit einer höheren Quote als 30 % beteiligt. Da sie aber bereits mehr als 33 % des ersatzfähigen Schadens des Klägers beglichen haben, bestehen weitere Ansprüche des Klägers nicht mehr, so daß die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen war.