Kaskoleistung nach Wohnmobil-Diebstahl wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Auszahlung aus einer Kaskoversicherung nach dem Diebstahl ihres Wohnmobils. Streitpunkt ist, ob sie in der Schadensanzeige den gezahlten Kaufpreis wahrheitswidrig mit 15.000 DM statt 9.600 DM angegeben hat. Das Gericht verneint den Leistungsanspruch, weil die falsche Angabe eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung darstellt und den Versicherer nach § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei macht.
Ausgang: Klage auf Kaskoleistung nach Diebstahl abgewiesen; Versicherer wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung leistungsfrei.
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherungsnehmer hat bei Schadensanzeige alle vom Versicherer gestellten Fragen vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten, soweit sie zur Feststellung des Leistungsumfangs dienen.
Eine unrichtige Angabe zum gezahlten Kaufpreis in der Schadensanzeige gilt als Obliegenheitsverletzung, wenn sie den Versicherer über die Höhe des Anspruchs täuschen soll.
Führt die Obliegenheitsverletzung vorsätzlich herbeigeführte Irreführung über eine für die Leistungsbemessung wesentliche Tatsache, tritt die Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 6 Abs. 3 VVG ein.
Vorher im Antrag gemachte Angaben zum "Wert" des Fahrzeugs ersetzen nicht die Pflicht, im Versicherungsfall konkret nach dem gezahlten Kaufpreis gefragt wahrheitsgemäß Auskunft zu geben.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckba-ren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag geltend, nachdem ihr ein Wohnmobil Daimler Benz, Typ 602 D (Erstzulassung: April 1982) gestohlen wurde.
Die Klägerin hatte das Wohnmobil als Gebrauchtfahrzeug im September 1999 für 9.600,00 DM gekauft und dann bei dem Beklagten eine Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 650,00 DM abgeschlossen. In dem Versicherungsantrag vom 01.10.1999 gab sie den Neuwert mit 15.000,00 DM an.
Am 26.01.2000 verlieh sie das Fahrzeug an Herrn X, der es in Gelsenkirchen auf einem Parkplatz abstellte. Dort wurde es entwendet. Die Ermittlungen der Polizei blieben ergebnislos.
Die Klägerin meldete den Diebstahl am 29.01.2001 telefonisch der Versicherungsagentin des Beklagten X, die bei dem Telefonat das Formular für eine Schadensanzeige mit den ihr genannten Daten ausfüllte, unterzeichnete und dann dem zuständigen Sachbearbeiter des Beklagten zuleitete. Dieser schickte es mit einem Anschreiben der Klägerin zu, damit diese es ergänzen könne. Die Klägerin beantwortete einige der noch offen gelassenen Fragen und trug dabei in der Rubrik "gezahlter Kaufpreis" 15.000,00 DM ein. Danach unterzeichnete sie das Formular ebenfalls und sandte es an den Beklagten zurück. Der Bitte des Beklagten, den Kaufvertrag vorzulegen, kam sie nicht nach, auch nicht nach erneuter Aufforderung durch den Beklagten mit Schreiben vom 27.02.2001.
In der Folgezeit stellte der Beklagte aufgrund eigener Ermittlungen fest, daß die Klägerin das Fahrzeug für 9.600,00 DM gekauft hatte und verweigerte dann eine Schadensregulierung mit dem Hinweis auf eine Obliegenheitsverletzung der Klägerin.
Die Klägerin behauptet, sie habe bei dem Abschluß der Versicherung schon beabsichtigt an dem Fahrzeug "werterhöhende Maßnahmen in Höhe von ca. 6.000,00 DM vorzunehmen", so daß es danach einen Wert von ca. 15.000,00 DM habe. Dies habe sie der Vertreterin der Beklagten, Frau Schmitz, gesagt. Diese habe ihr gesagt, sie müsse den Wert von 15.000,00 DM in das Antragsformular aufnehmen.
Aus diesem Grunde habe sie auch bei der Schadensanzeigen diesen Betrag angegeben, weil sonst nach ihrer Auffassung bei der Schadensberechnung ihre in erheblichem Umfang getätigten Investitionen nicht berücksichtigt worden wären.
Tatsächlich habe sie nämlich das Fahrzeug nach dem Kauf "in ganz erheblichem Umfang in wertverbessernder Weise instand gesetzt", wofür sie mindestens 6.000,00 DM investiert habe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.600,00 DM nebst 5 Prozent Zinsen über
dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.01.2001 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, bei dem Abschluß des Versicherungsvertrages habe die Zeugin X die Klägerin nach dem Wert des Fahrzeuges gefragt, den diese mit 15.000,00 DM angegeben habe. Über den Kaufpreis und beabsichtigte werterhöhende Maßnahmen für 6.000,00 DM sei dabei nicht gesprochen worden. Im übrigen verweist sie auf die unterschiedlichen Bedeutung der Begriffe "Wert" in dem Versicherungsvertrag und "gezahlter Kaufpreis" in der Schadensanzeige.
Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, daß die Klägerin nach dem Kauf 6.000,00 DM in das Fahrzeug investiert habe und verweist darauf, daß sie entsprechende Belege nicht vorgelegt und bei ihrer polizeilichen Vernehmung auch keine besondere Ausstattung angegeben habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erbringung von Versicherungsleistungen wegen des am 26.01.2000 erfolgten Diebstahls ihres Wohnmobils.
Die Klägerin hatte zwar beim Beklagten eine Fahrzeugversicherung abgeschlossen, die auch das Risiko des Diebstahls abdeckte. Sie kann aber von dem Beklagten keine Zahlung verlangen, weil er wegen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung von der Pflicht zur Leistung befreit ist (§ 7 V 4 AKB in Verbindung mit § 6 III VVG).
Nach § 7 I Nr. 2 AKB trifft den Versicherungsnehmer im Versicherungsfall die Obliegenheit, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und Minderung des Schadens dienlich sein kann. Dazu gehört nach § 34 VVG auch die Pflicht, dem Versicherer jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist. Dabei ist selbstverständlich, daß diese Auskünfte auch wahrheitsgemäß sein müssen. Der Inhalt der Auskunftspflicht ergibt sich aus ihrem Zweck, den Versicherer in die Lage zu versetzen, sachgemäße Entschließungen über den Versicherungsfall, also auch über die Summe der Regulierung, zu treffen. Darum ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die in dem Vordruck für die Schadensanzeige vom Versicherer gestellten Fragen lückenlos und streng der Wahrheit entsprechend zu beantworten.
Gegen diese Pflicht verstieß die Klägerin, indem sie die eindeutige und nicht mißzuverstehende Frage nach dem "gezahlten Kaufpreis" mit "15.000,00 DM" beantwortete, obwohl sie erst drei Monate vorher das Fahrzeug für 9.600,00 DM gekauft hatte und ihr der Kaufpreis daher ohne weiteres bewußt war. Die - streitige - Behauptung der Klägerin, beim Abschluß des Vertrages mit der Versicherungsvermittlerin Schmitz über geplante Investitionen und eine dadurch erzielte Werterhöhung auf 15.000,00 DM gesprochen zu haben, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Selbst wenn dieses Gespräch zutreffend wiedergegeben sein sollte, so hätte es nur Einfluß auf die damalige Frage des Versicherers nach dem Wert des Fahrzeuges - im Antrag sogar als "Neuwert" bezeichnet. Nach Eintritt des Versicherungsfall war aber nicht nach der Ansicht der Klägerin über den Wert, sondern nach dem gezahlten Kaufpreis gefragt, und diese Frage wurde eindeutig falsch beantwortet.
Es ist offenkundig, daß die falsche Angabe der Klägerin über den Kaufpreis den Zweck hatte, den Beklagten über die Höhe des Anspruchs der Klägerin zu täuschen, also vorsätzlich erfolgte. Unter diesen Umständen tritt aber nach § 6 III VVG die Leistungsfreiheit des Versicherers ein, so daß die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen war.