Themis
Anmelden
Amtsgericht Ibbenbüren·3 C 450/01·11.04.2002

Klageabweisung wegen Türöffnens: Kläger trägt überwiegendes Verschulden

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz für durch ein einparkendes Fahrzeug beschädigte Pkw-Tür. Zentrale Frage war, ob die Fahrerin oder der Aussteigende den Unfall zu vertreten hat. Das Gericht hielt das Verhalten des Klägers beim Türöffnen für sorgfaltswidrig nach §14 I StVO und sprach ihm ein überwiegendes Verschulden zu, sodass die Klage abgewiesen wurde. Die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Schadensersatzklage des Klägers wegen Türbeschädigung mangels Anspruchs infolge überwiegenden Verschuldens des Klägers abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Haftung des Fahrzeughalters nach § 7 Abs. 1 StVG begründet grundsätzlich Ersatzpflicht, kann jedoch hinter dem überwiegenden Verschulden eines Geschädigten zurücktreten, sodass Ersatzansprüche entfallen.

2

Wer aussteigt oder eine Fahrzeugtür öffnet, hat nach § 14 Abs. 1 StVO gesteigerte Sorgfaltspflichten; er muss den rückwärtigen Verkehr beobachten und die Tür nur gefahrfrei oder zunächst spaltweise öffnen.

3

Erweist sich, dass der Aussteigende seine Beobachtungspflichten verletzt hat und die Umstände der Annäherung des anderen Fahrzeugs streitig und nicht aufklärbar sind, kann der Beweis des ersten Anscheins für eine alleinschuldhafte Verursachung durch den Aussteigenden sprechen.

4

Bei überwiegendem Verschulden des Geschädigten sind Ansprüche gegen den Halter und dessen Haftpflichtversicherung abzuweisen; die Prozesskostenentscheidung richtet sich insoweit nach § 91 ZPO.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 StVG§ 7 Abs. 2 StVG§ 14 Abs. 1 StVO§ 14 Abs. 6 StVO§ 91 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des voll-

streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

2

Der Kläger ist Halter eines Pkw Mercedes, der am 07.06.2001 bei einem Verkehrsunfall in Hörstel Bevergern beschädigt wurde. Er nimmt die Erstbeklagte als Fahrerin, die Zweitbeklagte als Haftpflichtversicherer des anderen unfallbeteiligten

3

Pkw auf Schadensersatz in Anspruch.

4

Der Kläger war mit seinem Pkw auf den Parkplatz des Edeka Supermarktes in Bevergern gefahren, hatte in die rechte von zwei nebeneinanderliegenden Park-

5

lücken eingeparkt und öffnete die Fahrertür, um sein Fahrzeug zu verlassen.

6

In diesem Augenblick fuhr die Beklagte in die freie Parklücke links neben dem

7

Pkw des Klägers. Dabei stieß sie gegen die geöffnete Tür, die dabei beschädigt

8

wurde.

9

Mit der Klage macht der Kläger seinen unfallbedingten Schaden - unstreitig

10

4.150,07 DM - geltend.

11

Der Kläger behauptet, die Erstbeklagte sei rasant in die freie Parklücke gefahren, als er sich bereits mit einem Fuß aus seinem Fahrzeug herausbewegt habe. Dabei sei sie gegen die geöffnete Tür gefahren. Er selbst habe vor dem Öffnen der Tür aufmerksam nach hinten geschaut und sie dann bis zum Einrasten in der ersten Stufe, also bis zu einem Winkel von etwa 45 °, geöffnet. Den von hinten kommenden Wagen der Beklagten habe er gesehen, als er "gut einen Meter" von seiner Auto-

12

tür entfernt gewesen sei.

13

Der Kläger beantragt,

14

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 4.150,07 DM

15

nebst gesetzliche Zinsen seit dem 07. Juli 2001 zu zahlen.

16

Die Beklagten beantragen,

17

die Klage abzuweisen.

18

Sie behaupten, die Erstbeklagte sei mit "angepaßter", geringer Geschwindigkeit

19

in die Parklücke eingefahren. Als sie bereits eingebogen war, habe der Kläger

20

seine Tür geöffnet und das einparkende Fahrzeug übersehen. Die Erstbeklagte

21

habe nicht mehr bremsen können und mit ihrer Stoßstange die sich öffnende Tür berührt.

Entscheidungsgründe

23

Die Klage ist unbegründet.

24

Dem Kläger stehen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten wegen des Verkehrsunfalls vom 07.06.2001 nicht zu.

25

Bei dem Betrieb des Pkw der Erstbeklagten wurde der Pkw des Klägers beschädigt. Damit ist die grundsätzliche Haftung der Beklagten aus den §§ 7 I StVG,

26

3 PflichtVG begründet. Diese Ersatzpflicht ist auch nicht nach § 7 II StVG ausge-

27

schlossen, denn es steht nicht fest, daß der Pkw für die Erstbeklagte ein unab-

28

wendbares Ereignis im strengen Sinne dieser Vorschrift darstellt. Es ist aber

29

davon auszugehen, daß den Kläger ein so weit überwiegendes Verschulden

30

an der Entstehung des Unfalls trifft, daß eine mitwirkende Verursachung der

31

Beklagten dahinter vollständig zurücktritt.

32

Der Kläger öffnete die Tür eines stehenden Pkw und hatte dabei die gesteigerten

33

Sorgfaltspflichten des § 14 I StVO zu erfüllen. Nach dieser Vorschrift muß derjenige, der aussteigt, sich so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

34

ausgeschlossen ist. Daraus folgt, daß der Kläger die linke Wagentür nur öffnen

35

durfte, wenn er sicher sein konnte, daß er andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdete. Das Gesetz schreibt insoweit höchste Sorgfalt des Aussteigenden vor.

36

Die Anforderungen, die ein Verkehrsteilnehmer dabei beachten sollte, werden in der juristischen Literatur wie folgt beschrieben:

37

"Von innen sollte die linke Tür stets mit der rechten Hand, die rechte mit der linken

38

Hand geöffnet werden, weil dies den Öffnenden an rechtzeitigen Rückblick erinnert und diesen durch Körperdrehung erleichtert. Wer die linke Wagentür öffnen will,

39

muß zunächst nach hinten beobachten; reicht der Rückblick nicht weit genug, darf

40

er die Tür langsam spaltweise öffnen (bis zur 10 cm), weiter erst, wenn mit Gewißheit niemand kommt. ... Türöffnen ohne vorherigen Rückblick ist unzulässig.

41

... Bemerkt der Kraftfahrer, daß von hinten ein Fahrzeug naht, muß er dieses im Auge behalten und darf seine Tür nicht gefährdend öffnen." (Hentschel, RdNr. 5

42

und 6 zu § 14 StVO).

43

Diesen Anforderungen genügte der Kläger nach seiner eigenen Sachverhalts-

44

darstellung nicht. Wenn er den rückwärtigen Verkehrsraum zunächst bei geschlossener Tür aufmerksam beobachtet hätte, so hätte er das herannahende

45

und in unmittelbarer Nähe befindliche Fahrzeug der Beklagten wahrnehmen müssen.

46

Er hätte darum die Tür gar nicht öffnen dürfen, bis er sich über die weiteren Bewegungen und das endgültige Verbleiben des Pkw der Beklagten absolute

47

Klarheit verschafft hatte. Hätte er sich aufmerksam umgeschaut, so hätte er diesen Pkw nicht erst bemerkt, als dieser nur einen Meter von ihm entfernt war. Außerdem

48

hätte er seine Fahrzeugtür keinesfalls im ersten Zuge bereits bis zum ersten Anschlag, also bis zu einem Winkel von 45 °, öffnen dürfen. Angesichts der Tatsache, daß links neben ihm nur eine Parklücke frei war, mußte er mit dem Einfahren eines anderen Fahrzeuges mit sehr geringem Seitenabstand rechnen.

49

Unter diesen Umständen spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine alleinschuldhafte Unfallverursachung durch den Kläger. Da Einzelheiten der

50

Annäherung der Erstbeklagten und damit auch ihre Reaktionsmöglichkeiten

51

streitig und zudem nicht aufklärbar sind, kann nicht von einer absolut sicheren

52

Unabwendbarkeit des Unfalls durch sie ausgegangen werden. Das Verschulden

53

des Klägers wiegt aber so schwer, daß die von dem Pkw der Beklagten aus-

54

gehende Betriebsgefahr dahinter vollständig zurücktritt.

55

Unter diesen Umständen war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzu-

56

weisen.