Haftung des Hundehalters: Schmerzensgeld teilweise zugesprochen (1.500 DM)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt nach einem Vorfall mit dem Hund des Beklagten zusätzliches Schmerzensgeld; die Haftpflichtversicherung zahlte bereits 2.500 DM. Streitpunkt ist die Höhe des Schmerzensgeldes wegen einer bleibenden Bewegungseinschränkung des Ringfingers. Das Amtsgericht verurteilt den Beklagten zur Zahlung weiterer 1.500 DM (insgesamt 4.000 DM). Zinsen werden nach §291 BGB zugesprochen; die Prozesskosten werden anteilig verteilt.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Kläger erhält weiteres Schmerzensgeld von 1.500 DM, im Übrigen Abweisung; Zinsen nach §291 BGB und anteilige Kostenverteilung.
Abstrakte Rechtssätze
Der Halter eines Tieres haftet für durch das Tier verursachte Körperverletzungen und kann dem Geschädigten nach §§ 833, 847 BGB Schmerzensgeld schulden.
Bei substantiierter Tatsachenvorlage des Klägers ist eine pauschale Bestreitung mit der Formulierung „dem Grunde nach“ prozessual unbeachtlich; das Gericht kann den substantiierten Vortrag zugrunde legen.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Schmerzintensität, Heilungsdauer, Umfang und Dauer der ärztlichen Behandlung, vorübergehende Einschränkungen (z. B. Gipsverband) sowie bleibende funktionelle Beeinträchtigungen zu berücksichtigen.
Ansprüche auf Schmerzensgeld sind verzinsbar; das Gericht kann nach § 291 BGB Zinsen ab dem geltend gemachten Zeitpunkt zusprechen.
Bei teilweisem Obsiegen kann das Gericht die Verteilung der Kosten nach § 92 ZPO quotenmäßig abweichend festsetzen.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.500,-- DM (eintausendfünfhundert Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 31. März 1989 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 25 % dem Kläger, zu 75 % dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,-- DM, für den Beklagten wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Prozeßgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheit kann durch unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Inland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse geleistet werden.
Tatbestand
Der Beklagte ist Halter eines Münsterländer Jagdhundes, der den Kläger ansprang und zu Fall brachte, als dieser am 18.10.1988 auf seinem Fahrrad am Hof des Beklagten in Hörstel-Dreierwalde vorbeifuhr.
Der Kläger erlitt Schürfwunden am Knie und an der Nase sowie eine Prellung der rechten Hand mit knöchernem Strecksehnenabriß am Endgelenk des rechten Ringfingers.
Der Kläger ließ sich zunächst ambulant von dem Arzt N1 behandeln und begab sich dann in die ambulante Behandlung des Arztes T1 im Mathias Spital in Rheine, die vom 21.10. bis zum 12.12.1988 andauerte. Er mußte vier Wochen lang einen Gipsverband an der rechten Hand tragen und sich in vierzehn ambulante Einzelbehandlungen begeben.
Auf die Stellungnahme beider Ärzte zu den Verletzungen wird Bezug genommen (Blatt 7 bis 13 der Gerichtsakten).
N1 kam am 10.01.1989 zu dem Ergebnis, objektive Folgen des Unfalls lägen nicht mehr vor.
T1 attestierte in seinem Bericht vom 24.01.1989, es verbleibe eine dauerhafte Bewegungseinschränkung im Endgelenk des rechten Ringfingers; beim Faustschluß bleibe die Ringfingerkuppe einen Zentimeter von der Hohlhand entfernt.
Die Haftpflichtversicherung bezahlte an den Kläger bereits 2.500,- DM. Mit der Klage verlangt der Kläger ein weitergehendes Schmerzensgeld, wobei er zusätzliche 2.500,-- DM für angemessen hält.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn unter Berücksichtigung bereits gezahlter 2.500,-- DM ein angemessenes weiteres Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 31. März 1989 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bestreitet, ohne dazu weiteres vorzutragen, „den Anspruch dem Grunde nach“.
Außerdem ist er der Ansicht, der Kläger sei „mit der Zahlung des Betrages von 2.500,-- DM mehr als angemessen bedient“. Er bestreitet, daß ein Dauerschaden beim Kläger verblieben sei und verweist dazu auf die Stellungnahme des N1. Außerdem hält er die vorgetragene dauerhafte Beeinträchtigung für unerheblich.
Das Gericht hat Beweis erhoben und in der mündlichen Verhandlung vom 09.03.1990 die an der rechten Hand des Klägers verbliebene Bewegungseinschränkung in Augenschein genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im wesentlichen begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 1.500,-- DM wegen des Vorfalls vom 18.10.1988.
Der Kläger ist nach den §§ 833, 847 BGB berechtigt, vom Beklagten ein Schmerzensgeld zu verlangen, da er durch ein Verhalten des Hundes, dessen Halter der Beklagte war, eine Körperverletzung erlitt.
Zur Haftung des Beklagten dem Grunde nach bestehen keine Bedenken. Der Hergang des Schadensereignisses ist vom Kläger substantiiert vorgetragen und vom Beklagten nicht substantiiert bestritten worden. Die lapidare Feststellung, der Anspruch werde „dem Grunde nach bestritten“, ist prozessual unbeachtlich.
Die vom Kläger erlittene Körperverletzung rechtfertigt ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 4.000,-- DM. Dabei war zum einen zu berücksichtigen, daß der Kläger durch den Sturz Verletzungen erlitt, die schmerzhaft waren und erst nach vier Wochen vollständig ausgeheilt waren. Da er an der rechten Hand vier Wochen lang einen Gipsverband zu tragen hatte, war er dadurch in allen Handhabungen erheblich eingeschränkt, denn der Kläger ist – wie sich in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat – Rechtshänder und war darum auf die Benutzung seiner rechten Hand im besonderen Maße angewiesen.
Außerdem mußte er sich während des Heilungsprozesses in vierzehn ambulante Einzelbehandlungen begeben, was eine recht lästige Beeinträchtigung seiner Freizeit bedeutete.
In der mündlichen Verhandlung hat sich auch ergeben, daß die Bewegungseinschränkung des Ringfingers des Beklagten nicht unerheblich ist. Der Finger kann in sich kaum gebeugt und insgesamt nicht ganz zur Handfläche hin
gebogen werden, so daß der Kläger bei vielen Handhabungen auf die Benutzung der restlichen Finger angewiesen ist, wobei der vorstehende Ringfinger eine Behinderung darstellt.
Vor allem in Anbetracht dieser bleibenden Behinderung ist ein Schmerzensgeld von 4.000,-- DM angemessen.
Die Zinsforderung des Klägers ist nach dem § 291 BGB gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 I, II ZPO.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- DM festgesetzt.