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Amtsgericht Ibbenbüren·3 C 268/21·19.12.2022

Waschanlagenbetreiber haftet für Abriss eines serienmäßigen Heckspoilers

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Schadensersatz, nachdem in einer Portalwaschanlage während des Waschvorgangs ein serienmäßiger Heckspoiler abgerissen wurde. Streitpunkt war, ob der Schaden auf einer Pflichtverletzung des Betreibers oder auf einer mangelhaften Befestigung des Spoilers beruht und ob ein AGB-Haftungsausschluss greift. Das Gericht bejahte eine Pflichtverletzung aus dem Werkvertrag, weil die Anlage für den Fahrzeugtyp konstruktionsbedingt ungeeignet war und sich die Beklagte nicht entlastete. Der AGB-Haftungsausschluss scheiterte mangels Feststellbarkeit bzw. wirksamer Einbeziehung. Ersatzfähig seien u.a. Reparaturkosten inkl. ortsüblicher UPE-Aufschläge sowie eine Nebenkostenpauschale; die Klage wurde vollumfänglich zugesprochen.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz und Freistellung nach Waschanlagenschaden vollumfänglich zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Vertrag über die Fahrzeugreinigung in einer automatischen Waschanlage ist ein Werkvertrag; den Betreiber trifft als Nebenpflicht, Schäden am Fahrzeug durch den Waschvorgang zu vermeiden.

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Steht fest, dass ein Fahrzeug in der Waschanlage aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers heraus beschädigt wurde, kann nach den Grundsätzen der Beweislastverteilung nach Gefahren- und Verantwortungsbereichen auf eine Pflichtverletzung i.S.d. § 280 Abs. 1 BGB geschlossen werden; der Betreiber trägt den Entlastungsbeweis nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB.

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Der Entlastungsbeweis gelingt nicht bereits dadurch, dass eine Fehlfunktion der Anlage nicht feststellbar ist, wenn die Anlage für den konkreten Fahrzeugtyp konstruktionsbedingt ungeeignet ist und der Betreiber das erhöhte Schadensrisiko nicht durch Zurückweisung oder geeignete Hinweise beherrscht.

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Ein Haftungsausschluss durch AGB setzt voraus, dass die Klauseln als AGB des Betreibers identifizierbar sind und nach § 305 Abs. 2 BGB wirksam in den Vertrag einbezogen werden; widersprüchliche oder nicht hinreichend zugeordnete Aushänge genügen hierfür nicht.

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UPE-Aufschläge sind auch bei fiktiver Schadensabrechnung ersatzfähig, soweit sie nach den örtlichen Gepflogenheiten bei Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt typischerweise anfallen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ BGB § 631§ 280 Abs. 1 BGB§ 631 ff. BGB§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 305 Abs. 2 BGB§ 288 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.219,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.09.2021 sowie weitere 119,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2022 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von den Kosten der 

in Höhe von 453,87 EUR freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Beklagte betreibt in eine Tankstelle mit angeschlossener Autowaschanlage. Bei dieser Waschanlage handelt es sich um eine sogenannte

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Portalwaschanlage. Am 29.07.2021 fuhr der Kläger mit seinem Pkw Marke Land

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Rover, Modell Range Rover Sport HSE in die Waschanlage hinein. Er stellte das

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Fahrzeug ordnungsgemäß ab, verließ die Waschhalle und startete den Waschvorgang. Während des Waschvorgangs wurde der Heckspoiler, der zur serienmäßigen Ausstattung des Fahrzeugs gehört, abgerissen und es entstanden Schäden am Heck.

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Der Kläger holte ein Schadensgutachten des Sachverständigenbüros ein. Auf dessen Grundlage macht er folgende Ansprüche geltend:

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Reparaturkosten netto2.372,53 EUR
Merkantiler Minderwert200,00 EUR
Sachverständigenkosten621,78 EUR
Auslagenpauschale25,00 EUR
Gesamt3.219,31 EUR
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Im Verlaufe des Rechtsstreits ließ der Kläger am 09.09.2022 die Reparatur seines Fahrzeugs durchführen. Für diesen Tag verlangt er eine

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Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 119,00 EUR.

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Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei einstandspflichtig, da sein Fahrzeug in ihrer Waschanlage beschädigt worden sei. Hierzu behauptet er, vor der Wäsche sei der Heckspoiler ordnungsgemäß befestigt gewesen.

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Der Kläger beantragt,

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1.       die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.219,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem          Basiszinssatz seit dem 03.09.2021 sowie weitere 119,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über            dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2022 zu zahlen,

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2.       die Beklagte zu verurteilen, ihn von den Kosten der

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  in Höhe von 453,87 EUR freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, der Schaden am Fahrzeug des Kläger beruhe nicht auf einer Fehlfunktion ihrer Waschanlage, sondern könne nur darauf zurückzuführen sein, dass der Heckspoiler nicht ordnungsgemäß befestigt gewesen sei. Außerdem habe die Waschanlage zum fraglichen Zeitpunkt dem aktuellen Stand der Technik entsprochen. Ferner vertritt die Beklagte die Auffassung, die Haftung für Spoiler sei nach ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen. Hilfsweise trägt die Beklagte vor, die erforderlichen Reparaturkosten seien nur mit 2.001,47 EUR zu veranschlagen, denn der im Gutachten des Sachverständigenbüros enthaltene UPE-Aufschlag von 20 % sei nicht ortsüblich und im Übrigen im Rahmen fiktiver Abrechnung ohnehin nicht ersatzfähig.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des

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Sachverständigen . Der Sachverständige hat sein

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Gutachten in der mündlichen Verhandlung ergänzend erläutert. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 27.09.2022 sowie die Sitzungsniederschrift vom 20.12.2022 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte zu aus §§ 280 Abs. 1, 631 ff. BGB auf Zahlung von insgesamt 3.338,31 EUR aufgrund des Vorfalls vom 29.07.2021.

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Bei einem Vertrag über eine Fahrzeugreinigung handelt es sich um einen

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Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB. Bei einem solchen Vertrag besteht die

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Nebenpflicht des Waschanlagenbetreibers, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug des Kunden in der Waschanlage durch den Waschvorgang nicht beschädigt wird (BGH NJW 2018, 2956; BGH NJW 2005, 422). Diese Pflicht hat die Beklagte verletzt. Wie in der zu den Akten gereichten Videoaufnahme unzweifelhaft erkennbar und auch von dem Geschäftsführer der Beklagten im Rahmen seiner persönlichen Anhörung eingeräumt, wurde der Heckspoiler des Fahrzeugs des Klägers während des Waschvorgangs heruntergerissen, obwohl der Kläger sein

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Fahrzeug ordnungsgemäß in der Waschanlage abgestellt hatte. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 27.09.2022 erläutert, dass die Dachbürste der Waschanlage den Heckspoiler unterfahren, ihn nach oben gebogen, überdehnt und schließlich abgebrochen hat. Die Behauptung der Beklagten, der Heckspoiler sei nicht ordnungsgemäß befestigt gewesen, hat sich im Rahmen der Beweisaufnahme als offensichtlich ins Blaue hinein aufgestellt und als nicht zutreffend erwiesen. Der Sachverständige hat vielmehr bestätigt, dass der serienmäßig angebrachte Heckspoiler zum Schadenszeitpunkt ordnungsgemäß und damit auch fest mit dem Fahrzeug verbunden war.

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In einem solchen Fall, in dem feststeht, dass der Schaden in der Waschanlage entstanden ist und aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrührt, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass nach den gängigen Regeln zur Verteilung der Beweislast nach Gefahren- und Verantwortungsbereichen auf eine Pflichtverletzung des Betreibers im Sinne des § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB geschlossen werden kann (BGH, NJW 1975, 685; BGH, NJW-RR 1993, 795; OLG Koblenz, NJWRR 1995, 1135; OLG Hamburg, DAR 1984, 260; OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1459; OLG Frankfurt; NJW 2018, 637). Den ihr gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegenden Nachweis fehlenden Verschuldens hat die Beklagte nicht geführt. Der Betreiber einer automatischen Waschanlage muss die maschinell, automatisch arbeitende und deswegen nicht jederzeit kontrollierbare Anlage so organisieren, betreiben, warten, kontrollieren und beaufsichtigen, wie dies nach dem Stand der Technik möglich und zumutbar ist, um Beschädigungen der Fahrzeuge zu vermeiden (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 153; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2004, 962). Zwar hat der Sachverständige in seinem Gutachten herausgearbeitet, dass der

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Abriss des Heckspoilers des klägerischen Pkw nicht auf eine Fehlfunktion der

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Waschanlage zurückzuführen ist. Dies allein reicht für einen Entlastungsbeweis im Sinne des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB jedoch nicht aus. Der Beklagten oblag es nämlich zudem, um das Fahrzeug des Klägers vor Schäden zu bewahren, im Rahmen des Waschstraßenvertrages eine Waschanlage zur Verfügung zu stellen, die zur Wäsche des Fahrzeugs in diesem Sinne geeignet war. Eine solche Waschanlage hat die Beklagte dem Kläger jedoch nicht zur Verfügung gestellt. Vielmehr war die von ihr betriebene Portalwaschanlage zum Waschen des klägerischen Fahrzeugs ungeeignet. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Portalwaschanlage der Beklagten mit dem Fahrzeug des Klägers nicht kompatibel ist, sondern bei Fahrzeugen wie dem klägerischen Pkw mit einem weit überstehenden Spoiler bei einer Wäsche in einer Portalwaschanlage immer das erhöhte Risiko besteht, dass der Spoiler abgerissen wird. Der klägerische PKW und die von der Beklagten betriebene Portalwaschanlage passen konstruktiv nicht zusammen. Da die Beklagte aufgrund des Waschanlagenvertrages verpflichtet war, für einen schadensfreien Waschvorgang zu sorgen, ergibt sich aus dem „NichtZusammenpassen“ von Fahrzeug und Portalwaschanlage aus Rechtsgründen die

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Pflichtverletzung der Beklagten. Von der diesbezüglichen Verschuldensvermutung im

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Sinne des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB hat sich die Beklagte nicht entlastet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, für beliebige Fahrzeuge einen Waschanlagenvertrag abzuschließen. Vielmehr hat sie es in der Hand, Fahrzeuge zurückzuweisen, für die die Waschanlage nicht geeignet ist, oder bei denen ein erhöhtes Schadensrisiko besteht (BGH NJW 2005, 422). Die Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, ob ihr unbekannt war, dass bei Fahrzeugen mit weit überstehendem Spoiler ein erhöhtes Schadensrisiko besteht. Wenn sie dies tatsächlich nicht gewusst haben sollte, hätte sie sich erkundigen können und informieren müssen. Im Ergebnis haftet der Betreiber einer Waschanlage für Schäden am Fahrzeug durch den Waschvorgang auch dann, wenn die Waschanlage konstruktionsbedingt nicht für serienmäßig ausgerüstete PKW eines bestimmten Fahrzeugtyps geeignet ist (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2016, 146).

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Die Haftung der Beklagten ist entgegen ihre Auffassung nicht durch allgemeine

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Geschäftsbedingungen ausgeschlossen. Die Beklagte bezieht sich insoweit auf ein

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Schild und einen Zettel, beide an einer Wand hängend, von denen sie ein Foto als Anlage B3 zum Schriftsatz vom 16.02.2022 übermittelt hat. Zunächst einmal lässt sich nicht feststellen, dass es sich bei dem Text auf dem Schild und dem Zettel überhaupt um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, geschweige denn um diejenigen der Beklagten. Der Text auf dem Schild ist unterschrieben mit „WashTec Cleaning Technology“, stammt also nicht von der Beklagten. Der darunter hängende

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Zettel lässt überhaupt nicht erkennen, dass es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen handeln soll. Sollte man entgegen Vorstehendem dennoch davon ausgehen, dass es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten handelt, sind diese jedoch nicht wirksam in das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien einbezogen worden im Sinne des § 305 Abs. 2 BGB. Die Beklage hat nämlich nicht einmal etwas dazu vorgetragen, wo genau das Schild und der Zettel in ihrem Betrieb aufgehängt sind. Hinzu kommt noch, dass sich die Regelungen auf dem Schild einerseits und auf dem Zettel andererseits widersprechen. Auf dem Zettel heißt es: „Achtung, keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler“. Danach wäre die Haftung für sämtliche Heckspoiler ausgeschlossen, unabhängig davon, ob sie serienmäßig und fest verbaut sind oder nicht. Laut Text auf dem Schild soll hingegen die Haftung des Anlagenbetreibers nur dann entfallen, wenn Fahrzeugteile nicht ordnungsgemäß befestigt oder nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehören. Im Ergebnis lässt sich ein Haftungsausschluss daher nicht feststellen.

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Dem Kläger ist bei dem streitgegenständlichen Vorfall vom 29.07.2021 insgesamt ein Schaden in Höhe von 3.338,31 EUR entstanden, den die Beklagte zu ersetzen hat.

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Dieser setzt sich wie folgt zusammen:

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Reparaturkosten netto2.372,53 EUR
Merkantiler Minderwert200,00 EUR
Sachverständigenkosten621,78 EUR
Auslagenpauschale25,00 EUR
Nutzungsausfallentschädigung119,00 EUR
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              Der               merkantile               Minderwert,               die               Sachverständigenkosten               und               die

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Nutzungsausfallentschädigung sind unstreitig. Was die Reparaturkosten anbetrifft, ist der Einwand der Beklagten, im Rahmen fiktiver Abrechnung seien UPE-Aufschläge grundsätzlich nicht ersatzfähig, unzutreffend. Diese Ansicht ist längst überholt, spätestens seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.09.2018 (NJW 2019, 852). Vielmehr sind danach UPE-Aufschläge auch bei fiktiver Abrechnung ersatzfähig, wenn und soweit sie nach den örtlichen Gepflogenheiten bei tatsächlicher Durchführung der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden. Dies ist hier der Fall. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausführt, dass die Land Rover Fachwerkstätten im Umkreis von durchweg einen Aufschlag von 20 % auf die UPE erheben. Dies ist auch in der Schadenskalkulation des Sachverständigenbüros berücksichtigt. Demnach hat die Beklagte die gesamten dort aufgeführten Netto-Reparaturkosten in Höhe von 2.372,53 EUR zu erstatten.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Kläger seine im Rahmen der Schadensabwicklung entstehenden Nebenkosten sehr wohl als Pauschale ersetzt verlangen, die sich nach überwiegender Rechtsprechung auf 25,00 EUR beläuft. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2012, 2267) ist die Abrechnung im Wege einer Pauschale möglich bei der Abwicklung von Verkehrsunfallschäden, weil es sich bei der Regulierung um ein Massengeschäft handelt. Zwar geht es hier nicht um einen Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfallgeschehen, sondern um einen Schadensersatzanspruch wegen der Beschädigung eines PKW in einer Waschanlage. Dennoch ist das Gericht der Auffassung, dass auch hier eine Pauschalierung möglich ist. Entscheidend ist, dass ein PKW beschädigt wurde. Die im Rahmen der Schadensabwicklung typischerweise entstehenden Kosten sind identisch, unabhängig davon, ob der Fahrzeugschaden bei einem Verkehrsunfall oder, wie hier, auf andere Weise eingetreten ist.

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Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus § 288 BGB. Freistellung von seinen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Teil des aufgrund des

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streitgegenständlichen Vorfalls entstandenen Schadens kann der Kläger gemäß §§ 280 Abs. 1, 631 ff. BGB beanspruchen. Der Höhe nach hat der Kläger sie zutreffend mit 453,87 EUR berechnet.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1.   wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2.   wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.

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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem

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01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit

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den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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Folgende Dokumente wurden durch untrennbar verbunden:

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BlattDokumentnameOriginalnameTyp
169 - 177UrteilUrteil erst. am 22.12.2022 12_14_33.docxUrteil
178Verkündet amVerkündet am.docxAndere / Sonstige
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Die untrennbare Verbindung wurde am 03.01.2023 um 15:33 Uhr erstellt.

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Verkündet am: 20.12.2022

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, Justizbeschäftigte als

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Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle