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Amtsgericht Ibbenbüren·3 C 267/15·06.09.2015

Schadensersatz nach StVG bei Rückwärtskollision – Klage gegen Halter teilweise erfolgreich

ZivilrechtDeliktsrechtStraßenverkehrsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger fordert 557,97 EUR Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 18.01.2015. Das Amtsgericht verurteilt die Beklagte zu 1) zur Zahlung und zur Freistellung vorgerichtlicher Anwaltskosten, weist die Klage gegen Beklagte zu 2) ab. Das Gericht stützt die Haftung auf §§ 7, 18 StVG, verneint eine Mithaftung des Klägers trotz Parkverstoßes im verkehrsberuhigten Bereich und setzt Zinsen ab Rechtshängigkeit an.

Ausgang: Klage gegen Beklagte zu 1) in Höhe von 557,97 EUR und auf Freistellung teilweise stattgegeben; Klage gegen Beklagte zu 2) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Halter eines Fahrzeugs haftet für Schäden, die beim Betrieb des Fahrzeugs entstehen, nach §§ 7, 18 StVG.

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Ein Parkverstoß außerhalb gekennzeichneter Flächen in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1) dient dem Schutz der Fußgänger und begründet nicht ohne weiteres eine Mithaftung zugunsten anderer Fahrzeugführer.

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Eine Straße ist im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO nur dann "schmal", wenn das Ein- oder Ausfahren aus einem Grundstück ohne mehrmaliges Rangieren nicht möglich ist; ein einmaliges Rangieren ist zumutbar.

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Beim Rückwärtsfahren trifft den Rückwärtsfahrenden eine erhöhte Sorgfaltspflicht; fährt er gegen ein stehendes Fahrzeug, trifft ihn regelmäßig die Hauptverantwortung für das Unfallereignis, sodass die Betriebsgefahr des stehenden Fahrzeugs zurücktreten kann.

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Verzugszinsen nach § 288 BGB können erst ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, ab dem der Schuldner in Verzug geraten ist; eine Mahnung wirkt nur gegenüber dem richtigen Adressaten als Verzugsauslösender Akt.

Relevante Normen
§ 18 StVG§ 313a ZPO§ 7 StVG§ 42 Abs. 2 StVO§ 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO§ 288 BGB

Tenor

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 557,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2015 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1) wird ferner verurteilt, den Kläger von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte L und Kollegen in Höhe von 147,56 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen der Kläger und die Beklagte zu 1) je zur Hälfte.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers werden der Beklagten zu 1) zur Hälfte auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) werden dem Kläger auferlegt.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(Ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO).

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1) richtet. Gegen die Beklagte zu 2) hat die Klage hingegen keinen Erfolg.

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Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) zu auf Zahlung restlicher 557,97 EUR aufgrund des Verkehrsunfalls vom 18.01.2015 in Ibbenbüren. Grundlage dessen sind §§ 7, 18 StVG.

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Bei dem Betrieb des Pkw der Beklagten zu 1) ist das Fahrzeug des Klägers beschädigt worden, so dass die grundsätzliche Haftung der Beklagten zu 1) nach den vorgenannten Vorschriften begründet ist.

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Eine teilweise Mithaftung des Klägers kommt nicht in Betracht. Zwar handelt es sich  bei der C-straße um einen durch Verkehrszeichen 325.1 zu § 42 Abs. 2 StVO ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereich und gemäß Nr. 4 der Erläuterungen zu diesem Verkehrszeichen dürfen Fahrzeugführer außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, so dass der Kläger einen Parkverstoß begangen hat. Allerdings kann sich die Beklagtenseite auf diesen Verstoß des Klägers nicht berufen. Das Verbot schützt nämlich nicht andere Kraftfahrzeugführer und dient nicht dazu, den reibungslosen Pkw-Verkehr in dem verkehrsberuhigten Bereich zu gewährleisten. Vielmehr korrespondiert das in Nr. 4 der Erläuterungen zu Zeichen 325.1 normierte Parkverbot mit der in Nr. 2 der Erläuterungen zu Zeichen 325.1 aufgeführten Regelung, wonach Fahrzeugführer Fußgänger weder gefährden noch behindern dürfen. Der verkehrsberuhigte Bereich stellt eine Sonderfläche dar, auf der sowohl Gehen als auch Fahren erlaubt ist, letzteres aber nur mit erheblichen Einschränkungen ( z. B. OLG Köln, NZV 1997,449). Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen. Kinderspiele sind überall erlaubt. Dem will Nr. 4 der Erläuterungen zu Zeichen 325.1 dadurch Rechnung tragen, dass es die Parkmöglichkeit nur auf gekennzeichneten Flächen gestattet und mithin die übrige Fahrbahn für Fußgänger und spielende Kinder hindernisfrei bleibt. Eine Hindernisfreiheit im Hinblick auf die Benutzung des verkehrsberuhigten Bereichs durch andere Kraftfahrzeuge ist mit der Regelung jedoch nicht beabsichtigt. Im Ergebnis kann sich daher die Beklagtenseite nicht auf einen Parkverstoß des Klägers berufen.

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Der Kläger hat auch nicht gegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO verstoßen. Nach dieser Vorschrift ist das Parken unzulässig vor Grundstücksein- und –ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger sein Fahrzeug entsprechend der Behauptung der Beklagten unmittelbar gegenüber der Grundstücksausfahrt geparkt hatte. Bei der C-straße handelt es sich nämlich nicht um eine schmale Straße im Sinne der vorgenannten Vorschrift. Was genau unter einer schmalen Straße zu verstehen ist, definiert das Gesetz nicht. Nach der Rechtsprechung (z. B. OLG Saarbrücken, NZV 1994, 328; OVG Koblenz, DAR 1999, 421) ist eine Straße schmal im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO, wenn einem auch nur wenig geübten Kraftfahrer das Einfahren bzw. Ausfahren aus seinem Grundstück nur aufgrund eines mehrmaligen Rangierens möglich ist; ein einmaliges Rangieren ist dem die Ein- oder Ausfahrt benutzenden Kraftfahrer dabei zumutbar. Angesichts der Breite von 5,20 m sowie unter Betrachtung des beklagtenseits eingereichten Fotos besteht zur Überzeugung des Gerichts kein Zweifel daran, dass auch dann, wenn gegenüber der Grundstücksausfahrt des Hausgrundstücks C-straße 90 unmittelbar ein Fahrzeug abgestellt ist, es dem Ausfahrenden ohne Weiteres möglich ist, mit einem nur einmaligen Rangieren das Ausfahren zu bewältigen.

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Abgesehen von vorstehendem kommt auch aus anderen Gründen eine Mithaftung des Klägers nicht in Betracht. Die Beklagte zu 1) ist unstreitig gegen das stehende Fahrzeug des Klägers gefahren. Es steht daher außer Frage, dass die Beklagte zu 1) hauptverantwortlich für das Zustandekommen des Unfalls ist. Sie hätte beim Rückwärtsfahren zwingend darauf achten müssen, dass der Verkehrsraum hinter ihrem Fahrzeug frei ist. Dies gilt selbstverständlich auch bei Dunkelheit. Diesen Anforderungen ist die Beklagte zu 1) offensichtlich nicht gerecht geworden. Selbst wollte man einen Parkverstoß des Klägers entgegen obigen Erwägungen im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge berücksichtigen, wäre dieser gegenüber dem Fehlverhalten der Beklagten zu 1) als derart gering einzustufen, dass auch die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs vollständig zurücktritt. Mithin ist die Beklagte zu 1) verpflichtet, den noch offenen Schaden des Klägers in Höhe von 557,97 EUR zu begleichen.

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Abzuweisen war die Klage, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 2) richtet. Die Beklagte zu 2) ist nicht passivlegitimiert. Haftpflichtversichert ist der Pkw der Beklagten zu 1) nicht bei der Beklagten zu 2), sondern bei der I AG. Zwar ist dies entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bereits „in nicht mehr zu überbietender Deutlichkeit“ aus dem vorgerichtlichen Schriftverkehr, insbesondere aus dem Abrechnungsschreiben vom 25.03.2015 zu entnehmen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich die Klage gegen die I AG hätte richten müssen und nicht gegen die Beklagte zu 2).

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Der Zinsanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1) folgt aus § 288 BGB. Allerdings kann er Zinsen nicht, wie beantragt, ab dem 22.04.2015 beanspruchen, sondern erst ab Rechtshängigkeit (28.07.2015). Das Aufforderungsschreiben des Klägers vom 09.04.2015 war weder an die Beklagte zu 1), noch an die I AG gerichtet, so dass die Beklagte zu 1) nicht infolge dieses Schreibens in Verzug geraten konnte.

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Freistellung von seinen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann der Kläger von der Beklagten zu 1) nach §§ 7 Abs. 1, 18 StVG verlangen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO ersichtlich nicht gegeben sind.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

17

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

18

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.

19

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

20

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

21

Unterschrift