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Amtsgericht Ibbenbüren·3 C 172/07·14.06.2007

Schmerzensgeld- und Schadensersatzanspruch nach Verkehrsunfall

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte restliches Schmerzensgeld und Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 21.11.2006. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagten zur Zahlung von 576,58 EUR sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltsgebühren wegen Verzuges. Die Haftung war unstreitig; ein ärztliches Attest begründete die Schmerzensgeldhöhe, bereits geleistete Zahlungen wurden angerechnet. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage auf restliches Schmerzensgeld und Schadensersatz in Höhe von 576,58 EUR nebst Zinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Geschäftsgebühr stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Haftung aus einem Verkehrsunfall begründen ärztliche Atteste einen Anspruch auf angemessenes Schmerzensgeld; bereits geleistete Zahlungen sind auf das Schmerzensgeld anzurechnen.

2

Vorgerichtlich entstandene anwaltliche Geschäftsgebühren sind als Verzugsschaden erstattungsfähig, wenn der Schädiger in Verzug geraten ist.

3

Wird eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, vermindert sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr (BGH-Grundsatz).

4

Über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils entscheidet das Gericht nach den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO; die Berufungszulassung ist nach § 511 Abs. 4 ZPO zu prüfen und kann zu versagen sein.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ Nr. 3100 VVRVG§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 713 ZPO§ 511 IV ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Ibbenbüren im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPOam 15. Juni 2007 für Recht erkannt:Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 576,58 Euro (i.W. fünfhundertsechsundsiebzig 58/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. März 2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

( Ohne Tatbestand gemäß § 313 a I ZPO. )

2

Entscheidungsgründe:Die Klage ist begründet.Der Kläger hat gegen die Beklagten wegen des Verkehrsunfalls vom 21.11.2006 einen Anspruch auf Zahlung restlichen Schmerzensgeldes und restlichen Schadensersatzes in Höhe von insgesamt 576,58 Euro.

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Die Parteien sind darüber einig, dass die Beklagten für die Folgen des Verkehrs- unfalls ungemindert haften, so dass sich Ausführungen zum Anspruchsgrund er-übrigen.Die Körperverletzungen, die der Kläger bei dem Unfall erlitt und die sich aus dem vom Kläger vorgelegten Attest der Arztpraxis T und Partner ergeben, rechtfertigen ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 750,00 Euro. Nachdem seitens der Beklagten bereits 250,00 Euro gezahlt wurden, verbleibt ein Anspruch des Klägers in Höhe von 500,00 Euro, so dass die Beklagten insofern antragsgemäß zu verurteilen waren.

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Außerdem haben die Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Verzuges die durch die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr in Höhe von 76,58 Euro zu bezahlen. Insofern hat der 8. Zivilsenat des BGH am 07.03.2007 entschieden:„Ist nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VVRVG eine wegen desselben Gegenstandes entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, so vermindert sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen

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Verfahren anfallende Verfahrensgebühr.“Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Voraussetzungen des § 511 IV ZPO für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.