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Amtsgericht Höxter·7 M 1222-18·03.12.2018

Antrag auf Aufhebung der Pfändung von Krankengeld auf Pfändungsschutzkonto abgewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner beantragte die Aufhebung der Pfändung zweier Zahlungen vom 23.10.2018 und 30.10.2018 auf seinem Pfändungsschutzkonto. Streitpunkt war, ob es sich um unpfändbares Krankengeld bzw. geschütztes Guthaben handelt und ob eine Aufhebung nach §§ 850k, 765a ZPO gerechtfertigt ist. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, da die Zahlungen pfändbar bzw. als Sparvermögen anzusehen sind und keine besonderen Härtegründe vorliegen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Schuldner auferlegt.

Ausgang: Antrag auf Aufhebung der Pfändung der Beträge vom 23.10.2018 und 30.10.2018 als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Krankengeld kann mit der Überweisung auf das Konto der Pfändung unterliegen und ist nicht per se unpfändbar.

2

Bereits auf dem Konto gutgeschriebene Beträge, die außerhalb des laufenden Bezugszeitraums stehen, können als Sparvermögen gelten und der Abführung unterliegen.

3

Eine Freigabe nach § 850k ZPO kommt nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (z. B. nicht ausgeschöpfter Freibetrag) in Betracht.

4

Nach § 765a ZPO ist eine Aufhebung, Untersagung oder Einstellung der Vollstreckung nur bei ganz besonderen Umständen und bei einem krassen Missverhältnis der Interessen zulässig; allgemeine wirtschaftliche oder soziale Erwägungen genügen nicht.

5

Aufwendungen für Fahrten zur Arbeit rechtfertigen keine Freigabe von Krankengeld, soweit der Leistungsbezug einen Fahrtbedarf entfallen lässt.

Relevante Normen
§ 850k ZPO§ 765a ZPO§ 788 ZPO§ 793 ZPO§ 11 Abs. 1 RPflG§ 567 Abs. 1, 2 ZPO

Tenor

wird der Antrag des Schuldners vom 03.12.2018 auf Aufhebung der Pfändung bezüglich der am 23.10.2018 erfolgten Zahlung am 23.10.2018 in Höhe von 1.270,92 Euro und am 30.10.2018 in Höhe von 907,08 Euro gemäß §§ 850k, 765a ZPO kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

2

Mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Höxter vom 31.03.2015, AZ: 7 M 279/15, wurde u. a. der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Guthabens gegenüber der Drittschuldnerin zu 2) gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen.

3

Das Konto des Schuldners wird derzeit als Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k ZPO geführt.

4

Die Drittschuldnerin verweigert eine Auszahlung der am a) 23.10.2018 und b) 30.10.2018 gebuchten Beträge in Höhe von a) 1.270,92 Euro und b) 907,80 Euro mit dem Hinweis, dass der Pfändungsfreibetrag ausgeschöpft ist bzw. damit überschritten wurde.

5

Es wurde von der B Krankengeld auf das Konto des Schuldners überwiesen. Wie sich aus den eingereichten Schriftsätzen vom 28.11.2018 und vom 03.12.2018 ergibt, handelt es sich um eine fehlerhafte Überweisung. Der zu viel überwiesene Betrag wurde für die Zahlung für Dezember einbehalten.

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Der Schuldner erklärt, dass er die überwiesenen Beträge zum Lebensunterhalt benötigt und dass diese nicht abgeführt werden dürfen. Mit dem für den Monat Dezember verbleibenden Betrag in Höhe von 619,51 Euro kann der Lebensunterhalt nicht bestritten werden, da dieser 590,00 Euro für Miete und Nebenkosten, 200,00 Euro für das Auto (Fahrten zur Arbeit) und Geld für den Lebensunterhalt benötigt.

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Die Gläubigerseite wurde zu dem Antrag des Schuldners nicht gehört, da die Sache eilbedürftig war.

8

Eine Freigabe gem. § 850 k ZPO erfolgt nicht, da die Voraussetzungen nicht gegeben sind. Mit der Überweisung auf das Konto kann auch das Krankengeld gepfändet werden. Weiterhin wurde das Geld bereits im Monat Oktober überwiesen, sodass es sich nunmehr um Sparvermögen handelt, welches abzuführen ist. Unabhängig davon kann eine Freigabe der 200,00 Euro nicht erfolgen, da der Schuldner Krankengeld bezieht und eben keine Aufwendungen für Fahrten zur Arbeit hat.

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Die Voraussetzungen für eine Freigabe der o. g. Beträge gemäß § 765a ZPO liegen ebenfalls nicht vor.

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Gemäß § 765a ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.

11

Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der Schuldner mit Härten, welche jede Zwangsvollstreckung mit sich bringt, abzufinden hat. Es begründet daher keine Härte im Sinne des § 765a ZPO, dass die Zwangsvollstreckungsmaßnahme einen erheblichen Eingriff in den Lebenskreis des Schuldners bewirkt (Frankfurt OLGZ 81, 250).

12

Für Anwendung des § 765a ZPO genügen weder allgemeine wirtschaftliche Erwägungen noch soziale Gesichtspunkte. Anzuwenden ist § 765a ZPO nur in besonders gelagerten Fällen, nämlich nur dann, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers zu einem ganz untragbaren Ergebnis führen würde (vgl. Zöller, Kommentar zur ZPO, 31. Aufl., Rd-Nr. 5 zu § 765a ZPO).

13

Schuldnerschutz im Rahmen von § 765a ZPO kann nur bei krassem Missverhältnis der für und gegen die Vollstreckung sprechenden Interessen gewährt werden. Ein solch krasses Missverhältnis ist hier nicht zu erkennen.

14

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 788 ZPO zurückzuweisen.

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Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde (§§ 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) zulässig.

17

Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).

18

Die Rechtsbehelfe sind binnen einer nicht verlängerbaren Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses in Schriftform und deutscher Sprache oder zu Protokoll der Geschäftsstelle in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Höxter (Möllinger Straße 8, 37671 Höxter), dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Paderborn (Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn) als Beschwerdegericht einzulegen.

19

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Sie soll begründet werden. Für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes bei Gericht oder der Protokollierung maßgeblich. Die sofortige Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines anderen als der vorgenannten Gerichte erklärt werden. Protokolliert ein anderes als die vorgenannten Gerichte die Beschwerde, ist der Eingang des Protokolls beim Amtsgericht Höxter (Möllinger Straße 8, 37671 Höxter) oder beim Landgericht Paderborn (Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn) als Beschwerdegericht zur Einhaltung der Frist maßgeblich.

20

Höxter, 04.12.2018