Unterhaltspflicht: Anspruch auf Differenz zum Regelunterhalt trotz Arbeitslosigkeit
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin fordert von dem getrennt lebenden Ehemann Unterhalt für drei gemeinsame minderjährige Kinder und verlangt die Differenz zwischen anerkannten Unterhaltsurkunden und dem Regelunterhalt der Düsseldorfer Tabelle. Das Gericht gab der Klage statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung der Differenz ab März 2005. Als Begründung setzte es fiktives Einkommen bei unzureichenden Erwerbsbemühungen an; Pflegegeld ist nicht anrechenbares Einkommen.
Ausgang: Klage auf Zahlung der Differenz zum Regelunterhalt gegen den Beklagten ab März 2005 in vollem Umfang stattgegeben; Beklagter trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, ist gemäß §§ 1601 ff., 1612a BGB zur Zahlung des Barunterhalts in Höhe mindestens des Regelbetrags der Düsseldorfer Tabelle verpflichtet.
Bei Arbeitslosigkeit sind vom Unterhaltsschuldner intensive, laufende Erwerbsbemühungen zu verlangen; werden diese nicht substantiiert dargetan, kann fiktives Einkommen zugrunde gelegt werden.
Das bei einem behinderten Kind gezahlte Pflegegeld stellt kein anrechenbares Einkommen im Unterhaltsrecht dar.
Die Anerkennung von Unterhaltsverpflichtungen in Unterhaltsurkunden mindert nicht den Anspruch auf den nach der Düsseldorfer Tabelle geschuldeten Regelunterhalt; die Differenz ist gegebenenfalls durchzusetzen.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab März 2005 bis zum / 05. eines jeden Monates
a) für die am … geborene H über den mit Urkunde über die Verpflichtung zum Unterhalt der Stadt M -Urkunden-Register-Nr. … - anerkannten Betrag in Höhe von 177,00 € weitere 127,00 €.
b) für den am … geborenen H über den mit Urkunde über die Verpflichtung zum Unterhalt der Stadt M -Urkunden-Register-Nr. … - anerkannten Betrag in Höhe von 150,00 € weitere 94,00 €,
c) für die am … geborene H über den mit Urkunde über die Verpflichtung zum Unterhalt der Stadt M - Urkunden-Register-Nr. … - anerkannten Betrag in Höhe von 150,00 € weitere 94,00 € monatlichen Unterhalt zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterhalt für die bei ihr lebenden gemeinsamen minderjährigen Kinder der Parteien.
Die Parteien sind in Trennung lebende Eheleute. Die Ehe wurde am … in I geschlossen; seit dem … leben die Parteien getrennt. Aus der Ehe der Parteien sind drei Kinder, nämlich G (geboren am …), W (geboren am …) und W (geboren am …) hervorgegangen. G ist Schülerin, W ist zu 100 % behindert. Aufgrund seiner Behinderung wird für ihn Pflegegeld gezahlt. Nach dem Auszug des Beklagten aus der gemeinsamen Ehewohnung im September 2004 verblieben die Kinder bei der Klägerin.
Soweit zwischenzeitlich der Kreis I an die Klägerin Leistungen aus der Unter-haltsvorschußkasse erbracht hat, ist bezüglich etwaiger Unterhaltsansprüche gegen den Beklagten zwischenzeitlich eine Rückabtretung an die Klägerin durch das Land NRW, vertreten durch den Kreis I, erfolgt. Ein Anspruch der Klägerin auf Trennungsunterhalt ist gegenwärtig nicht anhängig.
Mit Schreiben vom 14.03.2005 wurde seitens der Klägerin erstmals der Beklagte zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse aufgefordert und zugleich die Zahlung von Kindesunterhalt von monatlich 304,00 € für G bzw. jeweils 249,00 € für W und W gefordert.
Während des dem Rechtsstreit vorausgehenden Prozesskostenhilfeprüfungsverfah-rens erkannte der Beklagte seine Unterhaltspflichten gegenüber seinen Kindern jeweils durch „Urkunde über die Verpflichtung zum Unterhalt", ausgestellt aufgrund der Erklärung des Beklagten vom 23.05.2005 gegenüber der Stadt M zu den Urkunden — Register — Nr. … — …, teilweise an. So verpflichtete sich der Beklagte, für G 177,00 € und für die beiden anderen Kinder jeweils 150,00 € ab März 2005 zu zahlen. Diese Zahlungen leistete der Beklagte auch.
Der Beklagte war im März 2005 arbeitslos. Zuvor war er als selbstständiger Handelsvertreter des „E mit dem Vertrieb von Versicherungen befasst. Aufgrund einer eigenen Kündigung trat der Verlust des Arbeitsplatzes ein. Im März 2005 bezog der Beklagte Arbeitslosengeld von 1380,00 € im Monat.
Seit August 2005 hat sich der Beklagte erneut selbstständig gemacht. Er ist auf Provisionsbasis bei einem Versicherungsmakler beschäftigt. Derzeit erhält er zumindest von der Agentur für Arbeit Überbrückungsgeld in Höhe von 2.300 €.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ab März 2005 bis zum 05. eines jeden Monates
a) für die am … geborene G über den mit Urkunde über die Verpflichtung zum Unterhalt der Stadt M -Urkunden-Register-Nr. … - anerkannten Betrag in Höhe von 177,00 € weitere 127,00 €,
b) für den am … geborenen W über den mit Urkunde über die Verpflichtung zum Unterhalt der Stadt M -Urkunden-Register-Nr. … - anerkannten Betrag in Höhe von 150,00 € weitere 94,00 €,
c) für die am … geborene W über den mit Urkunde über die Verpflichtung zum Unterhalt der Stadt M - Urkunden-Register-Nr. … - anerkannten Betrag in Höhe von 150,00 € weitere 94,00 € monatlichen Unterhalt zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass er über seine in den Unterhaltsurkunden eingegangene Zahlungspflichten gegenüber den gemeinsamen Kindern nicht zur Zahlung von Unterhalt verspflichtet ist. Insofern beruft er sich auf seine mangelnde Leistungsfähigkeit.
Der Beklagte behauptet, dass er seine berufliche Stellung beim „E" nicht aus freiem Willen aufgegeben habe. Die Eigenkündigung sei ihm nahe gelegt worden, da man ihm sonst seitens seines Arbeitgebers die Kündigung ausgesprochen hätte. Bereits im Vorfeld der Kündigung habe er sich beim I, der G und der B beworben. Diese Bewerbungen seien im Januar 2005 abschlägig beschieden worden. Auch eine Bewerbung bei der Unternehmensberatung Q vom 15.12.2004 sei ohne Erfolg geblieben.
Während der Zeit der Arbeitslosigkeit habe er sich über die Agentur für Arbeit und zusätzlich beim Arbeitsmarkt T arbeitssuchend gemeldet und mehrere Besprechungen gehabt. Er habe in der Folge eine Vielzahl von Bewerbungen mündlich, fernmündlich und schriftlich durchgeführt. Unter anderem habe er sich am 27.05.2005 beim W und 02.06.2005 bei der M beworben, jedoch jeweils erfolglos. Zwischenzeitlich eingegangene tätigkeitsvorbereitende Seminare - Angebote der I und der U habe er abgelehnt. Bei der I Versicherung sei eine Teilnahmegebühr von 120,00 € gefordert worden, die er nicht habe aufbringen können. Bei der U habe man von ihm gefordert, 50 Adressen aus seinem Umfeld anzugeben, was er als unseriös empfunden habe. Soweit ihm seitens der I ansonsten eine Außendiensttätigkeit vorgeschlagen worden sei, habe er eine solche seinerzeit nicht angestrebt.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass das für W gezahlte Pflegegeld entweder anteilig auf den Unterhalt angerechnet oder aber ihm zum Teil ausgezahlt werden müsse. Denn wenn dieses für den krankheitsbedingten Pflegeaufwand gezahlt werde, müsse berücksichtigt werden, dass W während seines Aufenthaltes bei ihm von ihm gepflegt und versorgt werde.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der Beklagte ist gemäß §§ 1601 ff, 1612 a ff BGB als derjenige Elternteil, bei dem die gemeinsamen Kinder nicht leben, verpflichtet, an die Klägerin den Barunterhalt für die drei minderjährigen Kinder in Höhe von mindestens 100 % des Regelbetrages der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen, was — unter Berücksichtigung der unter dem 23.05.2005 errichteten Unterhaltsurkunden — die im Tenor ausgesprochene Verpflichtung ausmacht.
An der Leistungsfähigkeit des Beklagten mindestens in Höhe von 100 % des Regelunterhaltes für die drei minderjährigen Kinder ab März 2005 bestehen auch im Hinblick auf die am 01.02.2005 eingetretene und bis 31.07.2005 andauernde Arbeitslosigkeit keine zu berücksichtigenden Zweifel. Denn in Ansehung seiner gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber den minderjährigen Klägern kommt eine Berücksichtigung lediglich seines tatsächlichen Einkommens aus dem Bezug von Arbeitslosengeld nicht in Betracht.
So ist schon fraglich, ob der Beklagte sich hier auf den unverschuldeten Verlust seines Arbeitsplatzes berufen kann. Zwar ist seinem Vortrag, dass er zu seiner Eigenkündigung mehr oder minder gedrängt wurde, nicht weiter im Wege einer Beweisaufnahme nachgegangen worden. Dies war auch nicht notwendig. Denn aus seinem eigenen Vortrag ergab sich zumindest, dass er selbst an einer beruflichen Veränderung interessiert war, denn anders wären seine Bewerbungen im Dezember 2004 nicht zu erklären. Dies mag damit zusammenhängen, dass er selbst seine Stellung als gefährdet ansah. Aufgrund der gegenüber den minderjährigen Klägern bestehenden gesteigerten Unterhaltspflicht aus § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB obliegt es dem Beklagten, sein Einkommen ggf. durch äußerste Anstrengung so zu erhalten und zu mehren, dass er zur Erfüllung eines angemessenen Kindesunterhaltes in der Lage ist ( BGH FamRZ 1994, 303 ). Muss sich also im Falle der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Anstellung bemühen, so gilt dies auch für den Fall, dass sich eine solche abzeichnet. Hinreichende Erwerbsbemühungen liegen nur vor, wenn der Unterhaltsschuldner neben der Stellensuche über das Arbeitsamt auch noch aus eigenem Antrieb laufend über Zeitungsannoncen, Vermittlungsagenturen und ähnliches eine Anstellung sucht (BGH, FamRZ 2000, 1358). Unter Umständen ist ihm eine Erwerbstätigkeit zumutbar, die er nur im Wege eines Orts- oder Berufswechsels erreichen kann (BGH, aaO). Notfalls muss er auch andere Tätigkeiten bis hin zu Aushilfs-und Gelegenheitsarbeiten übernehmen ( BGH, aaO), damit der Mindestunterhalt des berechtigten Kindes sicher gestellt werden kann.
Intensive Bemühungen, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, die den oben genannten Anforderungen gerecht werden, hat der Beklagte weder für die Zeit vor noch nach der Kündigung substantiiert dargetan. Die Rechtsprechung fordert von einem Arbeitslosen in der Regel 20 — 30 Bewerbungen pro Monat. Die wenigen Bewerbungen vor der Kündigung und die noch geringere Zahl an konkret dargelegten Bewerbungen danach erreichen diese Größenordnung nicht annähernd. Soweit der Beklagte sich auf mündliche Bewerbungen beruft, ist sein Vortrag derart unkonkret und vage, dass dies nicht berücksichtigt werden konnte. Dafür, dass dem Beklagten der Arbeitsmarkt faktisch verschlossen wäre, liegen keine Anhaltspunkte vor. Im Gegenteil/ zeigt gerade die jetzt eingetretene Situation, in der der Beklagte wieder einer Erwerbstätigkeit nachgeht, dass dies nicht der Fall ist. Zudem muß er sich vorhalten lassen, dass er eine mögliche Aussendiensttätigkeit zurückgewiesen hat, weil ihm seinerzeit etwas anderes vorschwebte.
Da der Beklagte nach alledem ausreichende intensivste Erwerbsbemühungen nicht dargelegt hat, ist ihm das fiktive monatliche Nettoeinkommen anzurechnen, das er bei bestmöglicher Ausnutzung seiner Arbeitskraft wenigstens monatlich verdienen könnte ( vgl. OLG Hamm, DAVorm 1997, 797).
Hätte der Beklagte sich gehörig um eine Arbeit bemüht und seine Arbeitskraft bestmöglich eingesetzt, wäre er mindestens in Höhe von 100 % des Regelbetrages der Düsseldorfer Tabelle leistungsfähig, so dass auch in dieser Größenordnung seine Unterhaltspflicht gegenüber den Klägern besteht.
Erst recht gilt dies für die Zeit von August 2005 an. Soweit der Beklagte hier von dem ihm ausgezahlten Überbrückungsgeld in Höhe von 2.300 € Versicherungsbeiträge abführen muß, fehlt es gänzlich an einer Darlegung des Umfangs derselben. Schon deswegen kann er sich nicht darauf berufen, dass es ihm nicht möglich sein soll, den Mindestunterhalt für seine Kinder zu bezahlen.
Der Beklagte kann sich nach alledem nicht auf seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit berufen, soweit die Klägerin — wie hier - die Differenz zwischen der in den Unterhaltsurkunden eingegangenen Verpflichtung und dem Regelunterhalt beanspruchen. Der Klage war daher stattzugeben. Ergänzend ist auszuführen, dass eine An-rechung des für W ausgezahlten Pflegegeldes zugunsten des Beklagten nicht in Betracht kommt. Behinderungsbedingte Sozialleistungen, die an ein Kind fließen, sind kein anrechenbares Einkommen im Rahmen des Unterhaltsanspruches (vgl. Wendl/Staudigl, 6. Auflage, Rz. 327 zu § 2)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 704 Abs. 1, 708 Nr. 8, 711 ZPO.