Computerbetrug (Card‑Sharing) – Verurteilung in 54 Fällen, Bewährung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte bot von Juni 2010 bis Oktober 2011 im Internet Card‑Sharing an und verbreitete gegen Entgelt entschlüsselte Zugangssignale für kostenpflichtige Programme. Das Gericht stellte Computerbetrug in 54 Fällen fest und erkannte Gewerbsmäßigkeit. Aus den Einzelstrafen bildete es eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt wegen Geständnis, unbescholtener Vergangenheit und familiärer Verantwortung.
Ausgang: Angeklagter wegen Computerbetrugs in 54 Fällen zu 1 Jahr und 4 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Computerbetrug (§ 263a Abs. 1 StGB) liegt vor, wenn jemand unbefugt Verschlüsselungen bzw. Berechtigungsdaten ausliest und die so erlangten Zugangsmöglichkeiten verbreitet oder zur Nutzung überlässt.
Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB ist gegeben, wenn wiederholte Tathandlungen eine nicht nur vorübergehende und nicht nur ganz unerhebliche Einnahmequelle begründen.
Ist zwischen mehreren Taten ein enger sachlicher und situativer Zusammenhang gegeben, handelt es sich um Tatmehrheit; die Einzelstrafen sind nach §§ 53, 54 StGB zu einer Gesamtstrafe zusammenzufassen.
Ein umfassendes Geständnis und das Fehlen von Vorstrafen sind strafmildernde Umstände, die innerhalb des Strafrahmens zu milderen Einzelstrafen führen können.
Die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB setzt eine günstige Sozialprognose und gegebenenfalls besondere Umstände (z. B. familiäre Verantwortung) voraus, die die Aussetzung rechtfertigen.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Computerbetruges in 54 Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Er trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen
Auslagen.
§§ 263a Abs. 1, 2, 263 Abs. 3 Nr. 1, 53, 56 StGB
Gründe
I.
Der 31jährige Angeklagte ist Straßenbaufacharbeiter, er erzielt monatliches Nettoeinkommen von 2.100 €. Er ist verheiratet, hat 2 Kinder, die Ehefrau hat keine eigenen Einkünfte.
Im Bundeszentralregister sind keine Eintragungen vorhanden.
II.
Vom 03.06.2010 bis zum 25.10.2011 bot der Angeklagte im Internet ein sog. „Card-Sharing“ zum Empfang kostenpflichtiger verschlüsselter Programme des Anbieters ... an. Seine Kunden zahlten an ihn monatlich 13 €, bei einem mindestens 3monatigen Abo monatlich 10 €. So erzielte er folgende Einnahmen:
1. …, 208 €,
2. …, 447 €,
3. ..., 221 €,
4. …, 208 €,
5. …, 208 €,
6. …, 832 € und 221 €,
7. …, 247 €,
8. …,156 €,
9. …, 195 €,
10. …, 150 €,
11. …, 234 €,
12. …, 144 €,
13. …, 169 €,
14. …, 169 €,
15. …, 169 €,
16. …, 156 €,
17. …, 143 €,
18. …, 312 €,
19. …, 160 €,
20. …, 130 €,
21. …, 130 €,
22. …, 702 €,
23. … , 143 €,
24. …, 234 €,
25. …, 234 €,
26. …, 520 €,
27. …, 78 €,
28. …, 78 €,
29. …, 78 €,
30. …, 78 €,
31. …, 65 €,
32. …, 221 €,
33. …, 65 €,
34. …, 65 €,
35. …, 65 €,
36. …, 286 €,
37. …, 52 €,
38. …, 208 €,
39. …, 130 €,
40. …, 65 €,
41. …, 156 €,
42. …, 234 €,
43. …, 78 €,
44. …, 130 €,
45. …, 52 €,
46. …, 52 €,
47. …, 65 €,
48. …, 65 €,
49. …, 65 €,
50. …, 156 €,
51. …, 117 €,
52. …, 78 €,
53. …, 117 €,
54. …, 91 €.
III.
Der Angeklagte hat die Vorwürfe glaubhaft eingeräumt.
IV.
Durch sein Verhalten hat der Angeklagte sich wegen Computerbetruges gem. § 263a Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem er unbefugt die Verschlüsselung der Originalsmartkarten des Anbieters ... ausgelesen und über einen extra eingerichteten Server im Internet gegen Entgelt verbreitet hat. Er handelte gewerbsmäßig im Sinne des § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB, verschaffte sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende und nicht nur ganz unerhebliche Einnahmequelle.
Die einzelnen Tathandlungen, zu Gunsten des Angeklagten orientiert an der Anzahl seiner Kunden, stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB.
V.
Die gegen den Angeklagten wegen dieser Taten zu verhängenden Einzelstrafen waren dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren androht. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten sein umfassendes Geständnis zu berücksichtigen, er ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. Unter Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände hält das Gericht wegen jeder Tat die Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten für tat- und schuldangemessen. Aus den Einzelstrafen war gem. §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Diese hat das Gericht nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände auf 1 Jahr und 4 Monate bemessen, die zur Einwirkung auf ihn erforderlich, andererseits auch ausreichend erscheint. Dabei wurde insbesondere berücksichtigt, dass zwischen allen Taten enger sachlicher und situativer Zusammenhang besteht.
Die Vollstreckung der Strafe konnte gem. § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Dem Angeklagten kann sowohl eine günstige Sozialprognose gestellt werden, ferner liegen besondere Umstände vor, die die Aussetzung rechtfertigen. Er lebte bislang straffrei, in absolut stabilen und geordneten Lebensverhältnissen, trägt Verantwortung für seine Familie, die er nicht leichtfertig aufs Spiel setzen wird. Nach der Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit ist es daher zu erwarten, dass der Angeklagte sich bereits die Verurteilung zur ausreichenden Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.