Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung bei manipuliertem Müllfahrzeug
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagten wurden wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) verurteilt, nachdem ein Mitarbeiter beim Rückwärtsfahren eines Müllentsorgungsfahrzeugs zwischen Fahrzeug und Baum eingeklemmt und tödlich verletzt wurde. Der Fahrer hatte beim Rückwärtsfahren Sorgfaltspflichten verletzt; der Unternehmer hatte das Fahrzeug durch Aushebeln der Rückfahrsperre gefährdet und Prüfpflichten unterlassen. Gericht und Strafzumessung berücksichtigten Verschulden, Gefährdungsbewusstsein und persönliche Verhältnisse; gegen den Unternehmer wurde Freiheitsstrafe zur Bewährung bzw. Geldstrafe gegen den Fahrer verhängt.
Ausgang: Anklage wegen fahrlässiger Tötung gegen beide Angeklagte überwiegend für begründet erklärt; Verurteilung zu Freiheits- bzw. Geldstrafe
Abstrakte Rechtssätze
Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) liegt vor, wenn durch das außer Achtlassen der erforderlichen Sorgfalt beim Führen eines Fahrzeugs der Tod eines anderen verursacht wird und der Eintritt des Todes vorhersehbar und vermeidbar war.
Die Duldung oder Anordnung der Manipulation sicherheitsrelevanter Einrichtungen sowie das Unterlassen vorgeschriebener Unfallverhütungsprüfungen kann den tatbestandlichen Verursachungsbeitrag des Unternehmers begründen und zur Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung führen.
Die Manipulation einer Rückfahrsperre, durch die das Fahrzeug trotz Belastung der Trittstufe rückwärts bewegt werden kann, schafft eine vorhersehbare, riskierende Gefahrenlage, deren Inkaufnahme ein fahrlässiges Verhalten begründet.
Bei der Strafzumessung sind ein unbescholtener Vorstrafenstand, Geständnis/Empathiebekundungen und eine günstige Sozialprognose strafmildernd; grobe Pflichtverletzungen des Arbeitgebers können hingegen die Verhängung von Freiheitsstrafe rechtfertigen.
Die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung (§ 56 StGB) ist möglich, wenn die Erfolgsaussichten der Erziehung durch Strafvollzug nicht erforderlich erscheinen und die Sozialprognose günstig ist.
Tenor
Die Angeklagten sind wegen fahrlässiger Tötung schuldig.
Der Angeklagte ... wird zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte ... wird zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 40,00 € verurteilt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: § 222 StGB bzgl. ...
§ 222, 56 StGB bzgl. ...
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
I.
Der 53-jährige Angeklagte ... ist von Beruf Busfahrer, sein monatlicher Nettoverdienst liegt bei 1.700,00 €. Der Angeklagte ... ist verheiratet, seine Ehefrau hat Einkünfte von ca. 500,00 € monatlich. Seine Kinder sind erwachsen.
In seinem Strafregister ist kein Eintrag enthalten.
Der 54-jährige Angeklagte ... ist selbstständig im Bereich Entsorgung, sein monatlicher Nettoverdienst beläuft sich auf 2.000,00 €. Der Angeklagte ... ist geschieden, die beiden Kinder sind erwachsen. Unterhaltspflichten bestehen nicht.
In seinem Strafregister ist kein Eintrag enthalten.
II.
Der Angeklagte ... betreibt ein Entsorgungsunternehmen. Der Angeklagte ... war dort bis in das Jahr 2023 angestellt.
Am 03.03.2023 gegen 6 Uhr führte der Angeklagte ... gemeinsam mit seinem Kollegen ... Müllentsorgungsarbeiten auf der ...-Straße in ... durch. Dabei führte der Angeklagte ... das Müllentsorgungsfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ..., FIN ..., des Angeklagten ..., während sein Kollege ... die Mülltonnen zum Fahrzeug brachte. Als Herr ... bemerkte, dass die Entleerung einer schon passierten Mülltonne übersehen wurde, betätigte dieser die hinten am Fahrzeug angebrachte Klingel. Der Angeklagte ..., welcher parallel mit seinem Bekannten … telefonierte, legte daraufhin den Rückwärtsgang ein, ohne sich zu vergewissern, wo sich Herr ... befand und ohne diesen im Sichtfeld zu haben. Herr ... stand zu diesem Zeitpunkt auf der hinten am Fahrzeug angebrachten, ausgeklappten Trittstufe der rechten Seite. Der Angeklagte ... fuhr rückwärts, kam aufgrund leichter Unachtsamkeit von der Straße ab und kollidierte mit einem am Rand stehenden Baum, wodurch Herr ... zwischen dem Baum und dem Müllentsorgungsfahrzeug eingeklemmt wurde. Herr ... erlitt ein schweres Polytrauma mit Schwerpunkt des Beckens und des Brustkorbes. Infolgedessen verstarb er noch am Unfallort. Der Unfall wäre für den Angeklagten ... bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vermeidbar gewesen.
Zudem wurde der Unfall auch dadurch erst ermöglicht, dass das Müllentsorgungsfahrzeug des Angeklagten ... im Bereich der Trittstufen mit einer Kette manipuliert war. Diese ermöglichte, dass das Müllentsorgungsfahrzeug rückwärts fahren konnte, obwohl eine Person auf der Trittstufe stand. Ohne die Kette hätte eine Rückfahrsperre das Rückwärtsfahren des Entsorgungsfahrzeugs bei Belastung der Trittstufe durch Personen verhindert. Diese Manipulation der Sicherheitseinrichtung wurde durch den Angeklagten ... angeordnet oder jedenfalls geduldet. Zudem unterließ er es pflichtwidrig, die auf ihn zugelassenen Fahrzeuge der jährlich vorgeschrieben Unfallverhütungsprüfung zu unterziehen, bei welcher das Außerkraftsetzen der Rückfahrsperre aufgefallen und beanstandet worden wäre. Dabei hätte der Angeklagte ... auch erkennen können und müssen, dass es durch die Manipulation der Rückfahrsperre und der unterlassenen Unfallverhütungsprüfung zu Verkehrsunfällen auch mit tödlichem Ausgang kommen konnte, wenn Personen während der Rückwärtsfahrt auf der Trittstufe stehen.
III.
Die Angeklagten haben sich nicht zur Sache eingelassen.
Der Verteidiger des Angeklagten ... hat die Manipulation der Trittstufe grundsätzlich eingeräumt, allerdings sei die Kette bei verlassen des Betriebshofes nicht eingehängt gewesen. Ferner fehle es an der Kausalität zwischen der Manipulation und dem tödlichen Unfall. Es sei nicht klar, ob Herr ... zum Unfallzeitpunkt überhaupt auf dem Tritt gestanden habe. Herr ... könne aufgrund eines gesundheitlichen Notfalls unter das Fahrzeug geraten sein, so habe er wenige Monat zuvor einen epileptischen Anfall während der Arbeit erlitten.
Die Angeklagten wurden der Tatbegehung im oben festgestellten Umfang überführt durch die in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen. Diese beruhen auf der verlesenen Todesbescheinigung vom 3.3.2023, den uneidlichen Aussagen der Zeugen ..., ..., …, …, …, … und …, den mündlich erstatteten Gutachten der Frau ... (Rechtsmedizin …) und Frau ... (DEKRA …) sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern von der Unfallörtlichkeit und von dem Unfallfahrzeug, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 15f., 196f und Sonderheft 5 verwiesen wird.
IV.
Die Angeklagten haben sich wegen fahrlässiger Tötung gem. § 222 StGB schuldig gemacht.
Der Angeklagte … durch außer Acht lassen der erforderlichen Sorgfalt beim rückwärts fahren. Er hat ein schweres Fahrzeug rückwärts bewegt, ohne sich zuvor zu vergewissern, wo sein Kollege sich aufhielt. Dass dieser sich zwecks Leerung der Tonnen hinter dem Fahrzeug befinden oder wegen der übersehenen Tonnen auf einer der hinten angebrachten Trittstufen stehen könnte, war naheliegend. Die Möglichkeit die Rückfahrsperre des Fahrzeugs durch einhängen der Kette auszusetzen, war dem Angeklagten ... wie allen anderen Mitarbeitern bekannt.
Der Verursachungsbeitrag des Angeklagten ... lag darin, dass er seinen Mitarbeitern ... und ... ein Entsorgungsfahrzeug zur Verfügung stellte, mit dem trotz Belastung der Trittstufe durch eine Person rückwärts gefahren werden konnte. Hierdurch wurden auf dem Tritt stehende Mitarbeitern erhöhten Gefahren ausgesetzt. Dazu zählt unter anderem das Risiko bei rückwärtigen Anstößen des Entsorgungsfahrzeugs Verletzungen durch einklemmen oder einquetschen zu erleiden. Dem Angeklagten ... war bekannt, dass seine Mitarbeiter von der Möglichkeit bei Rückwärtsfahrt des Entsorgungsfahrzeugs auf dem Tritt zu stehen aus Gründen der Zeitersparnis Gebrauch machten.
V.
Die gegen die Angeklagten zu verhängende Strafe war bei beiden Angeklagten dem § 222 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe androht.
1. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten ... zu berücksichtigen, dass in seinem Strafregister kein Eintrag enthalten ist. Er ist durch die psychische Belastung der Tatfolgen selbst geschädigt, hat glaubhaft bekundet, wie Leid im der Unfall tue. Die dunklen Lichtverhältnisse in den frühen Morgenstunden mögen mit verantwortlich gewesen sein, dass er mit dem Fahrzeug von der Fahrbahn abkam.
Gegen ihn spricht, dass er durch das Telefonat mit Herrn … abgelenkt war und nicht verfolgt hat, welche Arbeitsschritte sein Kollege ausführt.
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten ... sprechenden Umstände erachtet das Gericht die Verhängung einer spürbaren Geldstrafe gerade noch für ausreichend. Diese wurde auf 150 Tagessätze festgesetzt, bei Bemessung der Tagessatzhöhe wurde die anteilige Unterhaltspflicht des Angeklagten ... gegenüber seiner Ehefrau berücksichtigt.
2. Für den Angeklagten ... spricht, dass auch sein Strafregister keinen Eintrag enthält. Er hat in seinem letzten Wort den Angehörigen des Verstorbenen sein Bedauern ausgesprochen.
Zu seinen Lasten war zu berücksichtigen, dass er als Arbeitgeber verpflichtet war, seine Angestellten vor Gefahren zu schützen. Vorliegend hat er - gegenteilig dazu - einen Risiko erhöhenden Umstand geduldet und Unfallverhütungsvorschriften missachtet.
Die Verhängung von Geldstrafe kam angesichts dieses grob fahrlässigen Verhaltens nicht mehr in Betracht.
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten ... sprechenden Umstände erachtet das Gericht eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten für tat- und schuldangemessen, zur Einwirkung auf ihn erforderlich, aber auch ausreichend.
Die Vollstreckung der Strafe konnte gem. § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Das Gericht geht davon aus, dass der Angeklagte ... bereits durch die Verhängung einer Freiheitsstrafe ausreichend beeindruckt ist und künftig straffrei lebt, ohne dass es hierfür die Einwirkung des Strafvollzugs auf ihn bedarf.
Es ist die erste Freiheitsstrafe, die gegen den Angeklagten ... verhängt wird, seine Sozialprognose ist günstig. Er lebt in geordneten Verhältnissen, mit verantwortungsvoller beruflicher Tätigkeit und einem stabilen sozialen Umfeld.
Der Verlust eines Angestellten durch einen tödlichen Arbeitsunfall dürfte dauerhafte Spuren hinterlassen und ihn künftig dazu anhalten, Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsvorgaben exakt einzuhalten.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
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