Erbscheinantrag abgewiesen – Auslegung eines Erbverzichts auf Grundbesitz
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligte zu 1. beantragte einen Erbschein mit der Behauptung, die Erblasserin habe zu je ½ an ihr und Beteiligten zu 2. geerbt. Ein notarieller Erbverzicht der Beteiligten zu 3. war formwirksam, wurde jedoch auf Grundbesitz beschränkt behauptet. Mangels Anhaltspunkte für eine Umdeutung in einen Bruchteilsverzicht wertete das Gericht die Verzichtsregelung als nicht umfassend und stellte die Erbfolge zu gleichen Teilen fest; der Erbscheinsantrag wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Antrag auf Erteilung eines Erbscheins der Beteiligten zu 1. als abgewiesen; Erbfolge stattdessen zu gleichen Teilen festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein formwirksamer Erbverzicht, der der Form des § 2348 BGB entspricht, ist grundsätzlich wirksam.
Eine Beschränkung des Erbverzichts ist zwar möglich; eine Beschränkung auf reale Teile oder bestimmte Gegenstände ist wegen der Universalsukzession unvereinbar und ausgeschlossen.
Die Auslegung eines Erbverzichts richtet sich nach Inhalt und erkennbarer Parteivorstellung; eine Umdeutung in einen Bruchteilsverzicht setzt konkrete Anhaltspunkte voraus.
Schuldrechtliche Ansprüche aus einem Erbverzichtsvertrag sind im Erbscheinserteilungsverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen; zu klären ist nur die erbrechtliche Wirkung des Verzichts.
Tenor
wird der Antrag der Beteiligten zu 1. vom 03. Mai 2010 auf Erteilung eines Erbscheins zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten werden der Antragstellerin und Beteiligten zu 1. auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Mit Antrag vom 03. Mai 2010 beantragt die Beteiligte zu 3. die Erteilung eines Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge dahin, dass die Erblasserin von ihr und der Beteiligten zu 2. zu je ½ Anteil beerbt worden ist.
Bzgl. der Beteiligten zu 3. habe diese auf ihren Erbteil durch notariellen Vertrag vom 18.11.1992 – UR 206/1992 des Notars ……… in ……. – verzichtet.
Gegen den Antrag wenden sich die Beteiligten zu 2. und 3. vertreten durch Rechtsanwälte ……. mit Schriftsatz vom 12.05.2010 dahin, dass es sich bei dem Vertrag lediglich um einen Erbverzicht der Beteiligten zu 3. bezogen auf den verbleibenden Grundbesitz handelt und keinesfalls um einen vollständigen Erbverzicht.
Hierzu wurde der Beteiligten zu 1., vertreten durch Rechtsanwalt …… Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. In dem Schriftsatz vom 26.05.2010 wird ausgeführt, dass der Erbverzicht zwar auf den Grundbesitz beschränkt ist; der Grundbesitz stelle aber sowohl bei Vertragsabschluss als auch am Todestag der Erblasserin das einzige Vermögen dar.
In der Gegendarstellung führen die Beteiligten zu 2. und 3. mit Schriftsatz vom 21.06.2010 u. a. aus, dass eine derartige Einschränkung nicht gemacht worden wäre, wenn der Erb- und Pflichtteilsverzicht hätte unabhängig vom Grundbesitz erklärt werden sollen. Des weiteren wurde vorgetragen, dass sich die Antragstellerin im Besitz eines Sparbuches der Erblasserin befinden soll, zu dessen Bestand jedoch keine Angaben gemacht wurden. Im übrigen wird auf den wechselseitigen Schriftverkehr Bezug genommen.
Gem. § 2346 BGB ist der Erbverzicht zunächst als wirksam anzusehen, da er auch der Form des § 2348 BGB entspricht. Auch ist grundsätzlich eine Beschränkung eines Erbverzichts möglich. Diese ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn die Beschränkung sich auf reale Teile oder bestimmte Gegenstände bezieht, da eine derartige Beschränkung mit der Universalsukzession unvereinbar ist. Der Erbe tritt schließlich in alle Rechte und Pflichten ein; ebenso ist auch eine Ausschlagung eines Teils der Erbschaft aus den selben Gründen nicht möglich (vgl. § 1950 BGB).
Möglich ist jedoch eine Umdeutung in einen Bruchteilsverzicht. Hierzu ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte, die eine derartige Umdeutung zulassen.
Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass – falls der Grundbesitz tatsächlich die einzige Vermögensmasse zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und des Erbfalls darstellt – ein uneingeschränkter Erbverzicht erklärt worden wäre. Da dieser jedoch beschränkt wurde auf den Grundbesitz, sind die Vertragsparteien davon ausgegangen, dass zumindest zum Zeitpunkt des Erbfalls andere Vermögensmassen außer dem Grundbesitz vorhanden sein könnten, auf deren Anteil die Beteiligte zu 3. gerade nicht verzichten wollte.
Daher kann die Erbfolge nur dahingehend ausgelegt werden, dass alle drei Beteiligten Erben zu gleichen Teilen geworden sind. Inwieweit sich evtl. schuldrechtliche Ansprüche aus dem Erbverzichtsvertrag herleiten bzw. herleiten lassen, ist im Rahmen des Erbscheinserteilungsverfahrens nicht zu prüfen.
Es sind lediglich die Auswirkungen des Erbverzichtsvertrages zu prüfen.
Aus den vorgenannten Gründen war somit der Antrag auf Erteilung des Erbscheins der Antragstellerin und Beteiligten zu 1. zurückzuweisen. Ebenso ist eine Umdeutung des Antrages auf Erteilung des Erbscheins nicht zulässig.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 80, 81 FamFG, 2 Nr. 1 KostO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von einem Monat beim Amtsgericht Höxter durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den jeweiligen Beschwerdeführer. Wenn an ihn eine schriftliche Bekanntgabe nicht erfolgen konnte, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Die Beschwerdeschrift muss die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird und sie muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Auch ist sie vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen und soll begründet werden.
,
, Abt.
……………….
Rechtspfleger