Schadensersatz wegen Beschädigung eines Glasfaserkabels bei Erdarbeiten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Ersatz der Instandsetzungskosten eines bei Kanalarbeiten beschädigten Glasfaser-Fernkabels. Zentrale Frage ist, ob der Beklagte seiner Erkundigungspflicht über unterirdisch verlegte Versorgungsleitungen nachgekommen ist. Das Gericht verurteilt den Beklagten zur Zahlung der Reparaturkosten nach § 823 BGB und führt aus, dass er seine Erkundigungspflicht nicht substantiiert nachgewiesen hat; Zinsen wurden teilweise gekürzt.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Beschädigung des Glasfaserkabels überwiegend stattgegeben; Zinsforderung teilweise abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Tiefbauunternehmer, der Erdarbeiten an öffentlichen Straßenflächen ausführt, ist verpflichtet, sich vor Arbeitsbeginn über den Verlauf unterirdischer Versorgungsleitungen zu erkundigen.
Verletzt der Unternehmer diese Erkundigungspflicht, haftet er für daraus entstehende Schäden (haftungsbegründende Pflichtverletzung).
Wer die Erfüllung der Erkundigungspflicht geltend macht, muss Zeitpunkt und Inhalt der Erkundigungen substantiiert darlegen und, soweit erforderlich, beweisen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Hinweise in Lageplänen (z. B. Muffen, Trassenbänder) begründen besondere Vorsichtspflichten beim Freilegen und verlangen, die tatsächliche Lage vor weiteren Arbeiten zu ermitteln.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.722,97 DM nebst 6,75 % Zinsen für die Zeit vom 16.12.1994 bis 30.4.1995, 6,25 % für die Zeit vom 1.5.bis 30.8.1995 und 6 % Zinsen seit dem 1.9.1995 zu zahlen. 
Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 9.300,-- DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte führte am 1.8.1994 auf dem Grundstück zum G in
N Kanalarbeiten aus, um das Haus an die öffentliche Wasserleitung anzuschließen. Dabei beschädigte er eine unterirdisch verlegte Fernmeldeanlage, nämlich ein Glasfaser-Fernkabel der Klägerin.
Mit der Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten Ersatz der Instandsetzungskosten von 7.722,97 DM. Zur Begründung trägt sie vor, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, sich vor Beginn seiner Arbeiten nach der Lage von unterirdischen Versorgungsanlagen zu erkundigen. Dieser Pflicht sei er nicht nachgekommen. Aus dem Lageplan ergebe sich, daß das Fernkabel nahezu unterhalb der
Grenze zwischen dem Privatgrundstück und der öffentlichen Straße verlegt sei.
Aus der Zeichnung sei auch zu entnehmen, daß an der Schadensstelle eine Muffe gesetzt sei. Hieraus habe er schließen müssen, daß das Kabel geringfügig in das private Grundstück habe verlegt sein können.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.722,97 DM nebst 6,75 % Zinsen vom 11.12.1994 bis 30.4.1995, 6,25 % Zinsen vom 1.5. bis 30.8.1995, und 6 % Zinsen seit dem 1.9.1995 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er bestreitet, die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben, und trägt vor, er habe sich vor Beginn der Arbeiten bei der Klägerin nach der Lage einer Fernmeldeanlage erkundigt, habe jedoch nur eine unzureichende Zeichnung erhalten, aus der sich das Vorhandensein eines Fernmeldekabels nicht ergebe. Im übrigen sei das Glasfaserkabel auf untypische Weise verlegt, da es 1,50 m weit in das private Grundstück verlegt sei.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin kann von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe von 7.722,97 DM verlangen, S 823 BGB.
Der Beklagte hat seine Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt, daß er seiner Erkundigungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist.
Bei der Ausführung von Baggerarbeiten ist der Tiefbauunternehmer verpflichtet, sich vor dem Beginn der Erdarbeiten an öffentlichen Straßenflächen nach dem
Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu erkundigen (vergl. BGH
1996 S. 387 f. der eine Erkundigungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen selbst bei dem Vorhandensein privater Versorgungsleitungen bejaht hat, und die in der Entscheidung genannten Urteile). Der Beklagte mußte bei der Ausführung der ihm in Auftrag gegegebenen Erdarbeiten die Grenze zwischen dem privaten Grundstück und der öffentlichen Straße kreuzen, um eine Verbindung zum Hauptwasserkanal zu schaffen. Er mußte also damit rechnen, daß er auf unterirdisch verlegte Fernkabel treffen werde. Daraus ergibt sich zwingend, daß er sich vor dem Beginn seiner Arbeiten bei der Klägerin nach dem Verlauf des Fernkabels erkundigen mußte. Der Beklagte hat zwar vorgetragen, er habe bei der Klägerin nachgefragt; hat jedoch nicht im einzelnen dargelegt, in welchem Zeitpunkt dies geschehen ist, und hat auch keinen Beweis für seine Behauptung angetreten. Da die Klägerin die Darstellung des Beklagten bestritten hat, hätte dieser substantiiert vortragen und beweisen müssen, daß er seiner Erkundigungspflicht nachgekommen ist.
Ferner hat der Beklagte nicht vorgetragen, wann er die von ihm vorgelegte unzureichende Zeichnung erhalten hat. Es erscheint wenig wahrscheinlich, daß die Klägerin, die im Besitz eines vollständigen Lageplans von der Schadensstelle und der näheren Umgebung ist, dem Beklagten diesen nicht zur Verfügung gestellt hätte, wenn dieser rechtzeitig bei ihr nachgefragt hätte. Mithin hat der Beklagte nicht nachgewiesen, daß er seine Erkundigungspflicht erfüllt hat.
Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß das Fernkabel an der Schadensstelle einen typischen Verlauf habe. Die von der Klägerin vorgelegte
Zeichnung weist aus, daß an der Schadensstelle die am Kabel installierte Muffe eingezeichnet ist. Hätte sich der Beklagte die Zeichnung rechtzeitig verschafft, hätte er damit rechnen müssen, daß das Kabel im Bereich der Muffe in einer Schlaufe verlegt war, was auch tatsächlich der Fall war. Der Beklagte mußte also damit rechnen, daß das Kabel an dieser Stelle eine
größere Fläche im Erdreich beanspruchte. Er war aufgrund dieser Hinweise verpflichtet, die Muffe mit der gebotenen Vorsicht freizulegen und sich Kenntnis von dem tatsächlichen Verlauf des Kabels zu verschaffen.
Schließlich ist auch der Hinweis des Beklagten verfehlt, daß die Glaserfaserleitung an dieser Stelle nicht durch ein Trassenband gekennzeichnet sei. Aus den von der Klägerin vorgelegten Fotos ergibt sich zweifelsfrei, daß ein rotes Trassenband an der Schadensstelle vorhanden war.
Nach alledem ist der Beklagte seiner Erkundigungspflicht nicht nachgekommen.
Wenn er sich eine vollständige Zeichnung verschafft hätte, dann wäre ihm der Verlauf des Fernkabels an Hand der vorhandenen Hinweise und bei sorgfältiger Ausführung der Erdarbeiten nicht entgangen. Der Beklagte ist deshalb für den Schadenseintritt im vollen Umfang verantwortlich.
Die Klägerin hat somit Anspruch auf Ersatz derjenigen Aufwendungen, die sie zur Beseitigung des Schadens gehabt hat und die der Höhe nach nicht bestritten sind.
Der Klage ist daher stattzugeben mit Ausnahme eines geringfügigen Teils des Zinsanspruchs. Da die Klägerin den Beklagten erst mit Schreiben vom 15.12.1994 gemahnt hat, ist ein Verzug des Beklagten erst ab 16.12.1994 gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf S 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus S 709 ZPO.