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Amtsgericht Höxter·10 C 476/04·17.10.2004

Zurückweisung einer einstweiligen Verfügung wegen fehlenden Eilbedürfnisses bei Bauzustimmung

ZivilrechtSchuldrechtImmobilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt einstweilige Verfügung zur Zustimmung der Antragsgegnerin zu einem Anbau an ein auf ihrem Grundstück errichtetes Clubhaus. Das Gericht lässt die Anspruchsfrage offen, verweist aber den Antrag mangels Verfügungsgrund als unbegründet zurück. Eine Leistungsverfügung erfordert substantiierten Vortrag zur dringlichen Notlage; die bloße saisonale Einschränkung des Bauzeitraums genügt nicht. Kosten trägt der Antragsteller; Streitwert 3.000 EUR.

Ausgang: Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wegen fehlendem Eilbedürfnis abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Erlass einer auf Leistung gerichteten einstweiligen Verfügung (Leistungsverfügung) sind besonders strenge Anforderungen an den Verfügungsgrund zu stellen; der Antragsteller muss eine dringende Notlage substantiiert und glaubhaft darlegen.

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Ein Eilbedürfnis liegt nur vor, wenn sich eine drohende, nicht anders abwendbare erhebliche Beeinträchtigung nicht auf anderem Wege verhindern lässt.

3

Die bloße Tatsache, dass eine Baumaßnahme nur außerhalb einer bestimmten Nutzungs- oder Saisonzeit durchgeführt werden kann, begründet für sich genommen kein hinreichendes Eilbedürfnis.

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Die Kosten des Verfahrens trägt bei erfolglosem Antrag der Antragsteller nach § 91 Abs. 1 ZPO; der Streitwert ist nach § 3 ZPO festzusetzen.

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1 ZPO§ 3 ZPO

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 3.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

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I.

3

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung von der Antragsgegnerin die Zustimmung zu einer Baumaßnahme an einem Clubhaus, das der Antragsteller auf dem Grundstück der Antragsgegnerin errichtet hat. Zur Begründung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat er Folgendes an Eides statt versichert:

4

Der Gläubiger beabsichtigt, einen Anbau an ein bereits vorhandenes Clubhaus. Das Clubhaus wurde 1992 vom Gläubiger auf dessen Kosten errichtet und bereits zweimal ausgebaut. Ein weiterer Anbau ist erforderlich. Mit Vertrag vom 01.07.1995 wurde dem Gläubiger die Nutzung des Grundstücks gestattet.

5

In einem Gespräch am 04.05.2003 hat der Geschäftsführer der Schuldnerin nach Abschluss eines neuen Nutzungsvertrages dem Ausbau der Springerhütte zugestimmt. Der Abschluss eines neuen Nutzungsvertrages wurde durch die Schuldnerin bis zum 06.10.2004 hinausgezögert. Der Nutzungsvertrag vom 05.10.2002 sowie das Gesprächsprotokoll vom 05.04.2003 werden in Fotokopie vorgelegt. Das Gesprächsprotokoll wurde von der Schuldnerin in dem Verfahren 3 O 308/04  Landgericht Paderborn - als verbindlich anerkannt.

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Mit Schriftsatz vom 13.10.2004 wurde die Erteilung der Zustimmung gegenüber der Stadt von der Schuldnerin verweigert. Der Ausbau der Hütte kann nur außerhalb der Sprungsaison erfolgen. Die Sprungsaison beginnt am 31.03. und endet am 15.10. des Jahres. Die Vorbereitung zum Ausbau der Hütte sind bereits abgeschlossen. Die Verweigerung der Zustimmung erfolgte für den Gläubiger völlig überraschend.

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II.

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig aber unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller zur Abgabe der Zustimmungserklärung verpflichtet ist, sog. Verfügungsanspruch. Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung mangelt es jedenfalls an dem Vorliegen eines Eilbedürfnisses, sog. Verfügungsgrund.

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Der Antragsteller hat ein Eilbedürfnis weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Bei der von dem Antragsteller begehrten einstweiligen Verfügung handelt es sich um eine sog. Leistungsverfügung, durch deren Erlass die Hauptsacheentscheidung zumindest teilweise vorweggenommen würde. An den Verfügungsgrund sind deshalb besonders strenge Anforderungen zu stellen. In Betracht kommt eine auf Leistung gerichtete einstweilige Verfügung nur dann, wenn auf andere Weise eine dringliche Notlage nicht beseitigt oder sonstige schwere Nachteile für den Antragsteller nicht abgewendet werden können (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, § 940 Rn. 6). Hierzu fehlt jeglicher Sachvortrag. Allein aus dem Umstand, dass die Baumaßnahme nur außerhalb des Sprungbetriebs vorgenommen werden kann, ergibt sich - selbst die Richtigkeit dieses Sachvortrages unterstellt - das Eilbedürfnis nicht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 3 ZPO. Der tenorierte Betrag entspricht 1/3 der voraussichtlichen Baukosten