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Amtsgericht Höxter·10 C 153/04·22.04.2004

Aufrechterhaltung einstweiliger Verfügung wegen Nutzungsanspruch aus Vertrag

ZivilrechtSchuldrechtMiet-/Pacht- und NutzungsverträgeStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Verfügungskläger verlangt die Erteilung einer Nutzungsgenehmigung zum Fallschirmspringen aus einem 1992 geschlossenen Nutzungsvertrag; das Amtsgericht hat die zuvor erlassene einstweilige Verfügung aufrechterhalten. Das Gericht stellt fest, dass der Anspruch aus dem privatrechtlichen Vertrag folgt und der Zivilrechtsweg eröffnet ist. Die Beklagte konnte weder die Vollstreckungsunfähigkeit der Verfügung noch berechtigte Kündigungs- oder Zurückbehaltungsgründe substantiiert nachweisen. Die Klärung konkreter Vollstreckungsmaßnahmen bleibt dem Vollstreckungsverfahren (§ 888 ZPO) vorbehalten.

Ausgang: Antrag auf Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung stattgegeben; Verfügung bleibt in Kraft

Abstrakte Rechtssätze

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Der Zivilrechtsweg steht für Ansprüche aus einem privatrechtlichen Nutzungsvertrag offen, auch wenn die geschuldete Leistung in der Erwirkung einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung liegt.

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Eine einstweilige Verfügung kann hinreichend bestimmt sein, wenn sie eine aus dem Vertrag folgende nicht vertretbare Handlung betrifft und konkrete Ausgestaltung und Vollstreckung im Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO zu prüfen sind.

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Eine unklare oder unvollständige Parteibezeichnung schadet nicht, wenn aus vorgelegten Unterlagen die Identität des Antragstellers und dessen Vertretungsbefugnis erkennbar sind.

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Die Geltendmachung einer fristlosen Kündigung oder eines Zurückbehaltungsrechts führt nicht automatisch zur Abweisung eines vertraglichen Nutzungsanspruchs, wenn der Anspruchsgegner darlegt und belegt, dass abweichende Entgeltvereinbarungen getroffen wurden und Zahlungen erfolgt sind.

Relevante Normen
§ 888 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Höxter vom 06.04.2004 bleibt aufrecht erhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsbeklagte.

Tatbestand

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Die Verfügungsbeklagte ist Betreiberin des Verkehrslandeplatzes pp. Am 1.3.1992 schloss sie mit dem Verfügungskläger einen Vertrag über die Nutzungsrechte zum Fallschirmspringen auf dem Verkehrslandeplatz. Der Vertrag enthält in Ziff. 1 folgende Regelung:

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Der pp. erhält die alleinigen Nutzungsrechte zum Fallschirmspringen auf dem Verkehrslandeplatz pp. für drei Jahre.

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In Ziff. 3 enthält der Vertrag vom 1.3.1992 folgende Regelung:

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Die Betriebs GmbH und die Luftaufsicht werden dafür sorgen, dass der Sprungbetrieb reibungslos durchgeführt werden kann.

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Ziff. 6 des Vertrages regelt die Gültigkeit der Vereinbarung wie folgt:

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Der Vertrag ist gültig für drei Jahre. Er verlängert sich jeweils um ein halbes Jahr, sollte 6 Monate vorher keine Kündigung einer Vertragspartei vorliegen.

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Wegen der sonstigen Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 3 d.A. Bezug genommen.

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Die Parteien streiten über die Berechtigung des Verfügungsklägers, den Fallschirmsprungbetrieb aufzunehmen. Die Verfügungsbeklagte forderte den Verfügungskläger auf, bestimmte Voraussetzungen zu schaffen, insbesondere einen Vertrag für die Übernahme der Feuer- und Rettungsdienste am Verkehrslandeplatz. Insofern wird auf Bl. 4 d.A. Bezug genommen.

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Der Verfügungskläger behauptet, sämtliche Voraussetzungen seien erfüllt.

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Das Amtsgericht Höxter hat am 6.4.2004 antragsgemäß eine einstweilige Verfügung zu Gunsten des Verfügungsklägers erlassen. Wegen des Tenors wird auf Bl. 8 d.A. Bezug genommen.

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Nachdem die Verfügungsbeklagte gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt hat, beantragt der Verfügungskläger,

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die einstweilige Verfügung aufrecht zu erhalten.

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Die Verfügungsbeklagte beantragt,

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die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen.

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Die Verfügungsbeklagte meint, der Verfügungskläger sei nicht parteifähig. Er sei zudem nicht zureichend vertreten.

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Die Verfügungsbeklagte hält zudem die einstweilige Verfügung für unzulässig, da dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt habe und die Verfügung zudem keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe.

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Im Übrigen, so meint die Verfügungsbeklagte, sei der Rechtsweg zu den Zivilgerichten nicht gegeben, da die von dem Verfügungskläger begehrte Genehmigung eine solche nach öffentlich-rechtlichen Luftverkehrsvorschriften sei.

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Die Verfügungsbeklagte macht zudem ein Zurückbehaltungsrecht geltend mit der Begründung, der Verfügungskläger habe sich verpflichtet, den Feuerwehr- und Rettungsdienst zu übernehmen. Die schriftliche Verpflichtungserklärung sei bislang nicht abgegeben worden.

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Im Übrigen stützt die Verfügungsbeklagte ihr Verteidigungsbegehren auf eine fristlose Kündigung vom 7.4.2004. Dazu behauptet sie, der Verfügungskläger habe die vertraglich geschuldete Vergütung in Höhe von 2.500,- DM nicht gezahlt.

Entscheidungsgründe

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Die Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. Die auch unter Berücksichtigung des weiteren Sachvortrags der Parteien zu Recht ergangene einstweilige Verfügung war daher aufrecht zu erhalten.

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Dem Verfügungskläger steht gegen die Verfügungsbeklagte der begehrte Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zu. Der Anspruch folgt aus dem abgeschlossenen Nutzungsvertrag.

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Es ist zunächst der Weg zu den Zivilgerichten eröffnet. Der Verfügungskläger verfolgt mit dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung seinen Anspruch aus dem privaten Nutzungsvertrag vom 1.3.1992. Es liegt damit eine privatrechtliche Anspruchsgrundlage vor. Auch bei den Parteien handelt es sich um private Rechtssubjekte. Soweit die Erteilung der luftverkehrsrechtlichen PPR-Genehmigung Teil der aus der Übertragung der Nutzungsrechte und Teil der aus Ziff. 3 des Vertrages folgenden Verpflichtung der Verfügungsbeklagten ist, dafür zu sorgen, dass der Sprungbetrieb reibungslos durchgeführt werden kann, wird dadurch aus der Gesamtverpflichtung der Verfügungsbeklagten keine öffentlich-rechtliche.

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Dem Verfügungskläger schadet auch die nicht eindeutige Parteibezeichnung nicht. Aus dem mit der Antragsschrift eingereichten Vertrag vom 1.3.1992 ergibt sich, dass Verfügungskläger der pp. ist. Da allein zu diesem vertragliche Beziehungen bestehen, ist dies auch der Verfügungsbeklagten erkennbar gewesen. Insofern war das Rubrum auf den konkludenten Antrag des Verfügungsklägers zu berichtigen. Die Alleinvertretungsberechtigung des 1. Vorsitzenden des Verfügungsklägers hat die Verfügungsbeklagte nicht substantiiert bestritten.

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Soweit die Verfügungsbeklagte das Fehlen eines vollstreckungsfähigen Inhalts rügt, übersieht sie, dass es sich bei der Einräumung der Nutzungsmöglichkeit um eine nicht vertretbare Handlung handelt, die verschiedene Ausprägungen enthält. Aus dem Nutzungsvertrag vom 1.3.1992 ist die Verfügungsbeklagte verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Sprungbetrieb reibungslos durchgeführt werden kann. Hierzu können verschiedene Maßnahmen erforderlich sein, deren exakte Bezeichnung im Erkenntnisverfahren nicht notwendig ist. Dem trägt die Tenorierung Rechnung. Vielmehr ist gegebenenfalls im anschließenden Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO zu klären, ob der Vollstreckungsschuldner die aus dem Titel resultierende Verpflichtung erbracht hat oder nicht.

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Soweit die Verfügungsbeklagte gegenüber dem Antrag des Verfügungsklägers einwendet, es fehle an dessen Verpflichtungserklärung im Hinblick auf den Feuerwehr- und Rettungsdienst, ist deren Erteilung jedenfalls mit Schreiben vom 2.4.2004 (Bl. 22 d.A.) glaubhaft gemacht. Soweit die Verfügungsbeklagte zudem eine Freistellungserklärung hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche begehrt, hat sie nicht dargetan, aus welchem rechtlichen Gesichtspunkt sie einen entsprechenden Anspruch herleitet. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich.

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Soweit die Verfügungsbeklagte ihr Rechtsschutzbegehren auf eine fristlose Kündigung vom 7.4.2004 stützt, vermag auch dies ihr im Ergebnis nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Verfügungskläger abweichend von der ursprünglichen vertraglichen Regelung monatlich 1.050,97 EUR brutto an die Verfügungsbeklagte zahlt sowie die Kosten der Strom- und Wasserversorgung selbst trägt. Soweit die Verfügungsbeklagte insofern behauptet, die Zahlungen hätten nichts mit dem Nutzungsentgelt, welches im ursprünglichen Vertrag vom 1.3.1992 vereinbart worden sei, zu tun, steht dem die eigene Bezeichnung der Position "Flugplatznutzung Springer 51,13 EUR" in der Sammelrechnung für den Zeitraum vom 1.3.2004 bis 31.3.2004 (Bl. 73 d.A.) entgegen. Mit der Einreichung der Rechnung hat der Verfügungskläger glaubhaft gemacht, dass eine von dem schriftlichen Vertrag abweichende Entgeltregelung getroffen wurde, in der das Nutzungsentgelt mit 51,13 EUR netto monatlich vereinbart wurde. Dass diese Zahlungen stets erbracht wurden, ist zwischen den Parteien unstreitig.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht.