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Amtsgericht Höxter·10 C 124/05·26.04.2005

Einstweilige Verfügung wegen Stromlieferung – Antrag mangels Verfügungsanspruch abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt einstweilig die Fortführung der Stromversorgung durch die Verfügungsbeklagte bzw. Unterlassung der Stromunterbrechung. Streitpunkt ist, ob sich ein solcher Anspruch aus dem Nutzungsvertrag oder aus § 242 BGB ergibt. Das AG Höxter weist den Antrag als unbegründet zurück, weil der Vertrag der Beklagten keine Liefer- oder Duldungspflicht auferlegt und keine Vertragslücke besteht. Die Kosten trägt der Antragsteller; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung mangels Verfügungsanspruch abgewiesen; Kosten dem Verfügungskläger auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist ein bestehender Verfügungsanspruch erforderlich; fehlt dieser, ist der Antrag abzuweisen.

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Eine Vertragsklausel, die regelt, dass eine Partei einen eigenen Stromanschluss zu beantragen hat, begründet nicht ohne ausdrückliche Verpflichtung die Pflicht der anderen Partei, Strom zu liefern oder die Nutzung eigener Einrichtungen zu dulden.

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Eine ergänzende Vertragsauslegung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) kommt nicht in Betracht, wenn die Parteien den betreffenden Sachverhalt bereits ausdrücklich geregelt haben.

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Ein Unterlassungsanspruch setzt eine gesetzliche oder vertragliche Grundlage voraus; allgemeine Formulierungen in der Präambel begründen keinen Anspruch auf Fortführung der Stromlieferung.

Relevante Normen
§ 242 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt der Verfügungskläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Verfügungskläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Sicherheit darf auch durch unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines in Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes geleistet werden.

Tatbestand

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Die Verfügungsbeklagte betreibt den Flugplatz pp. Der Verfügungskläger nutzt den Flugplatz zur Duchführung von Fallschirmsprüngen und Fallschirmsprungveranstaltungen. Zwischen den Parteien besteht ein Nutzungsvertrag vom 5.10.2004, der in der Präambel folgenden Wortlaut hat:

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Dieser Vertrag soll einen reibungslosen Ablauf des Flug- und Sprungbetriebs sowie eine vertrauensvolle Zusammenarbeit der Parteien regeln.

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In § 2 des Nutzungsvertrages ist u.a. Folgendes geregelt:

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2. pp. wird bis zum 31.12.2004 einen eigenen Stromanschluss auf eigene Rechnung beantragen. Stromabrechnungen über die GmbH wird es nicht mehr geben.

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Wegen der sonstigen Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 8 bis 13 d.A. Bezug genommen.

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Tatsächlich bezog bislang der Verfügungskläger den benötigten Strom von der Verfügungsbeklagten, die seinerzeit auf eigene Kosten eine Trafostation auf dem Gelände des Flugplatzes errichtete. Die Verfügungsbeklagte unterbrach die Stromzufuhr Anfang 2005 zeitweilig und kündigte an, ab dem 6.4.2005 keinen Strom mehr zur Verfügung zu stellen. Sie widersprach auch dem Einbau eines Zwischenzählers in die von ihr errichtete Trafostation.

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Der Verfügungskläger begehrt die weitere Zurverfügungstellung von Strom durch die Verfügungsbeklagte bzw. das Unterlassen der Einstellung der Stromzufuhr. Er behauptet, ein eigener Stromanschluss erfordere einen eigenen Trafo. Dessen Errichtung verursache Kosten in Höhe von ca. 20.000,- EUR. Günstiger sei der Einbau eines Zwischenzählers oder eines eigenen Anschlusses an die Trafostation der Verfügungsbeklagten.

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Der Verfügungskläger beantragt,

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der Verfügungsbeklagten aufzugeben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren, längstens bis zum 31.12.2005, Strom zur Durchführung des Vereinsheims und des Strombetriebes auf den Flugplatz pp. zur Verfügung zu stellen,

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für jeden Fall der Zuwiderhandlung der Verfügungsbeklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 50.000,- EUR aufzuerlegen und

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hilfsweise zur Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 50.000,- EUR es zu unterlassen, die zwischen der Flugplatz pp. Betriebs-GmbH und der Fallschirmclub pp. bestehende Stromverbindung durch Herausdrehen der Sicherung oder andere Maßnahmen zu unterbrechen.

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Die Verfügungsbeklagte beantragt,

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den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

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Die Verfügungsbeklagte tritt den Anträgen sowohl hinsichtlich eines Verfügungsanspruch als auch hinsichtlich eines Verfügungsgrundes entgegen.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig aber unbegründet. Es mangelt dem Begehren des Verfügungsklägers an dem erforderlichen Verfügungsanspruch.

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Es bestehen weder gesetzliche noch vertragliche Grundlagen für einen Anspruch des Verfügungsklägers gegenüber der Verfügungsbeklagten auf Stromlieferung. Folgerichtig steht dem Verfügungskläger auch kein Unterlassungsanspruch zu. Insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus dem Nutzungsvertrag vom 5.10.2004.

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Soweit § 2 Nr. 2 des Vertrages den Stromanschluss des Verfügungsklägers sowie dessen Stromabrechnungen regelt, ist der Vertragsklausel gerade keine Verpflichtung der Verfügungsbeklagten zu entnehmen, für den Strombezug des Verfügungsklägers aktive Handlungen vorzunehmen oder Nutzungen eigener Einrichtungen zu dulden. Das ergibt eine Auslegung dieser Vertragsklausel. Nach dem unstreitigen Parteivorbringen war es in der Vergangenheit zu erheblichen Unstimmigkeiten über die Höhe des von dem Verfügungskläger verbrauchten Stroms gekommen. Während die Verfügungsbeklagte den Verdacht äußerte, der Verfügungskläger habe ohne Erlaubnis Strom entnommen, stellte der Verfügungskläger die Richtigkeit der Stromabrechnung seitens der Verfügungsbeklagten in Abrede. Dies war der Hintergrund für die Aufnahme des § 2 Nr. 2 in den Nutzungsvertrag. Die Parteien wollten Konflikte im Zusammenhang mit dem Strombezug vermeiden und eine Trennung des Stromanschlusses und der Stromabrechnungen bewirken. Folgerichtig sollte nach der Vertragsklausel sowohl der Anschluss als auch die Abrechnung zukünftig unmittelbar für den Verfügungskläger erfolgen. Aus der Vertragsklausel kann dann aber weder eine Handlungs- noch eine Duldungspflicht hergeleitet werden.

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Der Verfügungskläger kann seinen Anspruch auch nicht auf eine ergänzende Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der Präambel des Vertrages stützen. Der Vertrag weist nämlich hinsichtlich des Strombezuges keine Regelungslücke auf. Vielmehr haben die Parteien sich ausdrücklich darauf geeinigt, dass der Verfügungskläger einen eigenen Stromanschluss auf eigene Rechnung beantragen werde. Ein entsprechender Anschluss kann von dem Verfügungskläger auch durchaus beantragt werden, wenngleich dies mit einem erheblichen Kostenaufwand verbunden ist. Dass der Verfügungskläger sich möglicherweise über die durch die Beantragung entstehenden Kosten keine oder unrichtige Gedanken gemacht hat, begründet zwar gegebenenfalls einen Irrtum des Verfügungsklägers. Es lässt den Vertrag aber nicht lückenhaft erscheinen.

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Auch aus § 242 BGB kann der Verfügungskläger seinen Anspruch nicht herleiten. Der Grundsatz von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte kann zwar in engen Grenzen eigene vertragliche (Neben-)Pflichten begründen. Auch hier gilt aber, dass § 242 BGB nur solche Pflichten begründen kann, die nicht Gegenstand einer ausdrücklichen anderweitigen vertraglichen Regelung der Parteien sind. Dies ist aber mit § 2 Nr. 2 des Nutzungsvertrages gerade für den Strombezug der Fall.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.