Kostenentscheidung nach Klagerücknahme – Klägerin trägt Kosten (§269 Abs.3 S.2 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin hatte eine Schadensersatzklage erhoben, diese aber zurückgenommen, nachdem die Beklagte zahlte. Streitgegenstand ist die Kostenlast nach § 269 Abs. 3 ZPO. Das Gericht legt die Kosten der Klägerin auf, weil diese nicht hinreichend dargelegt hat, dass der Klageanlass vor Rechtshängigkeit weggefallen und Unterlagen rechtzeitig übermittelt waren. Die Zahlung erfolgte innerhalb einer vom Gericht als angemessen betrachteten Prüfungsfrist von vier Wochen.
Ausgang: Antrag der Beklagten auf Auferlegung der Kosten auf die Klägerin nach Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Bei Klagerücknahme trägt gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO grundsätzlich die klagende Partei die Kosten des Rechtsstreits.
Ob eine abweichende Kostenverteilung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu Lasten des Beklagten möglich ist, setzt voraus, dass der Anlass zur Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist.
Die klagende Partei hat darzulegen, dass sie dem Beklagten vor Rechtshängigkeit die für eine Überprüfung erforderlichen Unterlagen vollständig und rechtzeitig übermittelt hat.
Dem Haftpflichtversicherer ist eine angemessene Prüfungsfrist zur Überprüfung von Haftungsgrund und Schadenshöhe zu gewähren; eine Frist von rund vier Wochen kann hierfür ausreichend sein.
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt, nachdem die Klage zurückgenommen worden ist (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
Rubrum
I.
Die Parteien streiten nach erfolgter Klagerücknahme um die Kosten des Rechtsstreits.
Mit Klageschrift vom 19.11.2021, den Beklagten am 28.12.2021 zugestellt, hat die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, Schadensersatz in Höhe von 3.257,45 Euro nebst außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Die Beklagte hat sämtliche Forderungen am 26.11.2021 erfüllt.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie berechtigt gewesen sei Klage einzureichen, da die Beklagte die einmonatige Prüfungsfrist überschritten habe.
Hierzu behauptet sie, dass sie der Beklagten zu 2) neben dem Gutachten auch die Unfallmitteilung übermittelt habe. Diese habe der Beklagten zu 2) seit dem 18.10.2021 zur Verfügung gestanden.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die Beklagten beantragen,
der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Die Beklagten behaupten, sie habe die erforderlichen Unterlagen erst durch Schreiben vom 08.11.2021 erhalten.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 269 Abs. 3 S.2 ZPO. Danach hat grundsätzlich die klagende Partei bei einer Klagerücknahme die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Kosten waren entgegen der Ansicht der Klägerin nicht den Beklagten nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO aufzuerlegen. Die Vorschrift setzt voraus, dass der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist. Erforderlich ist zunächst, dass überhaupt Anlass zur Klage bestand, den die Klägerin nicht dargelegt hat.
Die Klägerin hat nicht in ausreichender Weise dargelegt, dass sie der Beklagten zu 2) die für eine Überprüfung erforderlichen Unterlagen hat zukommen lassen. Grundsätzlich ist dem Haftpflichtversicherer eine angemessen Zeit zur Überprüfung des Haftungsgrundes sowie der Schadenshöhe zu gewähren. Unstreitig erhielt die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 08.11.2021 sämtliche Unterlagen der Klägerseite. Die Zahlung erfolgte somit innerhalb der Überprüfungsfrist, die das Gericht mit 4 Wochen bemisst.
Der Streitwert wird auf 3.257,45 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Kostengrundentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig, wenn der Wert der Hauptsache 600,00 EUR und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Herne-Wanne, Hauptstr. 129, 44651 Herne-Wanne oder dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Herne-Wanne oder dem Landgericht Bochum eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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