Feststellung der Nichtvaterschaft des Beklagten zu 2
KI-Zusammenfassung
Die Bezirksregierung klagte auf Feststellung, dass der Beklagte zu 2 nicht der Vater des Beklagten zu 1 ist. Ein forensisches Sachverständigengutachten schloss die Vaterschaft des Beklagten zu 2 anhand genetischer Merkmale zweifelsfrei aus. Das Gericht stellte die Nichtvaterschaft nach §1599 Abs.1 BGB fest, verwertete hierfür zuvor entnommene Proben und hielt die Anfechtungsfrist nach §1600b Abs.1a BGB für gewahrt. Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben.
Ausgang: Feststellungsklage, dass Beklagter zu 2 nicht Vater des Beklagten zu 1 ist, wird stattgegeben; Kosten gegeneinander aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Feststellung der Nichtvaterschaft nach §1599 Abs.1 BGB ist zu treffen, wenn genetische Gutachten die Vaterschaft mit hinreichender wissenschaftlicher Sicherheit ausschließen.
Die Anfechtungsfrist des §1600b Abs.1a BGB gilt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13.03.2008 eingehalten sind.
Zuvor entnommene und verwahrte Blut- oder Genproben aus einem früheren Verfahren können im Nachfolgeverfahren verwertet werden, sofern keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen deren Gewinnung oder Lagerung bestehen.
Die Kostenentscheidung kann gemäß §93c ZPO so getroffen werden, dass die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden, wenn dies den Umständen des Verfahrens entspricht.
Tenor
Es wird festgestellt,
dass der Beklagte zu 2. nicht der Vater des Beklagten zu 1. ist.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Vaterschaft des Beklagten zu 2) zum Beklagten zu 1).
Die Beigetretene war mit einem Herrn B verheiratet. Die Ehe wurde am ………… geschlossen und am ……… geschieden.
Am ………… (innerhalb der Ehezeit) hatte die Beigetretene den Beklagten zu 1) zur Welt gebracht.
Mit Urteil vom 12.04.2005, Aktenzeichen: 3 F 338/04, hat das erkennende Gericht rechtskräftig festgestellt, dass Herr B nicht der Vater des Beklagten zu 1. ist.
Am 6.6.2005 hat der Beklagte zu 2. mit Zustimmung der beigetretenen Kindesmutter gegenüber dem Amt für Jugend und Soziales der Stadt C die Vaterschaft für den Beklagten zu 1. anerkannt.
Die klagende Bezirksregierung behauptet, der Beklagte zu 2. sei nicht der biologische Vater des Beklagten zu 1.
Die Bezirksregierung beantragt festzustellen,
dass der Beklagte zu 2. nicht der Vater des Beklagten zu 1. ist.
Der Beklagte zu 1. und der Beklagte zu 2. beantragen,
zu entscheiden, was Rechtens ist.
Die Beigetretene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Anfechtungsfrist der §§ 1606 b Abs. 1 in Verbindung mit 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB sei nicht eingehalten.
Das Genmaterial des Beklagten zu 1. und der Streithelferin hätten nicht verwertet werden dürfen. Die Vorschrift des § 1600 Abs. 1 Ziffer 5 BGB sei verfassungswidrig.
Das Gericht hat ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Dabei wurden die Blutproben der Kindesmutter und des Beklagten zu 2), die aus dem Verfahren 3 F 338/04 bei dem Sachverständigen noch verwahrt wurden, verwertet.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. H vom 7.11.2008, Blatt 52 ff. d. A. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Es war festzustellen, dass der Beklagte zu 1), geb. am …….. nicht von dem Beklagten zu 2) abstammt (§ 1599 Abs. 1 BGB).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kindesmutter das Kind nicht von dem Beklagten zu 2) empfangen hat. Der Sachverständige Dr. H hat in seinem Gutachten vom 07.11.2008 festgestellt, dass die Vaterschaft des Beklagten zu 2) zu dem Beklagten zu 1) zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, da ihm dem Beklagten zu 2) väterliche Minisatellit-Restriktionsfragmente und Mikrosatellit-Allele fehlen..
Aufgrund dieses Gutachtens besteht kein Zweifel daran, dass der Beklagte zu 2) tatsächlich nicht der Vater des Beklagten zu 1) ist.
Die Anfechtungsfrist des § 1600 b Abs. 1a BGB ist gemäß § 16 des Gesetzes zur Ergänzung des Rechtes zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13.03.2008 gewahrt.
Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 1600 b Abs. 1 a BGB und die Zulässigkeit der Verwertung der Proben aus dem Verfahren 3 F 338/04 hat das Gericht nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 c ZPO.
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