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Amtsgericht Herne-Wanne·2 C 380/98·07.09.1998

Abweisung der Klage: Besuchsgebühr bei auswärtiger Leichenschau nicht berechenbar

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtArztrecht/HonorarrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte 83,90 DM als Besuchsgebühr nach einer auswärtigen Leichenschau. Streitpunkt war, ob neben der Leichenschaugebühr (Ziff.100 GOÄ) und dem Wegegeld eine Besuchsgebühr (Ziff.50 GOÄ) berechenbar ist. Das Gericht wies die Klage ab und stellte fest, dass die GOÄ eine solche Kumulation grundsätzlich nicht zulässt; Ausnahmen müssen konkret dargelegt werden. Die Entscheidung stützt sich auf Wortlaut, Systematik und Zweck der GOÄ.

Ausgang: Klage auf Restzahlung des Arzthonorars in Höhe von 83,90 DM als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Ziffer 100 GOÄ erfasst die Untersuchung des Toten einschließlich Feststellung des Todes und die hierfür vorgesehenen Gebühren und Nebenleistungen.

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Bei einer auswärtigen Leichenschau ist neben der Ziffer 100 GOÄ und dem Wegegeld die Berechnung einer Besuchsgebühr nach Ziffer 50 GOÄ grundsätzlich ausgeschlossen.

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Die Systematik und der Wortlaut der GOÄ lassen eine kumulative Abrechnung von Ziffer 50 und Ziffer 100 nur dann zu, wenn ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen, die eine gesonderte Beratung oder Leistung rechtfertigen.

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Für die Geltendmachung einer Ausnahme zur parallelen Abrechnung von Ziffer 50 und 100 trägt der Leistende die substantiierten Darlegungslast; pauschale Behauptungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf restliches Arzthonorar in Höhe von 83,90 DM.

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Der Ansatz einer Besuchsgebühr in Höhe von 83,90 DM gemäß Liquidation des Klägers vom 02.02.1998 ist gebührenrechtlich nicht gerechtfertigt.

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Der Kläger war am 22.01.1998 in der Wohnung der Beklagten zur Leichenschau des kurz zuvor verstorbenen Ehemannes der Beklagten erschienen.

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Nach Auffassung des Gerichts ist bei einer solchen auswärtigen Leichenschau der Ansatz einer Besuchsgebühr neben dem Wegegeld und der Gebühr für die Leichenschau grundsätzlich ausgeschlossen.

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Diese Rechtsauffassung stützt sich auf den Wortlaut sowie auf Sinn und Zweck der einschlägigen Gebührentatbestände.

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Ziffer 50 der GOÄ erfasst den Patientenbesuch einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung. Ziffer 100 der GOÄ betrifft die Untersuchung eines toten einschließlich Feststellung des Todes und Ausstellung des Leichenschauscheines.

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Aus der allgemeinen Bestimmung vor Ziffer 100 GOÄ folgt, dass der Arzt, der sich zur Leichenschau außerhalb seiner Arbeitsstätte begibt, für die zurückgelegte Wegstrecke Wegegeld berechnen darf. Die Berechnung einer Besuchsgebühr ist dabei nicht erwähnt.

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Wenn nach dem Willen des Normgebers bei auswärtiger Leichenschau neben der Ziffer 100 GOÄ und dem Wegegeld nach Ziffer 8 GOÄ auch eine Besuchsgebühr anfallen sollte, hätte es nahegelegen, diesen Hinweis mit aufzunehmen. Der Einwand des Klägers, Gebührenansätze seien nach der Systematik der GOÄ nur dann verwehrt, wenn sie ausdrücklich ausgeschlossen würden, überzeugt nicht. Wäre dies zutreffend, hätte es nicht des Hinweises auf die Abrechenbarkeit des Wegegeldes bedurft. Vielmehr hätte sich diese dann bereits aus dem Fehlen einer Ausschlussregelung ergeben.

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Eine kumulative Liquidation der Gebührentatbestände der Ziffern 50 und 100 erscheint auch nach Sinn und Zweck der Gebührenordnung nicht zutreffend.

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Denn der Gebührentatbestand des Besuches einschließlich Beratung und sympombezogener Untersuchung bezweckt ersichtlich eine Leistung am lebenden Patienten, während der Tatbestand der Leichenschau eine Leistung am verstorbenen Patienten erfasst. Dagegen kann nicht eingewandt werden, dass die Feststellung des Todes eine symptombezogene Untersuchung voraussetzt. Denn die Untersuchung des toten im Vorfeld der Todesfeststellung wird ausdrücklich bereits durch Ziffer 100 GOÄ erfasst.

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Wird ein Arzt von den Hinterbliebenen zur Leichenschau gerufen,  so erstreben die Hinterbliebenen nicht etwa eine eigene Beratung, sondern die Leichenschau. Wenn der Arzt den Angehörigen die Diagnose der Leichenschau mitteilt und sie über die Bedeutung der Todesfeststellung unterrichtet, so liegt auch darin keine gesonderte Beratung im Sinne von Ziffer 50 GOÄ, sondern eine selbstverständliche Nebenleistung zur Leichenschau.

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Aus Sicht des Gerichts ist daher ein Gebührenansatz nach Ziffer 50 neben einem solchen nach Ziffer 100 nur dann ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn der später Verstorbene zur Zeit der Beauftragung des Arztes noch lebte oder wenn die Angehörigen in Anbetracht des Todesfalls selbst gesundheitlich angegriffen sind und insofern den Rat des Arztes einholen.

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Zu diesen Ausnahmefällen enthält der Klägervortrag jedoch keine hinreichenden Darlegungen. Insbesondere wird aus der Behauptung, dass auch die Angehörigen beraten worden seien, nicht deutlich, ob diese Beratung über die bei einer Leichenschau selbstverständlichen Erörterungen hinausging.

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Nach allem war die Klage abzuweisen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.