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Amtsgericht Herne·7 VI 259/23·08.05.2023

Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach §1961 BGB zur gerichtlichen Forderungsdurchsetzung

ZivilrechtErbrechtNachlassverwaltungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Gläubiger beantragte die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft zur gerichtlichen Geltendmachung einer Forderung nach § 1961 BGB. Das Gericht hielt die Forderung gegen den Nachlass für glaubhaft und stellte fest, dass die Erben unbekannt sind. Es ordnete daher die Nachlasspflegschaft an und bestellte einen berufsmäßigen Nachlasspfleger mit dem Wirkungskreis der gerichtlichen Vertretung unbekannter Erben. Eine Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB wurde abgelehnt mangels Fürsorgebedürftigkeit eines Erben.

Ausgang: Antrag des Gläubigers auf Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach §1961 BGB stattgegeben; Nachlasspfleger bestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB kann auf Antrag eines Gläubigers zur gerichtlichen Geltendmachung von Forderungen angeordnet werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass eine Forderung gegen den Nachlass besteht und die Erben unbekannt sind.

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Die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB setzt ein Fürsorgebedürfnis eines Erben voraus; die Interessen eines Gläubigers sind hierfür unbeachtlich.

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Der Wirkungskreis des Nachlasspflegers ist vom Gericht festzulegen und kann die gerichtliche Vertretung unbekannter Erben bei der Geltendmachung von Nachlassforderungen umfassen.

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Eine Nachlasspflegschaft kann berufsmäßig bestellt werden; die Bestellung eines Rechtsanwalts als Nachlasspfleger ist zulässig, wenn dies der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben dient.

Relevante Normen
§ 1961 BGB§ 1960 BGB§ 130a ZPO§ Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten

Tenor

In pp.

wird Nachlasspflegschaft angeordnet. Zum Nachlasspfleger wird bestellt:

Herr Rechtsanwalt C., JG01, U.

Der Wirkungskreis umfasst die Vertretung der unbekannten Erben bei der gerichtlichen Geltendmachung von Forderungen, die gegen den Nachlass gerichtet sind.

Die Nachlasspflegschaft wird berufsmäßig geführt.

Rubrum

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7 VI 259/23Erlassen am 10.05.2023 durch Übergabe an die GeschäftsstelleW., Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Amtsgericht Herne Beschluss
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In der Nachlassangelegenheit

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nach der am 00.00.0000 in Herne verstorbenen Y. geborene E. geboren am 00.00.0000 in L.,

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mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Herne

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wird Nachlasspflegschaft angeordnet.

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Zum Nachlasspfleger wird bestellt:

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Herr Rechtsanwalt C., JG01, U.

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Der Wirkungskreis umfasst die Vertretung der unbekannten Erben bei der gerichtlichen Geltendmachung von Forderungen, die gegen den Nachlass gerichtet sind.

9

Die Nachlasspflegschaft wird berufsmäßig geführt.

Gründe

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Der Gläubiger hat die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung einer Forderung gemäß § 1961 BGB beantragt.

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Der Gläubiger hat glaubhaft gemacht, dass eine Forderung gegen den Nachlass besteht und dass die Erben unbekannt sind.

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Eine Einrichtung einer Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB wird dagegen abgelehnt.

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Ein Fürsorgebedürfnis ist nicht ersichtlich. Eine Nachlasspflegschaft gemäß § 1960 BGB kann nur angeordnet werden, wenn diese im Interesse des fürsorgebedürftigen Erben liegt. Die Interessen des Gläubigers sind hierbei unbeachtlich, da eine Befriedigung der Nachlassgläubiger grundsätzlich nicht Aufgabe des Nachlasspflegers ist.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.

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Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Herne, Friedrich-Ebert-Platz 1, 44623 Herne schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

18

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Herne eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

19

Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 600 Euro, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.

20

Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Herne, Friedrich-Ebert-Platz 1, 44623 Herne einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.

21

Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht - Nachlassgericht – Herne eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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Herne, 09.05.2023

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Amtsgericht

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P.Rechtspflegerin