Erstattung zusätzlicher Anwaltsgebühren bei Inanspruchnahme des Kaskoversicherers (§ 15 RVG)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Erstattung von Anwaltskosten nach einem Verkehrsunfall. Streitgegenstand war, ob die Regulierung mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer und mit dem eigenen Kaskoversicherer zwei Gebührenangelegenheiten i.S.v. § 15 RVG bilden. Das Gericht stellte fest, dass es sich um zwei gesonderte Gebührenangelegenheiten handelt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung der geltend gemachten Gebühren einschließlich Zinsen; die abgerechnete Geschäftsgebühr sei bei einem Vergütungsfaktor von 1,3 angemessen.
Ausgang: Klage auf Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von 402,82 € nebst Zinsen und Kosten des Rechtsstreits wird stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Inanspruchnahme des eigenen Kaskoversicherers und die Regulierung mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer sind grundsätzlich zwei verschiedene Gebührenangelegenheiten i.S.v. § 15 RVG.
Entsteht dem Geschädigten durch die Verweisung auf eine vorrangige Inanspruchnahme seines Kaskoversicherers ein zusätzlicher Beratungs- und Verfolgungsaufwand, sind die hierdurch entstehenden Anwaltsgebühren vom Schädiger zu ersetzen.
Die Höhe der Geschäftsgebühr ist nach dem billigen Ermessen des Rechtsanwalts zu bemessen; bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen ist ein Vergütungsfaktor von 1,3 typischerweise angemessen.
Eine Abrechnung der Geschäftsgebühr ist nicht zu beanstanden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für einen vom Durchschnittsfall abweichenden Gebührenanspruch vorliegen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
an den Kläger 402,82 Euro (in Worten: vierhundertzwei Euro und zweiundachtzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.05.2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Frage, ob es sich bei der Regulierung des Schadens aus einem Verkehrsunfall mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer und mit dem eigenen Kaskoversicherer um zwei verschiedene Gebührenangelegenheiten oder um die selbe Gebührenangelegenheit i. S. d. § 15 RVG handelt, ist in der Rspr. umstritten. Das Gericht schließt sich der h. M. an, wonach der dargestellte Sachverhalt als zwei verschiedene Gebührenangelegenheiten behandelt wird (OLG Hamm, AnwBl. 1983, 141; AG Erfurt, ZfS 1999, 31, AG Limburg, NZV 2006, 605 mit weiteren Nachweisen). Die Inanspruchnahme des Kaskoversicherers löst daher eine gesonderte Vergütung für die Prozessbevollmächtigten des Klägers aus. Die Beklagte muss diese zusätzlichen Kosten neben den Kosten der Haftpflichtschadensregulierung im Rahmen ihrer Eintrittspflicht ersetzen, da sie mit Schreiben vom 17.04.2008 den Kläger auf die vorrangige Inanspruchnahme seines Kaskoversicherers verwiesen hat.
Die Höhe der abgerechneten Geschäftsgebühr ist unter Berücksichtigung des den Prozessbevollmächtigten des Klägers zustehenden Ermessens nicht zu beanstanden. Es handelte sich mangels anderer Anhaltspunkte bei der Gebührenangelegenheit um einen durchschnittlichen Verkehrsunfall, bei dem ein Vergütungsfaktor von 1,3 üblicherweise angesetzt wird.