Haftung nach Kreuzungsunfall: Kläger bekommt Schadensersatz, Widerklage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Zahlung von Schadensersatz nach einem Kreuzungsunfall. Das Gericht stellt fest, dass der Erstbeklagte unachtsam in den Kreuzungsbereich einfuhr und die Drittwiderbeklagte als Kreuzungsräumerin stand, weshalb Haftung nach §§ 7, 18 StVG besteht. Das Sachverständigengutachten wurde als überzeugend gewertet; Schaden und Zinsen zugesprochen. Die Widerklage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage des Klägers auf Zahlung von 2.621,39 Euro nebst Zinsen stattgegeben; Widerklage der Beklagten abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 7 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 StVG haftet der Halter für durch den Betrieb seines Fahrzeugs verursachte Schäden, wenn der Fahrzeugführer das Unfallereignis verschuldet hat.
Überwiegt das Verschulden des Einfahrenden in den Kreuzungsbereich, begründet dies gegenüber dem anderen Beteiligten eine umfassende Haftung und lässt die Betriebsgefahr des Geschädigten zurücktreten.
Die Darlegung und Substantiierung der Schadenshöhe obliegt dem Geschädigten; ein bloßes Bestreiten durch den Gegenseite genügt nicht, vielmehr sind konkrete Anhaltspunkte oder Gegenberechnungen vorzulegen.
Ein vom Gericht eingeholtes, nachvollziehbar begründetes Sachverständigengutachten kann den maßgeblichen Unfallablauf feststellen, sofern keine substantiierten Einwendungen gegen das Gutachten erhoben werden.
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 2.621,39 Euro nebst 9,26 % Zinsen seit dem 09.02.2001 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Von den Gerichtskosten tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 73 %, der Beklagte trägt allein 27 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 89 %, der Beklagte zu 1) trägt 11 % alleine.
Die Beklagten zu 1) und 2) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die außergerichtlichen Kosten der beiden Drittwiderbeklagten trägt der Beklagte zu 1).
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung von 4.000,00 Euro.
Tatbestand
Am 26.01.2001 ereignete sich in H. im Kreuzungsbereich Westring/Cranger Straße ein Verkehrsunfall, an dem beteiligt waren die Drittwiderbeklagte M.C. als Fahrerin des Klägers mit dessen PKW (Kennzeichen: HER ....), der bei der Drittwiderbeklagten V. haftpflichtversichert ist, sowie dem Beklagten zu1) mit seinem PKW (E.......), der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.
Die Drittwiderbeklagte C. befuhr die Cranger Straße in Fahrtrichtung Bahnhofsplatz und wollte an der Kreuzung nach links abbiegen. Der Erstbeklagte kam von rechts gefahren, es kam zur Kollision zwischen beiden Fahrzeugen.
Der Kläger behauptet, die Drittwiderbeklagte sei, nachdem die Ampel grün geworden sei, in den Kreuzungtsbereich eingefahren und habe sodann anhalten müssen wegen Gegenverkehrs. Sie habe noch im Kreuzungsbereich gestanden, als plötzlich von rechts ungebremst der Erstbeklagte in die Kreuzung hereingefahren sei.
Ihm sei ein Fahrzeugschaden von 3.500,00 DM entstanden, wie sich dem eingeholten Parteigutachten entnehmen lasse.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.621,39 Euro
nebst 9,26 % Zinsen seit dem 09.02.2001 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt der Erstbeklagte,
den Kläger und Widerbeklagten zu 1) sowie die Widerbeklagten zu 2) und zu 3)
als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte zu 1) einen Betrag von
1.298,68 Euro abzüglich am 27.03.2001 gezahlter 639,12 Euro nebst 4 % Zinsen
seit dem 28.03.2001 aus 659,57 Euro zu zahlen.
Die Widerbeklagten beantragen,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Erstbeklagte habe zunächst sein Fahrzeug vor der roten Ampel angehalten. Sodann sei die Ampel auf Grün umgesprungen und er sei in den zu dieser Zeit völlig freien Kreuzungsbereich eingefahren. Plötzlich sei die Drittwiderbeklagte trotz Rotlichtes in die Kreuzung eingefahren.
Der Fahrzeugschaden des Klägers werde bestritten, wegen der Vorschäden sei der Wiederbeschaffungswert niedriger, die Schäden würden im Übrigen bestritten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen C. und E. Es wird auf das Sitzungsprotokoll vom 30.08.2001 verwiesen.
Das Gericht hat weiter Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens. Es wird auf Blatt 87 bis 106 der Akten verwiesen.
Die Bußgeldakten der Stadt Herne (AZ:) lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet, die Widerklage unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf vollständigen Ersatz seiner Schäden nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Ziff. 1 PflVG.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und nach dem gesamten Sach- und Streitstand steht es zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Erstbeklagte -offenbar aus Unachtsamkeit- gegen das stehende und den Gegenverkehr abwartende Fahrzeug des Klägers gefahren ist, ohne hier den Kreuzungsräumern etwa sie Möglichkeit zu lassen, die Kreuzung auch zu räumen.
Die Zeugin C., die Beifahrerin im Klägerischen Fahrzeug war, bestätigte den klägerischen Sachvortrag, wonach man sich im Kreuzungsbereich befunden habe und den Gegenverkehr abgewartet habe. Die Fahrerin (die Drittwiderbeklagte C) habe gerade losfahren wollen, als plötzlich mit ziemlichem Tempo der Erstbeklagte herangekommen sei.
Der Zeuge E. konnte zum eigentlichen Unfallhergang nicht zu viel sagen, er kam erst hinzu, als der Unfall bereits passiert war. Er vermochte sich so gerade noch daran zu erinnern, der Erstbeklagte habe angegeben, den anderen nicht bemerkt zu haben.
Anhand des eingeholten Sachverständigen-Gutachtens wird deutlich, dass der Unfall sich so ereignete, wie es auch die Zeugin C. geschildert hat, nämlich dass sich die Drittwiderbeklagte C. als Kreuzungsräumerin in der Kreuzung befand, wo hingegen der Beklagte zu 1) in den Kreuzungsbereich einfuhr.
Der Sachverständige kam zu diesem Ergebnis nach eingehender Prüfung der Unfallschäden einerseits und der Gegebenheiten am Unfallort andererseits.
Einwendungen gegen das Gutachten wurden nicht erhoben.
Die Schadenshöhe ist nach klägerischem Sachvortrag zu ermitteln. Der Kläger hat durch Vorlage eines Teilgutachtens detailliert die Schadenshöhe dargelegt.
Dagegen können die Beklagten nicht ohne weiteres sich darauf beschränken, die Schadenshöhe zu bestreiten. Vielmehr hätten sie konkret darlegen müssen, was nun genau am klägerischen Sachvortrag falsch sein soll.
Das irgendwelche Teile erneuert worden sind, hat die Klägerin im Übrigen nicht vorgetragen, immerhin handelt es sich um einen Totalschaden.
Der Kläger hat gegen die Beklagten auch einen Anspruch auf Leistung der tenorierten Zinsen, und zwar aus Verzugsgesichtspunkten.
Die Widerklage ist unbegründet.
Der Widerkläger hat gegen die Widerbeklagten keinen Anspruch auf Leistung von Schadensersatz, da das Unfallereignis in derart überwiegendem Maße von ihm selber verursacht und verschuldet wurde, dass eine eventuell auf Seiten der Widerbeklagten zu berücksichtigende Betriebsgefahr dahinter zurückzutreten hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.