Klage wegen Verkehrsunfall: Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin machte nach einem Verkehrsunfall Verletzungen (HWS-Beschwerden) sowie Kostenersatz geltend. Das Gericht legte technische und medizinische Sachverständigengutachten zugrunde und sah die Klägerin in der Beweislast für unfallbedingte Verletzungen. Die Gutachter stellten geringe Beschleunigungen fest und keine nachweisbaren Unfallfolgen; daher wurde die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten, Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Haftungs- und Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen obliegt dem Kläger die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen unfallbedingter Verletzungen.
Technische und medizinische Sachverständigengutachten können die Feststellung unfallbedingter Verletzungen ausschließen, wenn sie überzeugend darlegen, dass die wirkenden Beschleunigungen für die behaupteten Verletzungen nicht ausgereicht haben.
Geringfügige Kollisionsgeschwindigkeiten und nur geringe Quer- oder Längsbeschleunigungen rechtfertigen regelmäßig nicht die Feststellung eines Schleudertraumas ohne weitere objektive Befunde.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit kann nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO angeordnet werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten in gleicher Höhe Sicherheit geleistet haben.
Tatbestand
Am 02.11.2002 ereignete sich in I ein Verkehrsunfall, an dem beteiligt waren die Klägerin mit dem Pkw #- ... sowie die Erstbeklagte mit ihrem Pkw #- ..., der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.
Die Klägerin befuhr die linke Fahrspur des X-Ringes, und etwa neben ihr war die Erstbeklagte, die infolge eines Hindernisses die Fahrspur nach links wechselte und gegen das Fahrzeug der Klägerin geriet.
Die Klägerin behauptet, sie sei anlässlich des Unfallereignisses verletzt worden, sie habe starke Beschwerden im HWS-Bereich erlitten. Bis zum 10.11.2002 sei sie arbeitsunfähig gewesen. Sie betreibe ein Reinigungsunternehmen und um einen Auftrag nicht zu verlieren, habe sie sich um eine Ersatzfirma bemühen müssen. Hierfür seien zusätzliche Kosten angefallen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.349,00 EUR nebst
5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 29.11.2002 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie verweisen auf eine minimale seitliche Anstoßgeschwindigkeit und bestreiten jegliche Verletzung der Klägerin.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung zweier Sachverständigen-Gutachten. Es wird auf Blatt 60 bis 84 der Akten sowie auf Blatt 93 bis 108 der Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Leistung von Schadensersatz und Schmerzensgeld nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Ziff. 1 PflVG.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und nach dem gesamten Sach- und Streitstand steht es nicht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Klägerin anlässlich des streitgegenständlichen Unfallereignisses verletzt worden ist, die Klägerin ist aber für ihren Vortrag voll beweispflichtig.
Anhand des eingeholten technischen Sachverständigen-Gutachtens konnte festgestellt werden, dass die Klägerin einer kollisionsbedingten Quergeschwindigkeit von 3 bis 4 Kilometern pro Stunde und daher einer Querbeschleunigung von 0,4 bis 0,5 g ausgesetzt war, außerdem war sie einer Längsverzögerung von maximal 1,4 g ausgesetzt.
Der medizinische Sachverständige kam unter Zugrundelegung des technischen Sachverständigen-Gutachtens einerseits und der körperlichen Untersuchung der Klägerin andererseits zu dem Ergebnis, Unfallverletzungen nicht festgestellt zu haben. Der Sachverständige konnte keinerlei Unfallfolgen vorfinden und kam zu dem Schluss, dass die Beschleunigung, die auf die Halswirbelsäule der Klägerin eingewirkt hat, allenfalls minimal war und daher ein Schleudertrauma nicht verursachen konnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.