Klage auf Ersatz von Sachverständigenkosten bei Bagatellschaden abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Ersatz von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall. Das Gericht prüfte, ob die Gutachterhinzuziehung gemäß § 249 BGB erforderlich war. Es stellte fest, dass es sich um einen Bagatellschaden mit Reparaturkosten unter €700 netto handelte und keine Umstände die Gutachterpflicht rechtfertigten. Die Klage wurde daher abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Ersatz der Sachverständigenkosten wegen Bagatellschaden als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 249 BGB kann Schadensersatz nur für solche Kosten verlangt werden, die erforderlich sind; nicht erforderliche Maßnahmen sind nicht erstattungsfähig.
Bei Bagatellschäden ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen regelmäßig entbehrlich, insbesondere wenn die Reparaturkosten gering sind und der Schaden aus Laiensicht erkennbar bleibt.
Dem Geschädigten ist es zumutbar, zunächst einen Kostenvoranschlag einer Werkstatt einzuholen; ein Gutachten ist nur bei besonderen Umständen oder zur Beweissicherung notwendig.
Fehlende Erfordernis zur Beweissicherung (z. B. kein Unfallfluchtfall) oder das Fehlen besonderer Umstände rechtfertigen die Versagung von Sachverständigenkosten als erstattungsfähig.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
5 C 100/10
![]() | Verkündet am 02.09.2010 E., Justizbeschäftigte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle |
Amtsgericht Herne
Im Namen des Volkes
Urteil
(abgekürzt gem. §§ 313 a, 495 a ZPO)
In dem Rechtsstreit
der KFZ-Sachverständigenbürpo Z., vertr. d. d. Inhaber Herrn V.
Z., U.-straße, X.,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigt:e Rechtsanwälte D., J.-straße. 3, N01,
g e g e n
1. Herrn G. B., T.-straße. 33, K.,
2. die P. Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand R., I.-straße 43,
F.,
Beklagten,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M., H.-straße 17,
A.,
hat das Amtsgericht Herne
auf die mündliche Verhandlung vom 02.09.2010
durch den Richter am Amtsgericht O.
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Tatbestand entfällt gemäß § 313 a ZPO
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten zu.
Denn der Käger kann gemäß § 249 BGB nur Ersatz solcher Kosten verlangen, die „erforderlich“ sind. Im vorliegenden Fall ist die Einschaltung eines Sachverständigen jedoch nicht erforderlich gewesen, da es sich um einen sogenannten Bagatelschaden handelt. Die vom Gutachter berechneten Kosten für die Reparatur liegen unter 700,00 Euro netto. Darüberhinaus sind auch keine besonderen Umstände erkennbar, die die Erstattung der Kosten im vorliegenden Fall rechtfertigen können, denn insoweit handelt es bei der Beschädigung um eine rein punktuelle Beschädigung der Stoßstange. Aus Laiensicht ist hier gerade nicht davon auszugehen, dass es sich um einen deutlichen Schaden handelt. Dies auch vor dem Hintergrund, als dass der Pkw bereits im Jahr 2002 zugelassen worden ist. Auch die weiteren Umstände des Unfalls rechtfertigen hier nicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der Schadensfall wurde ohne weiteres offensichtlich abgewickelt, daneben war die Begutachtung auch nicht zur Beweissicherung erforderlich, da hier kein Fall der Unfallflucht oder ähnliches vorgelegen hat.
Insgesamt wäre es dem Geschädigten deshalb ohne weiteres zuzumuten gewesen, hier zunächst einen Kostenvoranschlag einer Werkstatt über die Reparaturkosten einzuholen. Der Einschaltung eines Gutachters bedurfte es hier nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 711, 713 ZPO.
O.
