Schadensersatzforderung wegen Parkschaden abgewiesen – kein ersatzfähiger Schaden
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Ersatz für einen angeblichen Parkschaden nach einem Vorfall mit einem Mitarbeiter der Beklagten. Zentrale Frage war, ob durch das Ereignis ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist. Das Gericht folgte dem Sachverständigengutachten, wonach nur Altschäden vorlagen und keine wirtschaftliche Ausweitung durch das Ereignis. Deshalb wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen angeblichen Parkschadens als unbegründet abgewiesen; kein ersatzfähiger Schaden festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB setzt das Vorliegen eines ersatzfähigen (wirtschaftlichen) Schadens voraus.
Hat ein Fahrzeug bereits vorhandene Altschäden, besteht kein Ersatzanspruch, wenn das schädigende Ereignis nicht zu einer wirtschaftlichen Ausweitung dieses Altschadens geführt hat.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen und den Umfang des Schadens trägt der Anspruchsteller.
Die nach wissenschaftlichen Methoden erstellten Feststellungen eines sachverständigen Gutachtens können vom Gericht aufgrund eigener überzeugender Überprüfung für die Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtssstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden.
Rubrum
| 34 C 199/13 | ![]() | Verkündet am 20.01.2015 V., Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
| Amtsgericht Herne IM NAMEN DES VOLKES Urteil | ||
In dem Rechtsstreit
der Frau I, M-Straße, 45663 R,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte X und Partner, Hertener T2, 45657 R,
g e g e n
die T GmbH, vertr. d. d. Gf., T-Straße, 44625 Herne,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G & collegen, S-Straße, 45128 Essen,
hat das Amtsgericht Herneim schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 06.01.2015durch die Richterin am Amtsgericht Dr. S erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden.
Streitwert: 772,19 €
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte aufgrund eines Vorfalls vom 18.06.2013 in Anspruch. An diesem Tag parkte das Fahrzeug der Klägerin, einen F mit dem amtlichen Kennzeichen RE-NUMMER ordnungsgemäß.
Ein Mitarbeiter der Beklagten beschädigte das Fahrzeug im Bereich der vorderen rechten Front dadurch, dass beim Ziehen eines Pfostens dieser umgeschlagen und mit dem klägerischen Fahrzeug in Berührung gekommen ist.
Die Klägerin behauptet, durch den Vorfall sei an ihrem Fahrzeug ein Schaden in Höhe von 772,19 € entstanden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 772,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2013 sowie weitere 147,56 € außergerichtliche Kosten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, das Fahrzeug der Klägerin habe bereits so erhebliche Vorschäden - auch an der nunmehr beschädigten Stelle - aufgewiesen, dass es durch das Schadensereignis nicht zu einer Schadenserweiterung gekommen sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 13.03.2014 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. L vom 24.10.2014.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB oder einer anderen Anspruchsgrundlage.
Denn der Klägerin ist durch den Vorfall kein Schaden entstanden. Zu diesem Ergebnis ist der Sachverständige nach der durchgeführten Analyse anhand der von ihm getroffenen Feststellungen gekommen. Anhand der Art der Schäden kommt er zu dem Ergebnis, dass am Frontstoßfänger des Klägerfahrzeuges bereits Altschäden vorhanden waren, deren fachgerechte Beseitigung bereits den von der Klägerin geltend gemachten Reparaturumfang ergeben hätte. Der Vorfall habe nicht zu einer wirtschaftlichen Ausweitung des bereits vorliegenden Altschadens geführt.
Das Gericht schließt sich den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen aus eigener Überzeugung in vollem Umfang an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Dr. I2
