Erinnerung gegen Ablehnung: Ergänzung des eidesstattlichen Vermögensverzeichnisses angeordnet
KI-Zusammenfassung
Der Gläubiger beantragte, die Schuldnerin zur Ergänzung ihres eidesstattlichen Vermögensverzeichnisses zu laden, da ihr angegebenes Nettoeinkommen von 146,00 Euro offensichtlich nicht zum Lebensunterhalt ausreiche. Der Gerichtsvollzieher lehnte ab; die Erinnerung des Gläubigers wurde stattgegeben. Das Amtsgericht sah aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung konkreten Verdacht des Verschweigens und wies zur Ergänzung und zur Vorlage konkreter Fragen an.
Ausgang: Erinnerung des Gläubigers gegen die Ablehnung des Gerichtsvollziehers, die Schuldnerin zur Ergänzung des Vermögensverzeichnisses vorzuladen, wird stattgegeben; Gerichtsvollzieher anzuweisen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Ergänzung des eidesstattlichen Vermögensverzeichnisses kommt in Betracht, wenn ein konkreter Verdacht besteht, dass der Schuldner Angaben verschwiegen hat.
Ein konkreter Verdacht kann sich zur Begründung einer Ergänzungsaufforderung bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergeben.
Weist die Angabe der Einkünfte offenkundig eine Unvereinbarkeit mit den Lebensverhältnissen auf, rechtfertigt dies die Annahme weiterer, bisher verschwiegener Einkünfte und somit Nachfragen zur Ergänzung des Vermögensverzeichnisses.
Lehnt der Gerichtsvollzieher einen begründeten Ergänzungsauftrag ohne ausreichende Prüfung ab, ist die Erinnerung des Gläubigers begründet und der Gerichtsvollzieher anzuweisen, die Ladung und Befragung durchzuführen.
Tenor
wird auf die Erinnerung des Gläubigers vom 22.05.2003 der beteiligte Gerichtsvollzieher .... angewiesen, die Schuldnerin zur Ergänzung des eidesstattlich versicherten Vermögensverzeichnisses vom ... - ... - Amtsgericht Herne - vorzuladen und der Schuldnerin folgende Fragen vorzulegen:
1. Wie erklärt die Schuldnerin ihre geringen monatlichen Einkünfte von netto
146,00 Euro ?
2. Aus welchen Gründen unterläßt die Schuldnerin die Inanspruchnahme von
Leistungen nach demnArbeitsförderungsgesetz, Bundessozialhilfegesetz?
3. Hat die Schuldnerin in letzter Zeit, gegenwärtig und künftige Einkünfte aus
Schwarzarbeit ? Wenn ja, von wem und in welcher Höhe ?
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten des Gläubigers werden der Schuldnerin auferlegt.
Gegenstandswert:
7.809,49 Euro.
Gründe
Der Gläubiger betreibt als früherer Vermieter der Schuldnerin aus mehreren Titeln über insgesamt 7.809,49 Euro die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Schuldnerin. Da diese erfolglos blieb hat die Schuldnerin bereits mehrfach auf Betreiben des Gläubigers die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Zuletzt im Termin vom ... (.. M ... AG Herne), in dem sie ihre Angaben zu ihren Vermögensverhältnissen mit Erklärung vom ... (..M...) ergänzte.
Mit Auftrag vom 07.05.2003 beantragten der Gläubiger, die Schuldnerin nochmals zur Ergänzung ihrer eidesstattlichen Versicherung vom ... zu laden, um ergänzende Angaben zu ihren Vermögensverhältnissen zu erreichen. Der Gläubiger trägt im wesentlichen vor, die Schuldnerin verschleiere ihr Einkommen, da sie von ihrem angegebenen Arbeitseinkommen in Höhe von monatlich nette 146,00 Euro nicht leben könne.
Der beteiligte Gerichtsvollzieher hat den Auftrag mit Schreiben vom ... aus DR II ... abgelehnt.
Hiergegen wende der Gläubiger sich mit seiner Erinnerung.
Die zulässige Erinnerung des Gläubigers ist im erkannten Umfange begründet.
Mit LG Münster, DGVZ 2002, 186 f, kommt die Ergänzung des Vermögensverzeichnisses dann in Betracht, wenn der konkrete Verdacht besteht, dass der Schuldner etwas verschwiegen hat. Ein solcher Verdacht kann sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergeben.
So liegt der Fall hier. Die Schuldnerin hat mit ihrem Vermögensverzeichnis vom ... offensichtlich unvollständige Angaben zu ihrem Vermögen und ihren Einkünften gemacht. Sie hat lediglich angegeben, monatlich netto 146,00 Euro durch ihre Arbeit bei der ... in ... zu verdienen.
Da die Schuldnerin von diesem Betrag -nach allgemeiner Lebenserfahrung- nich leben kann, muss sie weitere Einkünfte haben. Nach näherer Maßgabe der oben näher aufgeführten Fragen muß sie daher ihr Vermögensverzeichnis ergänzen.