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Amtsgericht Herne·21 OWi-64 Js 891/11-264/11·23.11.2011

Freispruch im OWi-Verfahren: Fahrlehrer nicht als Fahrzeugführer bei bloßer Überwachung

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStraßenverkehrsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wurde vom Vorwurf freigesprochen, während der Fahrt verbotswidrig ein Mobiltelefon benutzt zu haben. Beweislich nutzte er zwar ein Mobiltelefon, saß jedoch als Fahrlehrer auf dem Beifahrersitz und führte das Fahrzeug nicht. Nach der Entscheidung ist für die ordnungswidrigkeitenrechtliche Verantwortlichkeit entscheidend, wer das Fahrzeug tatsächlich eigenhändig führt; § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG begründet keine pauschale Führereigenschaft des Fahrlehrers. Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse.

Ausgang: Betroffener vom Vorwurf des verbotswidrigen Telefonierens freigesprochen; Vorwurf nicht nachweisbar, da er das Fahrzeug nicht führte

Abstrakte Rechtssätze

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Für die straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Verantwortlichkeit ist Führer eines Kraftfahrzeugs derjenige, der das Fahrzeug eigenhändig führt, insbesondere durch verantwortliches In-Bewegung-Setzen, Lenken, Anhalten oder Parken.

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§ 2 Abs. 15 Satz 2 StVG (Zuordnung Fahrlehrer bei Ausbildungsfahrten) betrifft vornehmlich die zivilrechtliche und strafrechtliche Behandlung des Fahrschülers und begründet nicht automatisch die Führereigenschaft des Fahrlehrers für Bußgeldvorschriften.

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Ein Fahrlehrer gilt im Ordnungswidrigkeitenrecht nur dann als Führer, wenn sein Einwirken auf den Fahrschüler über bloße Überwachung der Fahrt hinausgeht und er das Fahrzeug tatsächlich lenkt oder maßgeblich handhabend beeinflusst.

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Die bloße Nutzung eines Mobiltelefons durch eine in einem Fahrzeug befindliche Person begründet keine Verantwortlichkeit wegen verbotswidriger Bedienung während der Fahrt, wenn diese Person das Fahrzeug nicht führt.

Relevante Normen
§ 2 Abs. 15 Satz 2 StVG§ 18, 21 StVG§ 467 StPO

Tenor

Der Betroffene wird freigesprochen.

 

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Landeskasse auferlegt.

Gründe

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I. Dem Betroffenen ist mit Bußgeldbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt Herne vom 05.04.2011 zur Last gelegt worden, als Führer eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein Mobil- oder Autotelefon benutzt zu haben.

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Wegen der Einzelheiten wird auf den Bußgeldbescheid verwiesen.

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II. Von diesem Vorwurf war der Betroffene aus rechtlichen Gründen freizusprechen.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat er tatsächlich ein Mobiltelefon benutzt.Er hat jedoch dabei kein Kraftfahrzeug geführt.

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Der Betroffene hat als Fahrlehrer auf dem Beifahrersitz des Pkws HER-... gesessen und die Fahrt seines Fahrschülers überwacht.

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In dieser Situation hat der Betroffene kein Fahrzeug geführt.

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Nach § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG gilt bei Ausbildungsfahrten der Fahrlehrer als Führer des Kraftfahrzeugs.

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Aus dieser Vorschrift ist jedoch nicht zu folgern, dass der Fahrlehrer in diesen Fällen als Führer eines Kraftfahrzeuges im Sinne der Bußgeldvorschriften aufzufassen ist.

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Die Bedeutung der zitierten Vorschrift ist alleine, dass der Fahrschüler im Sinne der §§ 18 und 21 StVG nicht als Fahrzeugführer angesehen werden kann. Über diese Bedeutung für den Fahrschüler im Rahmen der zivilrechtlichen und strafrechtlichen Verantwortlichkeit hinaus hat § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG keine Bedeutung, vergleiche Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Randnummer 40 zu § 2 StVG.

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Für die straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Verantwortung kommt es allein darauf an, wer das Fahrzeug eigenhändig führt. Führer eines Kraftfahrzeuges in diesem Sinne ist derjenige, wer das Kraftfahrzeug verantwortlich in Bewegung setzt, es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrt lenkt, anhält, parkt oder nach Parkunterbrechung weiter fährt, vergleiche Hentschel, Randnummer 2 zu § 2 StVG.

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Bei einem Fahrlehrer sind diese Voraussetzungen nur dann erfüllt, wenn sein Einwirken auf den Fahrschüler über die bloße Überwachung der Fahrt hinausgeht,

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vergleiche auch OLG Dresden in NJW 2006 Seite 1013.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme waren derartige Tätigkeiten dem Betroffenen nicht nachzuweisen.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO.